Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 28 (12.7.1846)
- Date
- 1846-07-12
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2566751-2567017-2567046--2160-2570175- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
LLS wird z. B. das Morgengebet auf die Zeit EN “V ober n*>’» '~l eingeschränkt, weil nisn *frni mp “in» b& TBn oder nyt? “!>t für das Abendgebet die Zeit myn “iy oder nroen ibs ny festgesetzt, weil die Opfcrzeit des p b& -j'2N cmyn auf diese Stunden eingeschränkt war. Es handelt sich hier also nicht um ein dreimal tägliches Beten des Morgens, Abenrs und des Nachts überhaupt, sondern um die Gebet' Pflicht zu drei innerhalb bestimmter Grenzen eingcschlosscncn Tageszeiten. Diese genau bestimmte Pflicht kann nicht aus der Thatsache, daß die Väter dreimal des Tages beteten, abgeleitet werden, da sie die Grenzen dieser Tageszeiten, auf welche die Gcbcipflicht cinzuschränken ist, ganz unbestimmt lassen; und wollte man die Gebeipflicht an dendrei Tageszeiten überhaupt auf die Väter, die nähere Bestimmung und Abgrenzung derselben auf die Opfer zurückführen, so müßte ja in dem Opfercultus, aus welchem die möglichst genau bestimmte Gebetpsticht folgt, die Gebetpflicht im Allgemeinen zugleich mit begründet sein. Wenn also zwischen dem Urheber der Ansicht, welche die dreimal tägliche Gebetpflicht als eine uralte väterliche Sitte erklärt, und derjenigen, welche sic auf den Opfercultus zurückführt, kein Widerspruch stattsinden soll, so müssen sich beide Ansichten darin vereinigen, daß die Opfcrpflicht für uns eine rabbinische Gebetpflicht erzeuge. Ist dies aber der Fall und soll auch noch jeder Gegensatz, der zwischen einer unbestimmt gelassenen und einer scharf begrenzten Gebetpflichtzeit stattsindet, beseitigt werden, so kann jene gemariftische Ausgleichung nur so verstanden werden, daß die Väter zwar an den drei Tageszeiten gebetet, die Gebetpflicht für uns aber zu genauer festgesetzten Tageszeiten nur aus dem Opfereultus herzuleiten sei. *) Was die in der j. G. und im Midrasch erwähnte Erklärung des dreimal täglichen Gebetes aus der dreimaligen Veränderung der Natur anbelangt, so kann diese durchaus nicht mit der Ansicht, welche die Gebetpflicht auf den Opferdienst zurückführt, im Widerspruch gedacht werden, wie denn auch ein solcher Widerspruch nirgend hervorgehoben worden ist. Zm Gegentheil muß nach dieser Erklärung angenommen werden, daß, so lange der Opfercultus eristirte, dieser der aus dem Naturwechsel zwischen Licht und Finstcrniß hervorgehenden religiösen *) S. Protokolle der zweiten Rabbiner-Vers. S. 122, wo ein Redner meint, daß selbst im Talmud der Ursprung der Gebete verschieden angegeben werde: Einer behauptet “UJ3 rPsn p’DD, ein Anderer Dljpn ITÜ1X “UJD 'n, und hat übersehen, daß letzterer seine Ansicht emendirt und so gut wie zurückgenommen hat. Pflicht des auszusprechenden Dankgefühls vollkommen genügte, und erst nach Untergang desselben das Gebet, d. h. eine andere Cnltusform, nothwendig geworden ist. Es soll also diese Erklärung nicht sowohl auf einen bestimmten Ausdruck der Andacht als vielmehr ans die Pflicht der Andacht zu bestimmten Zeiten überhaupt, somit auf die Opfcrzeiten selbst sich beziehen. Das Resultat unserer bisherigen Untersuchung stellt sich uns in Folgendem heraus: Im Talmud ist die Ansicht vorherrschend 1) der Mosaismus kenne keine andere gültige Cultusform im engern Sinne, als den Opferdienst; 2) aus der mosaischen Pflicht, diesen Cgltus, wo er möglich ist, zu begehen, folgt keine Pflicht, bei dessen Unmöglichkeit, eine andere Cultusform anzuwenden, daher die Gebetpflicht nur eine rabbinische ist, welche die Nabbinen während der Unmöglichkeit des Opfercul. tus als Cultusform einstweilen gestattet und geboren haben, bis die durch das mosaische Gesetz allein berechtigte und ansschlicßcnd gültige wieder eingeführt werden wird; 3) der Gebctcultus als die des Opferdienstes Stelle vertretende Cultusform ist wie die vertretene selbst nur symbolischer Natur, kein innerer Geistes- und Herzensdienst, sondern nur ein äußerlicher, an welchen die Gültigkeit ver Andacht nothwendig gebunden ist. Um dieses letzte Resultat noch anschaulicher zu machen, wollen wir noch einige Institutionen des rabbinisehcn Cultus näher prüfen, und zwar zunächst auf den Begriff des öffentlichen oder Gemeinde-Gottesdienstes rücksichtlich der symbolischen Bedeutung und Heiligkeit, welche demselben von den Nabbinen vorzugsweise in Vergleich mit dem Privatgcbet des Einzelnen bcigelcgt worden ist, unser Augenmerk richten. Es kommen hierbei vorzüglich vier Dinge in Betracht: 1) der Raum, wo derselbe stattsindet; 2) die Zahl; 31 die besondere Qualification oder Cultusfähigkeit der ihn begehenden Personen; 4) der die Gemeinde vertretende Vorbeter N'h». ■ Was zuvörderst den Raum betrifft, so haben wir bereits oben das Resultat erwähnt, daß das Bethans, in welchem ein Gemeinde-Gottesdienst gehalten wird, von den Nabbinen wirklich als ein Symbol des heiligen Tempels betrachtet und ihm wegen dieser symbolischen Bedeutung gleich jenem eine symbolische Heiligkeit zugeschrieben wird. Die Worte: Ezechiel 11. 16: „und ich werde ihnen sein ein „kleines Heillgthum" in den Ländern,, in welche sie gekommen sind," werden Megilla 29 a attftea» PiKf-no inm ni’DJD 'N2„dieVersaiiimluugs- und Lehrhäuser in Babylon" bezogen. Das. 28 a wird die Varaitha citirt: p »X"i nftp fO pmi p ni'D» 'TO 'd;ro i'Mw l'm jro pni» pi }ra pPix „Mit Bethäu-