Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1846)
- Date
- 1846-07-05
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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»14 Das Gerücht, daß Hr. Cahn die diesjährige Rabbiner- Versammlung, um ferneren Unannehmlichkeiten vorzubeugen unbesucht lassen werde, laßt sich darum gewiß nicht bewahrheiten. Das Schreibe« am Sabbath. (AuS Unterfranken.) — Bei dem Interesse, welches die bevorstehenden Verhandlungen der dritten Rabbiner-Versammlung über die Sabbathftage errungen, dürfte es angemessen sein, an die Beschlüsse zu erinnern, welche bereits vor zehn Jahren über das Schreiben am Sabbath in Baiern gefaßt wurden, und erlaube ich mir daher. Ihnen jenes Protokoll, das ich bereits als Beilage zu meinem Berichte in Nr. 21 bestimmt, mitzutheilcn. Es lautet wörtlich: München, den 18. Febr. 1836. Unterm Heutigen hat man den Versammelten von der allerhöchsten Entschließung vom 6. vorigen Monats, die Theilnahme der israelitischen Schüler an den schriftlichen Schularbeiten an Sabbathstagen betreffend, mit der Bemerkung Eröffnung gemacht, daß nach einer weitern allerhöchsten Entschließung vom 17. v. M. die von einigen Seiten gegen die allerhöchste Entschließung vom 6. Januar erhobenen Reclamationen von der allerhöchsten Stelle eine Würdigung nicht finden könnten, indem durch die Behauptung, daß das Schreiben am Sabbathe verboten fei, gleichsam die Unfähigkeit der israelitischen Knaben zum Studiren in den christlichen Studicn-Anstalten, und die Nothwendigkeit eigner, auf Kosten der Israeliten zu errichtender Smdien-Anstalten, sohin auch die Unfähigkeit der Israeliten zu Staats- und öffentlichen Diensten (welche das Schreiben an jedem Tage erfordern) ausgesprochen werden würde. Man eröffnet sofort den Versammelten, daß eö von aller, höchster Stelle erwönschlich erachtet werde, daß eine bestimmte Erklärung von Seite der eben jetzt fich versammelnden Notabilitäten des mosaischen Bekenntnisses ähnlichen, die Ueberzeugung der Jsraekiten selbst gewiß »uwiderlaufenden Mißgriffen Vorbeugen möge. Nach vorgängiger Berathung vereinigten fich die Versammelten mit nachstehender Erklärung des Rabbiners Aub. Das posttive Gebot, den Sabbath durch Unterlassen der gewöhnlichen alltäglichen Arbeit zu heiligen, und das Verbot „Du sollst gar keine Arbeit, was das hebräische Wort „Col" ausdrückt, verrichten am siebenten Tage,, steht im Pentateuch fest begründet. Unter diesem Verbot, am Sabbath nicht zu arbeiten, wird «ach der Auslegung der allgemein angenommenen Tradition das Schreiben eben so gut, wie jede andere Kunst^rbeit, wie Zeichnen, Malen und dergleichen verstanden, wie dieses in der Mischnah „Sabbath" im 7ten. Capitel zu ersehen ist. Aber das Judenthum läßt beinahe bei allen Gesetzen, außer bei Götzendienst, Mord, Ehebruch und Unstttlichkeit überhaupt Ausnahmen zu. So ist am Sabbath jede verbotene Arbeit nicht nur erlaubt, sondern sogar von unseren Weisen geboten, „wenn es eines Menschen Leben gilt", so ist ferner gestattet, für einen gefährlichen Kranken Medizin zu bereiten. Feuer anzuzünden, für ihn zu kochen, kurz alles sonst Verbotene für ihn zu thun, und je sä'neller, desto besser und lobenswerther. Kann man für den Kranken kein nach den Religionsvorschriften zubereitetes Fleisch haben, so darf und soll man ihm verbotene Speisen geben, und so durchaus bei allen Gesetzen. Die Rabbiner gründen diese Vorschrift auf den Vers 3. Buch Mos. Cap. 18. Vers 5. „Ihr sollt beobachten meine Gesetze und meine Rechte, welche der Mensch thun, und dabei sein Leben erhalten soll." Eben so leiden die Religionsvorschriften eine Ausnahme, wenn sie mit den Staatspflichten in Collifion kommen, so wie wir bereits angegeben haben, daß der im Militärverbande befindliche Israelite verbunden ist, jede Militärpflicht mit Hintansetzung seiner Religionspflichten oder vielmehr Ceremonial-Gesetze pünktlich zu erfüllen. So hat fich das Confistorium im ehemaligen Königreiche Westphalen öffentlich ausgesprochen, daß jüdische Militärs von der Beobachtung jener Ceremonial.Gesetze, welche fich mit dem Dienste nicht vertragen, dispenssrt seien. Aber nicht nur Militärs, sondern jeder Staatsbeamte, dessen Dienst eine Uebertretung des Ccremonial-Gesetzcs erfordert, ist von Letzterem dispensirt, nach dem auch schon angeführten Grundsätze des Talmuds „das Staatsgesetz hat verbindende Kraft." In München hat die Frage, ob die israelitischen Kinder in den christlichen Schulen am Sabbathe Antheil am Schreiben nehmen, oder nicht, niemals einen Anstand veranlaßt, noch minder die Schulordnung und insbesondere die Bestimmung des Fort, gangS gestört. Mehreren israelitischen Kindern wurde von ihren Eltern gestattet, am Sabbath in den Schulen zu schreiben. Andere, deren Eltern oder Vormünder deßfalls ein religiöses Bedenken hegten, suchten die am Sabbathe hinsichtlich des Schreibens fich ergebende Lücke auf das Eifrigste durch Nachholen so zu erersetzen/ daß nicht der geringste Unterschied fich hinsichtlich ihrer Leistungen im Vergleiche init denen der übrigen israelitischen Schüler, sohin auch keine Störungen in der Fortgangs-Bestimmung ergaben, was die Vorsteher der christlichen Schulen pflichtmäßig bezeugen werden. Bei diesen Verhältnissen halten es die Ber-