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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-06-21 · Heft 25 (21.6.1846) · page 11

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 25 (21.6.1846)
Date
1846-06-21
Page
– (sequence 11)
Language
German
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111 die innere geistige Thätigkrit des Opfernden den Werth und die Wirksamkeit des mos. Opfers; aber doch ist diese innere Thatigkeit des Geistes an das äußerliche Opfer gebunden und kann nur durch dasselbe dargestellt, die Sühne, oder was dasselbe ist, die Verbindung mit Gott bewerkstelligen. Daß die geistige Erhebung allein ohne ihre äußere Darstellung im Opfer oder einer andern symbolischen Ccremonie nicht genüge, ist Grundgedanke des Mosaismus. Ganz so verhält es sich mit dem rabbinischen Cultus. Freilich ist auch hier die Andacht, das innerliche, geistige Element die Hauptsache; aber nicht die Andacht allein und durch sich, sondern die in einem bestimmten Gebete dargestellte Andacht. Wie auf den Standpunkt des Mosaismus »der Opferrultus Pflicht der gesammten Nation und jedes Einzelnen war. so ist bei den Rabbinen die gleiche Pflicht rücksichtlich des Gebetes, d. h. wie es nach dem mos. Gesetz religiöse Pflicht ist, das geistige Verhältniß mit Gott durch Opfer äußerlich darzuftellcn, so haben die Nabbinen ganz consequent diese religiöse Pflicht im Allgemeinen als fortdauernd erklärt und rückfichtlich des Daestellungemittels in Ermangelung des Opfers das Gebet als stellvertretend eingesetzt. Sic haben sich also principie-ll. nämlich in Ansehung der religiösen Pflicht, den theokratischen Zusammenhang mit Gott äußerlich und symbolisch darzustellen, vom Mosaismus um kein Haar breit entfernt, sondern hinsichtlich des Symbols einen Wechsel statuirt. Die Pflicht der Darstellung überhaupt nennen sie „Gebetpflicht" roiri, die bestimmte Darstellung selbst, „Pflichtgebet" fDin P^SP« Das rabbittische Gebet hat also ganz dieselbe symbolische Bedeutung des mosaischen Opfers, und steht nur insofern diesem an symbolischem Werth nach, als dieses ein von Gott eingesetztes, daher absolutes und ewiges, dieses als ein von den Rabbincn nur zur Aushülfe geschaffenes, daher nur relatives und transitorisches ist. Wir sind zu dem Punkte gelangt, wo wir die bei zwei Apologeten res Me.imonid. gleichlautende Vertheidignng seiner Ansicht gegen die Angriffe des Nachmanives beleuchten können. R. Zsaac Di Lion in Megillath Esther und I. Kaar in Keßeph Mischnah suchen beide die von Nachmanid. angeführten ausdrücklichen wie auch indirekt darauf hinweisenden Aussprüche des Talmuds: daß rbsn (Berachoth 21 a, 33 a. Suckah a), dahin umzudruten, daß zwar auch nach dem Talmud die Gebetpflicht im Allgemeinen eine mosaische, in allen diesen Stellen aber nur von dem spcciell n rabbinischen Pflichtgebet die Rede sei. Wie wir grsehen haben. leidet diese Ansicht an einem innern Widerspruch. Aber auch abgesehen hiervon, muß nach Maimonid. angenommen werden, daß die Pflichtgebete nicht an die Stelle der Opfer eingesetzt worden seien, da die Gebetpflicht an sich und unabhängig von dem Opfercultus eben so wie dieser eine mosaische ist. Zn der That scheint M. h. Tesilla 1. 3 5 mit den Worten: nu2-tpn pjQD mtenn pm ntp» upn pv „So haben sie auch angeordnet, daß die Zahl der Gebete die Zahl der Opfer entspreche :c." dies sagen und den Ausdruck: “UM „gemäß" in dem Satze: Berachoth 26, d Dljpp pTBP “UM Plb£P, urgiren zu wollen, was der Vers. deS Tiy ^“UD das. auch übrigens ausdrücklich erklärt: mo DUpp pTBP "UM Pl^SP 0“lDK pjyfWT pipn ’JDD DJTJDI * *) Allein außerdem daß das. 26 a ausdrücklich gesagt ist: ppp Mp22 P^P „Gebet sei an dieStelle des Opfers getreten", wird die diesem entgegenstehende Ansicht des M. schwerlich ohne Conflicte durchzufühlen sein. Kann man auch zufolge dieser Ansicht das aus der mosaischen allgemeinen Gebetpflicht entstandene rabbinische Gebet, weil es nach Zeit und Anzahl dem Opferritus angepaßt ist, ein Pflich tgcbet, P2in P*?£P und zwar im Sinne einer rabbinischen Pflicht, nennen, so kann man doch unmöglich ein die Grenzen des rabbinischen Pflichtgebe, tcs überschreitendes Beten in dem Sinne rQ“U nennen und dasselbe innerhalb derGrenzen der zulässigen freiwilligen Opfer, P3“U ’M“ip einschränken, da, nachdem der rabbinischen Pflicht genügt worden ist, der Mensch wieder innerhalb der schrankenlosen mosaischen Gebetpflicht sich frei bewegen kann. Die Rabbinen konnten die vom mos. Gesetz unbestimmt gelassene Gebetpflicht näher bestimmen und sagen: mit diesem an den Opferritus anlehnenden vor. geschriebenen Gebet hast du der mosaischen und auch der rabbi» nischen Pflicht genügt, können aber unmöglich zur Absicht haben, die durch das mos. Gesetz dem Gemüthe gegebene Freiheit, sich *) Später fand ich, daß diese Worte dem Maimonid. selbst im Buche PISBP'D Gebote Nr. 10 angeboren. Ueberdieß scheint mir daS sprachliche Urgiren des Ausdruckes: “UM, unrichtig, und besagt der Satz pTDP “UM Pft2P ganz dasselbe, waS der parallele Satz ppp nipD3 rkzP , nämlich Gebet ist statt des Op. fers oder für dasselbe eingesetzt worden, was aus folgenden zwei Tdatsacheu zu erweisen ist. Elstens heißt es in der j. Gemara das. pfep'J no^> p>«ö, worauf die Antwort lautet: P^SP nm p“PCPC Die Ausdrücke HM HO1?, wie auch der Satz nnftrM nun 1XSI3 yb ny P^SP, zeugen gewiß dafür, daß die Gebetpflicht zu gewissen Tageszeiten aus dem Opferinstitut, da nach dessen Untergang für die mvsmsche Andachlpflicht ein anderer Ausdruck geschaffen werden mußte, erst abgeleitet, nicht, daß dieselbe schon früher eristirte, deren näheres Verhältniß erst jetzt mit blos äußerlicher Anlehnung an die Opferzeiten festgestellt wurde. Zweitens gebrauchen alle Casuisten, welche unter den verschiedenen Erklärungen über die Entstehung der Gebete die Ansicht pupp PTDP P.lM nibep als Hal.lcha festhalten, den Ausdruck p“>p P)pP2 P^LP als gleichbedeutend wie auch als Grundlage vieler das Geber betreffender halachisch - gesetzlicher Bestimmungen. S. ]fv n"x Cap. 98: 'o pppP mpra »’H rbsm»

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