Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1846)
- Date
- 1846-07-05
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1JS ruiD nons j»n nisoi ns» ^i5n!? ine>3 isoi pon »i»03 Npn 3b N'NV iii3y »isdi nyis i»V »pD *pb bN nvpnV pomi nbn in min p» rwyo 13 n»b 12113 niSDI 1»12’tb ♦ Nicht minder klar wird dies ausgesprochen Ln Bezug auf einen gleichfalls von Nachmanid. gemachten Einwurf, daß 3b mpy „Herzendienst" sich auch auf den Opfercultus beziehen könne, welcher das, mit folgenden Worten befeitigt wird: 1V3 NV1O1 12113 »Zl3 N^ tflb mi3jn* Im Na. men des I2p^> »^13V wird das. sogar die Meinung mancher Gelehrten angeführt, welche nach der Ansicht, daß J»1’Dn 1223 Dlbn D12p1 auch beim Pflichtgebet die Andacht für entbehrlich halten^ weil dieselbe auch beim Opferdienst nicht erforderlich ist. Da dieses im Talmud seinen offenen und häufigen Widerspruch findet, so gilt mir Lies als Beweis. daß der Talmud in seinen Diskussionen und Erörterungen über das Gebet zu derjenigen Ansicht sich bekennt, daß auch beim Opfercultus die Andacht erforderlich grwe, sen. Dieses scheint mir um so gewisser, als die Casuisten die Nothwendigkeit der Andacht beim Gebete nur aus seiner die Stelle der Opfer vertretenden Eigenschaft ableiten. Siehe n"N 11V 98, wo die Abhandlung über die Andacht, 1213, beim Gebete mit den Korten schließt: llbn bpIW 'h 1I231O Hl b 1W)1W INN, rw2ii n'Ito IIP “»is *pbi . .. pipi DipD3 ibnit? o»tcnp3 nbis» mriN ravno ra 3iy n^i 12133 pipn „Nachdem man alles dies gethan, kann man sicher sein, daß das Gebet erhört werden wird, denn das Gebet ist statt des Opfers; deßhalb ist es nothwendig, daß es gleich dem Opfer mit Andacht verrichtet werde und daß kein fremder Gedanke damit sich vermische, der es unwirksam machen würde, wie ein solcher die heiligen Opfer ungültig macht." Ist auch mit der Abwesenheit einer IHN 13ETIQ, welche das Opfer unwirksam macht, noch nicht die eigentliche.12113 „Andacht" gesetzt, weßhalb der Schlußsatz keinen strengen Beweis für unsere Behauptung enthält, so wird doch dieselbe Lurch den ersten Theil .12133 pipn nmn N.11I7 hinlänglich bestätigt. - < Ist es nun gewiß, daß das rabbinische Pflichtgebet ein von den Rabbinen geschaffener Ausdruck der Andacht statt der Opfer fei, an welchen, wie einst an die Opfer nicht blos überhaupt, sondern auch insbesondere hinsichtlich der Zeit, der Zahl und vieler andern dem Opferritus entlehnten gesetzlichen Bestimmungen die Andacht gebunden ist, so daß, wie im Mosaismus, ohne äußerliches Opferwcrk auch im Rabbinismus ohne das bestimmte, in allen Theilen den Opfercultus durchschimmernde Pflichtgebct, der rellösen Pflicht, der innigen Gemeinschaft mit Gott sich sort» während lebendig bewußt zu werden, nicht genügt werden kann, so iß die Aeußerlichkeit und symbolische Bedeutung des rabbinischen Culius nicht zu bezweifeln, und ist derselbe trotz sei« ner veränderten Cultusform hinsichtlich des Princips ganz auf der Stufe, auf welcher der mos. Opfercultus sich befindet, stehen geblieben. Es muß dies um so schärfer hervorgehoben werden, als die rabbinische Cultusform, weil sie im Gebete besteht. sehr geeignet ist, über das ihr zu Grunde liegende Princip Mißverständnisse zu veranlassen und der Täuschung Raum zu geben, als haben die Rabbinen mit der veränderten Form auch ein verän. dertes Princip angenommen. Auch Hr. Frankel ist diesen Täuschungen nicht entgangen, wenn er in seinem Gutachten üb.r das Hamburger Tcmprlgebetbuch (Orient 1842 Nr. 9; v. unsrr zweites Votum über dieses Gebetbuch S. 110) sagt, es haben unsere Alten das Wort.1311 ibl „Pflichtgebet" in einem höhern und edlern Sinne genommen, nämlich in dem Sinne einer allgemein gültigen Agende. Freilich ist, wie er sich das. ausdrückt, die Starrheit, die an dem Geschriebenen festhält und nicht in das Innere einzehcn will oder einzugehen wagt, entschieden zurückznweisen; allein auch diejenige Starrheit, welche trotz des Widerspruches, welcher zwischen ihrem eigenen Innern und dem Geschriebenen stattfindrt, an dem Geschriebenen krampfhaft fcsthält und um den Widerspruch zum Schweigen zu bringen, ihr Inneres in das Ge. schriebcne hineinträgt, ist nicht minder entschieden zurückznweisen. Diese letztgenannte Starrheit ist die des Hrn. Frankel. Der wirkl.che Begriff der rabbinischen 1311 'n behagt ihm nicht, „da er nur den Wahn befestigt, als müsse Gott so und so viel abgetragen werden und verlange er solches; da ferner hierdurch mir Anlaß zum Knecbtesdicnst INl'v 1113J/ gegeben wird." Um dieses Mißbehagen zu beschwichtigen und sich selber nicht eingestehcn zu müssen, er stehe mit seinem religiösen Bewußtsein hoch über den Principien des rabbinischen Cultus, muß dieser ganz rationalistisch umgedeutet und Gebctpflicht im Sinne einer allgemein gültigen Agende genommen werden, welche Umdeutung aber mit dem ganzen factischcn Inhalt der rabbinischen Lehre über das Gebet im. direktesten Widerspruch steht. In Wahrheit gilt den Nabbinen der Wahn, als müsse Gott so und so viel abgetragen werden und daß er selbst solches verlange, nicht als Wahn, sondern als göttliche Wahrheit. .Wie die mos. Cultusform hinsichtlich des Maßes, der Zahl und der Zeit genau abgemessen und abgewogen und damit ausgesprochen ist, es müsse die Andacht so und so viel Mal, zu der und jener Zeit, in dem und jenem Maße stattfinden, so haben dir Rabbinen rücksichtlich des PflichtgcbetS alle diese Bestimmungen mit großer und ängstlicher Gewissenhaftigkeit festgehalten, und wenn hierdurch nur Anlaß zum Knechts, dienst gegeben wird, so haben nicht die Rabbinen, sondern der Mosaismus selbst hat cs zu verantworten, der durch jene gesetzli.