Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 25 (21.6.1846)
- Date
- 1846-06-21
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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113 nach Herzensbedürfnis im Gebete zu ergießen, aufzuheben. Nur wenn fie die Urheber unv Schöpfer dieser Pflicht sind, steht es ihnen zu, dieselbe genau abzugrenzen und jevrS Hinausschreücn zu verbieten, nicht aber wenn ihre ganze That sich nur darauf zu beschränken hat, für die allgemeine mos. Gebeipflicht bestimmte Gebetformeln zu schaffen, und dadurch, daß sic bei der Besinn, mung der Gebete den Opferr.tuS hinsichtlich der Zahl und Zeit zum Borbilve genommrn, haben fie mit Nichten das Recht erworben, die Gebetfreiheit auf jenes gegebene Maß cinzuschränken, da ja nicht die im Opfercultus ausgedrücktr Anvachtspflicht, sondern die mos. Auvachtspflicht überhaupt dem Gebete zu Grunde liegt und auch neben dem mos. Opferritus, als er noch im Leben bestand, eine Gcbetpflicht und eine Gebetfreiheit eristirte. Mai. monid. verfällt daher dadurch, daß er eine mos. Gebetpflicht mit einem rabbinischen Pflichtgebet annimmt, daS Beten unabhängig von den Opfern als Pflicht erklärt und nur die bestimmten Gebete rücksichtlich ihrer Zahl und Zeit an die Opfer anlehnen läßt, in eine große Inkonsequenz, da er das. h. 10 die von Alfasi und den Gaonim herrührenden gesetzlichen Beschränkungen aufnimmt, die sich auf seinem Standpunkt nicht rechtfertigen lassen: s'X p->p .poao -rasn pw ^b na*u nbsn Tfibsno -man nbsn bbsnrh -hok» min» nvmn p m .. rau oi»n nain ttbtt ran pa panpo px» o"’i niraao na-u mbn* „Die Gemeinde darf kein freiwilliges Gebet beten, weil es ihr auch nicht gestattet ist, ein freiwilliges Opfer darzubringen. Manche von den Gaonim verordnen, daß man an Sabbath. und Festtagen überhaupt kein freiwilliges Gebet sprechen darf, weil an diesen Tagen ein fteiwilliges Opfer nicht dargebracht werden darf." Hier hat M. offenbar feinen Standpunkt, daß p“»p *U33 r&ETi „Gebet nur gemäß dem Opfer (d. h. im äußerlichen Verhältnis zu demselben) eingesetzt sei", verlassen und zu dem entgegengesetzte« sich bekannt, daß p"tpvlpva nbsn „Gebet an dieStelle der Opfer und für dieselbe eiageführt worden", auf welchem es sehr einleuchtend ist, daß sowohl Gcbetpflicht als Pflichtgebet ganz dem innern und äußern Berhältniß des Opfcrritus, dessen Stelle es einstweilen verkitt, vollkommen entsprechend sein muß. Es stehen sich hier zwei Ansichten gegenüber, die im Interesse der Wissenschaft an sich und namentlich der gegenwärtigen vielfältigert Bestrebungen auf dem Gebiete des Cultus genau und scharf erwogen werden müssen, und die vielfache Verwirrung, die darüber herrscht, wovon die Protokolle der zweiten Rabbiner - Versmmvlung hinlängliches Zeugniß geben, dürfte ein näheres Eingehe» auf dieselben entschuldigen. Die von Nachmanides vertretene rabbimsche Ansicht geht von folgendem Gesichtspunkt aus: Das mos. Gesetz erklärt es faktisch für religiöse Pflicht der gesammten Nation wie jedeeinzelnen Israeliten. sein religiöses Derhäljniß zu Gott sich fortwährend zum lebendigen Bewußtsein zu bringen- Die Mittel hierzu sind sowohl die vielfachen symbolischen religiösen Thatigkeiten als insbesondere der Mittelpunkt derselben, der Opfercultus. Es enthält also die mosaische Religion eine doppelte Vorschrift: erstens die Andacht selbst, und zweitens ihre bestimmte Darstellungsform. Nach dem Untergange der für letztere geschaffenen theokratischen Institutionen und insbesondere des Opfercultus, in welchem die größte religiös anregende und belebende Kraft cvncentrirt war, sahen sich die Zeitgenossen genöthigt, andere den innern Glauben aussprechende und zugleich das religiöse Gefühl weckende und belebende Formen zu schaffen zumal, da außer dem Opfcrritus auch das übrige Ceremomalgesetz, welche eine so reiche und nachhaltige Wirksamkeit besaß, höchst lückenhaft geworden war. Wie die Rabbinen die das ganze mos. Gesetz durchwehende Pflicht der innerlichen Religiosität, der andächtigen Empfindung und geistigen Erhebung zu Gott als eine für alle Ewigkeit fort, dauernde, absolute, mit Recht fcsthieltcn, so haben sie auch die vom Mosaismus durchgängig behauptete Nothwendigkeit der äußerlichen Religiosität in bestimmten Thatigkeiten und Formen, oder richtiger, die nothwendige Darstellung der innern Frömmigkeit durch bestimmte Arußerlichkeit, gleichfalls als eine absolut? und ewige erklärt. Diesen Grundgedanken festhaltend, haben sie nach dem Untergange des Opferritus und eines Theils des übrigen symbolischen Gesetzes einen neuen Ritus geschaffen, der den alten und einst wieder zu erneuernden möglichst widerspiegelt. Es war ihnen vorzüglich um zwei Dinge zu thun; erstens: um der innern Religiosität einen nothwenvigen symbolischen Ausdruck an sich zu schaffen, zweitens, den vom mos. Gesetz als ausschließlich berech. tigten Ausdruck, nämlich den Opfcrritus, so viel als möglich durchschimmern zu lassen, weil sie nur durch das innere Berhältniß, in welches dieser neue Ritus mit dem alten gebracht wird, für denselben eine Art Genehmigung und provisorische Legitimität hoffen zu können glaubten. In erstrrer Beziehung schufen sie de» neuen Ritus überhaupt und machten es dem Israeliten zur Pflicht, das lückenhaft gewordene Ceremomalgesetz durch immerwährende Erinnerungen an Gott zu ergänzen. So heißt es in dieser Beziehung Berachoth 33 DH*? Upn nfrun riDJD nMK mHam niBTip n^sn nma „Die Männer der großen Synagoge haben für Israel angesrdnct: Segenssprüche, Gebete, Einweihungssegen (der heiligen Ruhetage) und Unterscheidungssegen". (Fortsetzung folgt.) Verlag der I. C. Hermann'schen Buchhandlung in Frankfurt a. M. — Druck von Fried. Krähe in Offenbach.