Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 28 (12.7.1846)
- Date
- 1846-07-12
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Literatur-Blatt zum Israeliten des 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recenfionen, literarische Aphorismen rc. rc. für die gesammte höhere Wissenschaft des Iudenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfelv Wechsler, Maier, Rebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten redigirt und herausgegebcn von vr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. Nr. 28. Sonntag den 12. Juli 1846. I. Jahrgang. Die Prinzipien des rabbinischen Cultus und dessen Verhältniß zum Religionsbewußtsein der Gegenwart, von vr. Hold beim. Zweiter Artikel. (Fortsetzung.) Während in der b. Gemara a. a. O. R. Josua ben Lcvi als Urheber der Ansicht, daß die Gebete statt der Opfer seien, angeführt und die dieser entgegengesetzte Meinung dem R. Zofe b. Chanina zugeschrieben wird, nennt die j. Gem. und Bereschith Rabba 68 den Namen R. Josua b. Levi als den Urheber von letzterer Ansicht und schreibt die erstere den Rabbinen zu, s. G. Dnct> HM n&sn IDX '1^> p Ml.1'; Midrasch Rabba nten tthvf w'pnn Ewwsnn rrax b"2 ymn* Yk. Außerdem wird in beiden letztgenannten Werken noch eine dritte Ansicht über den Entstehungsgrund des dreimaligen Gebetes angeführt, deren in der b. G. gar keine Erwähnung geschieht. Diese wird dem Rabbi Samuel ben Nachman oder Nachmani zngeschrieben und lautet: ninan by .urwo ÜV7W '3 nua gegen die dreimalige Veränderung der Tageszeit, nämlich Sonnenaufgang, Niedergang und Nacht. Was zuvörderst die Ansicht DUpn DDX nV?Sn „daß die Patriarchen ein dreimaliges Beten eingeführt", betrifft, so wird dieselbe in der b. G. als mit der Mischnah und Tosefta durchgängig geltenden gesetzlichen Vorschriften über die bestimmten Gcbetszeiten, die nur in der angenommenen Entstehung der Gebete aus dem Opfercultus ihre Erklärung und Rechtfertigung finden, im Widerspruche erklärt, in Folge dessen diese Ansicht nur durch die Voraussetzung zu retten ist, daß wenn auch Dttpn n*3X mp£n, die Gebete von den Vätern herrühren, die Rabbinen dieselben doch nur auf den Opfercultus gestützt haben. nuaipX pTi lrüODDXl» Diese Ausgleichung will nach unserer obigen Erörterung so viel sagen, als: es mag historisch wahr sein, daß die Väter schon drei Mal täglich beteten, so folge doch hieraus fürs Juvcnthum weder eine Gebetpflicht zu bestimmten Tageszeiten überhaupt, noch die Pflicht, an denselben ein bestimmtes Gebet zu sprechen, nämlich ein Pflichtgebet, welche Pflichten nur aus dem Opfercultus — und zwar nur als eine rabbinische — abgeleitet werden können. Nach dem eigenen Zugeständniß von Seiten des Urhebers dieser Ansicht reducirt sich deren Werth allenfalls nur auf das Interesse einer historischen Notiz, welcher freilich erst eine sehr künstliche Schriftdeutung zu Grunde liegt, hat aber für den eigentlichen dogmatischen Standpunkt des Talmuds in dieser Beziehung gar keine Bedeutung, da man doch immer dahin kommen muß, Gebetpflicht und Pflichtgebet, wie dies in Rücksicht des Musaph gewiß ist, aus dem mos. Opfercultus zu deduciren. Man würde aber sehr irren, wenn man den Worten nuaipN p3“) irU’aGDXT, eine Deutung geben wollte, daß nach R. Jose b. Chanina die Pflicht, zu den drei Tageszeiten zu beten, eine durch das Beispiel der Väter von ie her feststehende sei, welche die Rabbinen noch außerdem auf dem Wege einer XfDODX an die Opfer blos äußerlich anlehnten, da bei solcher Annahme der Widerspruch nicht im Mindesten gelöst sein würde. Denn der von der b. G. bemerklich gemachte Widerspruch besteht eigentlich darin, daß nach R. I. b. CH. das dreimal tägliche Beten eine altere von den Vätern herrührenoe Sitte fei, während in der Tosefta nicht blos ein dreimaliges Gebet angeordnet wird, welches mit der Väter Sitte übereinstimmen würde, sondern auch dir Zeiträume, innerhalb derselben nur das Gebet gültig und pflichtmäßig verrichtet werden kann und muß, genau begrenzt werden, welches letztere nur in der Deduction der Gebctpflicht zu bestimmten Tageszeiten aus der Opfcrpflicht seinen möglichen Erklärungsgrund finden kann. So