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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-19 · Heft 29 (19.7.1846) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 29 (19.7.1846)
Date
1846-07-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
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sonstigen Gewohnheit auf deren Begründung und Herleirung aus der Schrift cinzulassen. Wir haben es hier offenbar mit einer jener ächten, aus dem Herzen und der innersten religiösen Anschauung des Volkes hcrvorgegangenen Traditionen zu tbun, deren Uranfang, wie sachlich in dem dunklen Grunde des Volksgemüthes, so zeitlich in der grauen mystischen Urzeit sich verliert, deren Kraft und Geltung aber durch alle Zeiten bis auf unsere Zeit ungeschmälert sich erhalten hat und deren Berechtigung für den denkenden Israeliten um so weniger angetastet werden kann, ja dem geschriebenen Worte der Bibel um so mehr vollkommen gleichgestellt werden muß, als solche die ganze Glaubensgcmeinde erfüllende und beherrschende Traditionen nicht allein vom Geiste des geoffenbarten Wortes erzeugt, genährt und getränkt, eine lebensvolle und naturwahre Entfaltung de? inner» religiösen Kcrnrs sind, sondern auch die Nation selbst in Bezug auf eben diese Traditionen durch die Tbat des psz'j'* rw: gesprochen hat. Ter Herr Antragsteller in seinem angeführten Gutachten meint, die Zuläßigkeit der Lcichensektionen könne vom biblischen Standpunkte ans nicht bezweifelt werden, und führt als Beweis die, jedenfalls Sektion voraussetzenden Einbalsamirungen Jakobs und Josephs in Egypten an. Hätte dieser Beweis auch für die gangbare Anschauung zu den Zeiten -Jakobs und Josephs seine volle Richtigkeit, so wäre er doch nach Obigem von wenig Kraft gegenüber der aus dem Gesammtgciste der nachherigen Offenbarung und der religiösen Volksenrwickclung hervorgegangenen Tradition. Allein der Beweis ist selbst für die Anschauung seiner vorsinaischcn Epoche nichtig und ohne allen Werth. Tenn 1) wäre dadurch immer nur die Zulässigkeit einer solchen Sektion erwiesen, welche die Einbalsamirnng, also die Ebre des Todren selbst zum Zwecke hat, keineswegs aber für solche Fälle, wo die Sektion einzig und allein im Interesse anderer Menschen gefordert wird. 2) läßt sich aus der in Egypten herrschenden Sitte, so wie noch mehr ans Jakobs Befehl auf seinem Kranken, bette cmapa yrropi onsco 'jriNtwi (1. B. M. 47.30) welcher ohne Einbalsamirnng und also auch ohne Leichensektion kaum zu erfüllen gewesen wäre, mit großer Wahrscheinlichkett entnehmen, daß Jakob und Joseph bereits zu Lebzeiten ihre Einwilligung oder gar bestimmten Befehl zur Sektion ihrer Leichen gegeben hatten, was demnach für die allgemeine Zulässigkeit nicht das Mindeste zn beweisen im Stande ist. Freilich wenn der Grund der Unverletzlichkeit jüdischer Leichen in einer lange nach der biblischen Zeit entstandenen Anschauungsweise zu suchen wäre, wonach man jüdische Leichen wie ein wirklich Geheiligtes, gleich D’BHp angesehen und behandelt hätte, wie der Gntachtenabgeber a. a. O. meint, dann stünde cs dem Willen des Menschen selber nicht zu, über seinen heilig gewordenen Leichnam zn verfügen, und wäre der Beleg aus der vorsinaischcn Zeit, daß mit Einwilligung des Menschen sein Leichnam verletzt werden durste, wenn auch immerhin für uns ohne praktischen Erfolg, so doch wenigstens von einigem historischen Wertbe, daß damals seine nachbiblische Anschauungsweise und somit auch die daraus hervorgegangene Sitte noch nicht bestanden habe. Allein für das Vorhandensein einer solchen Anschauung bei den Inden der nachbiblischen Zeit insbesondere bei den Talmudisten war der Gntachtenabgeber nicht im Stande, auch nur eine Spur von Beweis zu liefern. Dagegen aber läßt sich Mehrfaches anführen, was gerade gegen die Eristenz jener erträumten 'Anschauungsweise bei den Talmudisten spricht: 1) Von dem Mosaismus gilt durchweg das Lebendige, als vom Hauche Gottes durchweht, für heilig, das Leblose, als vom Göttlichen verlassen, für unheilig, und wir wissen, wie Talmudisten und Kabbalisten diese Idee fast bis zum Ertrem weiter geführt und ausgesponncn haben. Namentlich aber, was den menschlichen Leichnam betrifft, so ist es zu klar, daß dem Judenthum der entseelte Menschenkörpcr, gerade weil das Heilige, die Seele ihn verlassen bat, als Unbeiliges unrein ist, und verunreinigt, und dieses in noch höherem Grade, a'.s der entseelte lhierische Leib, aus dem das einfache tbierische Leben, ein minder Heiliges, geflossen ist; 2) daß nach talmudisch rabbinischer Vorschrift, der Lebende allerdings das Recht bar, ganz nach Belieben über das seinem Leichnam Angehörige zu verfügen, und nur da in diesem Rechte beschränkt wird, wo er etwas anordnet, was "Ni wn ist, d. b. was mit dem Rechte Anderer collidirt, rsiebc Sand. 46. b. und Arach. 7 b 1; Tnr und Schnlch. Ae. I. D. Kap. 348. §. 2.) daß bezüglich eines Theils vom Körper des Todten selbst Der ausdrückliche Befehl des Verstorbenen die Verwendung

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