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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-06-21 · Heft 25 (21.6.1846) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 25 (21.6.1846)
Date
1846-06-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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religiösen Zwecken; sie erklärt das Verbot des Tragens für erloschen, insofern dieses nicht ein eigentliches LaÜtragen für den Geschäftsverkehr ist, und hiemit auch nnsn ’ziny, die fingirten Verbindungen verschiedener Gebiete für ausgehoben," und aus den ölen, 2) „Sie Versammlung wolle erklären, daß die Bctheilignng am Staatswoble eine so hohe Pflicht ist, daß ihr in Collissiousfällen die Sabbathfeier weichen muß. Sie erklärt daher dem Soldaten, sobald es die Disciplin erfordert, von der Beobachrng des Sabbaths dispensirt; sie erklärt, daß der Beamte in so weit er sich am Sabbath den Geschäften nicht entziehen kann, seinen Amtspflichten genügen müsse, vorausgesetzt, daß er in anderer Weise, namentlich im Hause, die Weihe des Sabbaths herzustcllen bemüht ist" beschränken zu wollen und noch als dritten Vorschlag hinzuzusügen mit Berücksichtigung des von einem jüdischen Oekonomcn gestellten Antrages (Protokolle S. 174 und S. 380. N. 23): 3) „ Tic Versammlung wolle erklären, daß so sehr sie das Verbot der werktägigen gewerblichen Beschäftigung am Sabbathe geachtet und befestiget zu sehen wünschen muß, sie dennoch den vom Leben gebotenen dringenden Rücksichten insofern zu weichen sich veranlaßt sicht, daß sic die Feldarbeit des jüdischen Oekonomcn^ sowie den Handwerksbetrieb eines jüdischen Handwerkers durch nichtjüdische Arbeiter und Gesellen gestaltet." Breslau, den 28. Mai 1846. Geiger. Entwurf zu einem Berichte über den zweiten Festtag. 1)Tcr zweite Festtag hat durchaus keine Begründung, welcheihm für unse re Zeit noch irgend eine gesetzliche Bedeutung gäbe. In der alten Zeit wurde der Anfang des Monates nach dem Sichtbarwerden des Mondes bestimmt, und zwar nicht nach astronomischer Berechnung, sondern nach der Aussage von Zeugen, welche den Neumond wirklich gesehen haben. Diese Zeugen-Aussage wurde blos von dem bohen Gerichte in Jerusalem ') erst später 1) Misch nah Rosch ha-Schanah 2, 5—7. Sandhedn'n 1, 2. ,'n Zamm'a, oder an einem anderen Orte, wo in Verhinderung das hohe Gericht seinen Sitz hatte, angenommen, 2). Nachdem der Vorsitzende des Gerichts die Weihe des Neumondes ausgesprochen, wurde den Fernerwobnenden in alter Zeit durch Feuc»signale ans j den Bergen 3), später durch ansgesandte Boten die Anzeige gemacht 4 5J. Im Laufe von acht Tagen war nicht bloß den Bewohnern Palästinas, sondern auch Syriens s) der Beginn des Monats bekannt, so daß die Feier-, Fest- oder Trauertage'zu rechter Zeit überall begangen werden konnten, indem der Trauertag des 9. Ab. (2x2 nj?t?n) der Tag war, welcher auf den frühesten Monatstag fiel. Nur das Neujahr machte darin eine Ausnahme. In Jerusalem oder an dem anderweitigen bestimmten Orte der Zeugnißaufnabme selbst konnte nur ein Zweifel entstehen, wann dasselbe, als am Neumonde des Monats Tischre, zu feiern scy, indem die Zeugen erst im Laufe des Tages kommen konnten, vielleicht aber auch erst den andern Tag, so daß, wenn sie erst am 31. Tage nach dem Beginn des Monats Elnl ihr Zcugniß ablegten, das Neujahr an zwei auf einander folgenden Tagen gefeiert werden mußte, da der erste des Zweifels wegen heilig gehalten ward; ja zu manchen Zeiten war die Einrichtung getroffen, daß selbst, wenn die Zeugen zwar am 30. Tage nach dem Neumond des Elnl eintrafen, aber spät im Nachmittage, auch dann beide Tage gefeiert wurden 6 7 8). Entfernter Wohnende mußten nun fast immer des Zweifels wegen das Neujahr an zwei aufeinander folgenden Tagen feiern. Die Mischnah kennt daher weiter keinen doppelten Feiertag als lediglich das Neujahr, sie spricht bloß von rutpn iwn bw o’2ia Giß’ wp, und in Palästina ward nie ein anderer Feier- oder Fest- oder Tranertag doppelt gefeiert. Daher kennt auch der Geschichtschreiber Josephus Flavins diesen Zusetztag nicht *). Erst später als die Anzahl der Juden in Persien (Babylonien) zunahm und auch die Bedeutung der dortigen Schuten wuchs, man aber die Bestimmung des Neumonds noch immer von Palästina abhängig sein ließ, 2) M. R. ha. Sch. 4. 1. 4. 3) das. 2, 2—4. 4) das. das. u. 1. 3. 5) das. 1, 4. 6) das. 4, 4. 7) Schabbath 19, 5. — Erubim 3, 7—9. — Menachot 11, 9. Urakhin 2, 5. 8) Züv. Allerth. NI. 10, 5, XI. 4, 8. XIII. 8, 2, 4.

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