Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 26 (28.6.1846)
- Date
- 1846-06-28
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2566751-2567017-2567044--2134-2570147- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
114 keine andere Antwort, als die von uns gegebene: Das Cultus. mittel, es bestehe in Opfer oder Gebet, muß dem vom mosaischen Cultusgesetz ein für alle Mal vorgeschriebenen Bestimmungen hin« als mosaische Pflicht bezeichnet find, warum haben die Rabbinen ein dreimaliges tägliches Beten angeordnet, und nicht mit einem einmaligen Beten fich begnügt, da die Opferpfficht an sich nach dieser Anficht keine rabbinische Gebetpflicht erzeugen kann? — Wir müssen noch bemerken, daß wenn wir auf den Meinungsstreit zwischen Maimoniv. und Nachmaniv., ob auf dem talmudischen Standpunkt das Gebet als mosaische oder rabbinische Institution gilt, ein so entschiedenes Gewicht legen, es deshalb geschehe, weil unS die letztere Anficht als die wahre, mit dem ganzen Geist des Mosaismus in voller Uebereinstimmung stehende, erscheint und auch die Richtigkeit unserer Behauptung, daß der rabbinische Eebetculius nur ein symbolischer und äußerlicher sei, prägnanter hervortreten läßt. Was aber die Nichtigkeit dieser Behauptung selbst betrifft, so ist sie von dem Resultate dieses Meinungsstreites durchaus nicht abhängig und muß auch von Maimoniv. zugegeben werden. Auch M. räumt ein, daß aus der mosaischen Pflicht, zwei oder drei Mal täglich zu opfern, nach der Zerstörung des Opfercultus keine mosaische Gebetpflicht oder was dasselbe ist, das Andachtsgefühl durch eine anyere mögliche Cultusform auszudrucken, abgeleitet werden könne, und fieht fich daher zu der Annahme genöthigt, daß neben dem OpfcrcultuS von je her eine unbestimmte Gebetpflicht in Mosaismus einherging. Nachmaoides stimmt in dieser Grundanficht mit M. überein; nur halt er nicht wie dieser die Gebetpflicht für eine mosaische, sondern fiir eine rabbinische, nämlich, da nach dem mosaischen Gesetz die Andacht nur durch Opfercultus und durch keine andere Cultusform dargestellt werden kann, mithin der Israelit nach der Zerstörung des Opfercultus seine Andacht rarzustellen überhaupt gar nicht verpflichtet ist, so haben die Rabbinen für ihn bis auf die Wiederherstellung der mosaischen Cultusform, eine andere geschaffen und ihn aus diese einstwellen verpflichtet. Das Charakteristische dieser Grundanficht, in welcher alle Parteien übereinslimmen, liegt darin, daß, wo Gott irgend eine Cultusform zur Darstellung der innern Religiofität angeordnet, dieselbe auch dann, wo ihre Anwendung unmöglich geworden, durch keine andere zu ersetzen sei, daß Gott die Andacht entweder in dem einzigen für sie bestimmten Ausdruck verlange, oder fie gar nichtverlange. Und hierin liegt zugleich das Zeugniß von der Aeußerlichkeit des rabbinischen Cultus, wie auch der charakteristische Gegensatz zwischen ihrer Auffassung der biblischen Religion und der uuserigen klar und deutlich ausgesprochen. Wir nämlich, ohne uns einzubilden, daß der Mosaismus außer dem Opfercultus noch eine Grbetpflicht statuirt habe, ohne vie Aeußerlichkeit des mos. Cultus zu verkennen, behaupten doch mit der größten Zuverficht, daß wie Gott im Mofaismus die Darlegung der innern Religiofität in einer der geistigen Erkenntnißstufe des Menschen angemessenen Form fordert, so fordert er dasselbe immer und überall und zwar in einer der jedesmaligenCulturstufe entsprechenden Weise, und da er ein geistiger, übersinnlicher Gott ist, so legt er durchaus keinen Werth auf die äußere Form, sichtlich der Zeit und der Zahl unterworfen sein; ein Cultus dagegen ohne nähere Vorschrift, wann und in welcher Weise er stattzufinden habe, ist im Alterthum überhaupt und im mos. Gesetz insbesondere ungedenkbar. Eine weitere Inkonsequenz der Maimonidischen Ansicht, welche ich noch nirgend gerügt fand, ist folgende: Wäre das rabbinische Pflichtgebet nur eine Folge der mosaischen Gebetpflicht überhaupt, worauf gründete sich die Pflicht des öffentlichen und Gemeinde-Cultus -»28 n^sn, da jene mosaische Pflicht des täglichen Betens auch nach Maimoniv. nur dem Einzelnen, nicht aber der Nation gelten kann? Die Eruirung dieser Pflicht nach dem Safte aus dem natf» und « abff mnj/ nbsn betrifft gewiß nur den Einzelnen, so wie es auch historisch gewiß ist, daß ein solcher öffentlicher Gebetcuitus der Nation vor dem Cril factisch nie stattgefunden hat. Um diese Ansicht nur einigermaßen zu retten, wird Maimonid. zugeben müssen, daß der öffentliche Gemeindecultus nicht eine Folge der mos. Gebetpflicht, sondern des mos. Opfercultus und der in demselben ausgesprochenen religiösen Pflicht der gemeinsamen Andacht, und daß dieser also wirklich an die Stelle der Opfer getreten sei. Welche Znconsequenz darin liegt, das öffentliche Gebet auf die Opfer zurückzuführen und fiir das Privatgebet eine allgemeine Gebetpflicht anzunehmen, springt in die Augen. Man kann hieraus ersehen, welche große Znconsequenz diejenigen Mitglieder der zweiten Rabbiner-Versammlung begangen haben, wenn fie, nachdem fie dafür gestimmt hatten, daß die Bitte um Wiederherstellung des Opferritus aus dem Gottesdienste entfernt werde, mithin mit der rabbinischen Ansicht von der absoluten und ewigen Geltung dieser Cultusform gebrochen haben, dennoch die Beibehaltung des Mussondern auf die innere Religiosität, auch wenn fie formell gar nicht äußerlich sich bekundet. Nach unserer Auffassung des Mosaismus würde Gott den Opfercultus nicht zerstört haben, wenn dieser die einzig gültige und vor ihm allein berechtigte Cultusform gewesen wäre, und wenn er sie zerstört, so hat er es dem Menscheu freigestellt, für die innere Religiofität, die er von ihm unaufhörlich fordert, fich selbst nach seiner eigenen Erfassung geistiger Verhältnisse eine ihm passende Cultusfirm zu schaffen. Zst nun das Gebet die unter allen Verhältnissen den Menschen natürlichste Cultusform, so ist dieses von uns, freilich nicht mit dem Maße rabbinischer Aeußerlichkeit gemessen, als eine mosaische oder göttliche Pflicht anzuerkennen. Das rabbinische Zudenthum, weil es einerseits. die Aeußerlichkeit des mos. Opfercultus anerkennt, andererseits diesen durch keine andere Cultusform ersetzbar und daher für absolut cwig erklärt, kann keinen andern Cultus als einen symbolisch-äußerlichen schaffen, da es die mos. Pflicht, die Andacht nur durch den Opfercultus, wo er möglich ist, darzustellen, für eine ewige, die Pflicht, fie bei Unmöglichkeit desselben auszudrücken, nur für eine von den Rabbinen auferlegte hält.