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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-06-21 · Heft 25 (21.6.1846) · page 9

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 25 (21.6.1846)
Date
1846-06-21
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Literatur-Blatt Min Israeliten des 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recenfionen, literarische Aphorismen rc. rc. für die gesammte höhere Wissenschaft des Jndenthums, und unter Mitwirkung von Geiger, Holvheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzseld Wechsler, Maier, Rebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten rcdigirt und hcrausgegebcn von Dr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbincn in Eisenach. Nr. 35, Sonntag den 31. Juni 18-10. I. Jahrgang. Die Prinzipien des rabbinischen Cultus und dessen Verhältniß zum Religionsbewußtsein der Gegenwart, von vr. Holvheim. Zweiter Artikel. (Fortsetzung.) Müssen wir daher auch im Resultate Zunz beistimmen, daß die Mittel dieser Fortsetzung des mos. Cultus nach dem Untergange der nationalen Institutionen nicht blos im Gebete, sondern in Gebet mit Belehrung vereinigt bestanden, so wird sich doch bald zeigen, daß, wie wir es oben vom Gebete nachgewiesen, so auch die „Belehrung" bei den Rabbinen nicht im Sinne der modernen Anschauung als Erweckung und Erleuchtung des Geistes zu nehmen ist, sondern wie das Gebet von wesentlich symbolischer Bedeutung war und als Cultus. und Sühnmittel in naher Beziehung zum Opsercultus stand; ein Resultat, welches namentlich in der Gegenwart zur Orientirung in die rabbinische Grundanschauung von höchster Wichtigkeit ist und welches die immense Gelehrsamkeit eines Zunz, weil er das Alterthum nur als Alterthum behandelt, nicht aber auch dasselbe in seinem Verhältnisse zum Religionsbewußtsein der Gegenwart beleuchtet, auf sich beruhen ließ. Wir gehen nun zu direkten Beweisen für unsere Ansicht von der symbolische» Bedeutung des rabbinischen Cultus über. Es ist eine im Talmud durchweg vorherrschende Ansicht, daß das Gebet, oder ein in solchem bestehender Cultus, eine von den Männern der großen Synagoge herrührende Institution und die Gebetpflicht überhaupt keine mosaische, sondern nur eine rabbinische sei. Es ist hiermit auf das Deutlichste ausgesprochen, daß in dem ganzen Plan der mosaischen Theokratie das Gebet als Cultusmittel nicht ausgenommen, daß derGedanke, derMensch könne ohne symbolische sinnlich - äußerliche Thätigkeit mittelst der innern geistigen Erhebung und des Andachtsgefühles, welche das Wesen des Gebetes ist, sich Gott nähern und seine Gemeinschaft mit ihm erhalten oder befestigen, von der Ökonomie des MosaiSinus ausgeschlossen sei. Nur erst nachdem der mos. CultuS durch Zerstörung des Tempels und des Altars unmöglich geworden, trat die Nothwenrigkeit eines andern Cultusmittels ein und die Männer lener Zeit griffen nach dem natürlichsten und führten das Gebet ein. Da die Nestituiion des ursprünglichen Cultus bei de» Rabbinen herrschender Glaube war, so konnten sie dem neuem Cultusmittel, dem Gebete, keinen andern Charakter als den eineS stellvertretenden und provisorischen geben. Wie aber der vertretene Cultus symbolischer Natur war, so kann auch der vertretende keine andere Natur haben als eine symbolische. Was dieser Darstellung entgegen steht, ist 1) die Ansicht des Maimonid. (über die Gebote 5, 4. Tefilla 1,1.), daß die Gebetpflicht im Allgemeinen wohl eine mosaische und nur das specielle Pflichtgebet rabbinisch sei; 2) die historische Thatsache, daß die Anfänge der vor. handenen Gebete ihren Ursprung in Zeiten haben, wo der Opfer. cultuS noch bestand, was schon daraus, daß diese auf die Männer der großen Synagoge zurückgeführt werden, erhellt. Wir werden also, um unsere Ansicht zu begründen, diese zwei Einwürfe z« beseitigen haben. Was zuvörderst die Ansicht des Maimonid. Über die angeblich mosaische Pflichthaftigkeit des Betens überhaupt und sogar des täglichen Betens, wenn auch nicht in einer bestimmten erst durch die Rabbinen festgesetzten Form, betrifft, so ist er hierin von Nachmanides auf das Gründlichste widerlegt worden, der ihm Beweise entgegenhält, wie überall wo nur im Talmud vom Gebete die Rede ist, seiner Ansicht auf das bestimmteste widersprochen werde. Diese Beweise find so vollwichtig, daß sie, wie wir noch später zeigen werden, von Megrllet Esther und Cheßef Mischnah nur mit Machtsprüchen beseitigt werden konnten. In der That ist die Ansicht p3T1 iT>rn, daß Gebetpflicht überhaupt nur eine rabbinische sei, mit dem den ganzen mosaische

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