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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-19 · Heft 29 (19.7.1846) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 29 (19.7.1846)
Date
1846-07-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Keuntniß und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt und herausgegeben von Dr. M Heß, Großherzogl. Weimar'schem Lanv-Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang, ohne das Literaturblatt (von welchem jede Woche ein halber Bogen in groß Quart erscheint) 3 mit demselben 5 Anzeigen für die gespaltene Zeile 6 Nr. SS. Sonntag de» 19. Juli 1840. VII. Jahrgang. Ueherbltck. Haupt-Artikel: Referat über die Sektion jüdischer Leichen. — Geschichte des TageS: Berlin: Das neue Zuven. Gesetz. — Breslau: Verschiedenes. — Von der Weser: Rabbiner Wechsler. — Frankfurt a. M.: Rabbiner« und Theologen« Versammlungen. — Literar. Anzeigen. Inhalt des Literatur-Blattes: Die Prinzipien des rabb. Cultus und dessen Verhältniß zum Religionsbewußtsein der Gegen« wart von Dr. Holvhcim. Zweiter Artikel. (Fortsetzung.) Referat über die Frage bezüglich der Sektion israelitischer Leichen. Von Dr. S. Adler. In den an die zweite Versammlung deutscher Rabbiner gestellten, von diesen aber aus Mangel an Zeit unerledigt gebliebenen nnd an die dritte Versammlung verwiesenen Anträgen, für welche (siche Protokolle der zweiten Rabbiner-Versammlung Seite 195) der vorjährige Ausschuß als Commission ernannt worden ist, gehört auch die von Rabbiner Millstätter in Bühl (siebe Protokolle der zweiten Rabbiner-Versammlung Anhang X!. No. 13) gestellte Anfrage: Ob und in welchem Falle die Sektion israelitischer Leichen religionsgesetzlich zulässig seien oder nicht, und Kat die Commission den Unterzeichneten mit dem Referate über diese Fragen betraut, dessen er sich in Folgendem zu entledigen beehrt. Die Frage über Zulässigkeit der Sektionen ist durch die seit undenklichen Zeiten und überall unter den Israeliten verbreitete Sitte der strengsten Pietät gegen Tobte, welche jedwede Verletzung des Leichnaiys als ein schweres Vergehen verpönt, und durch die mannigfache Collisiou eben dieser Sitte mit den höher» Anschauungen und Bedürfnissen unserer Tage veranlaßt. Es ist über diesen Gegenstand bereits von dem Anfragesteller selbst in No. 40. der Zeitung des Judenthums Zahrgang 1844 ein Gutachten abgedruckt, worauf wir bald zurück kommen werden. Bor Allem ist hier der Grund und die religiöse Bedeutung dieser Sitte aufzusuchen, um ihren Werth und ihre Begränzung gegenüber den Anforderungen der Zeit abschätzen und bestimmen zu können. Schlagen wir die heilige Schrift auf, so schweigt sie gänzlich über diesen Punkt. Die babylonische Gcmara (Chullin 11. 2) kennt bereits diese Sitte als eine allgemein anerkannte, ohne sich nach ihrer

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