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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-06-14 · Heft 24 (14.6.1846) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 24 (14.6.1846)
Date
1846-06-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Iheile dieser Abhandlung Nachweisen werden. Dagegen ist vom Standpunkte des Rabbinismus keine Entwickelung des Gesetzes und des biblischen ZudentHums überhaupt möglich. Denn dem Rabbinismus liegt der Zweck des Gesetzes außerhalb der veränderlichen Verhältnisse und Zustande der Kinder Israel, in der fortwährenden Bekundung des unbedingten Gehorsams Israels gegen die Worte seines göttlichen Gesetzgebers; je weniger aber diese Worte von den Verhältnissen und Zuständen Israels noch gehalten werden, desto ungetrübter erscheint der Gehorsam gegen sie. Dieser Gehorsam kann also mit der Veränderung dieser Verhältnisse und Zustände nur gesteigert und verklärt, nie aber aufgehoben oder verringert werden; nur der göttliche Gesetzgeber selber kann seine Worte zurücknehmcn, der menschliche Geist vermag nichts dagegen. Je Mehr nun der Rabbinismus in diesen Gehorsam sich versenkte, desto mehr hing er an der buchstäblichen Aeußerlichkeit der Bibel, der Geist der Bibel aber, ihr Lebensgehalt wurde nicht nur nicht zu weiterer Entwickelung gebrockt, sondern auch immer weniger beachtet und endlich von der eiserne« Buchstabenlast gänzlich erdrückt. Der Pentateuch galt dem Rabbinismus als von Anfang bis zu Ende aus Gottes Munde buchstäblich diktirt, die Buchstaben wurden vergöttert, gemessen, gezählt und gemustert, und ,-hnen an Kopf und Fuß: niD^n aufgebunden. Wohl verstand der Rabbinismus den Sinn der Bibel, aber mit der Vergötterung ihrer Worte mußte auch eine neue Erklärungsmethode eintreten, jedes Wort war nunmehr bedeutungs - und geheimuißvoll, und es mußte Alles hinein- und herausgelesen werden können. Die rabbinischen Erklärungen weichen daher sehr häufig vom natürlichen Wortsinne ab, oder widersprechen ihm geradezu, doch kan« nicht gesagt werden, daß der Rabbinismus diesen natürlichen Sinn nicht eingesehen; er hat ihn vielmehr mit vollem Bewußtsein hintangesetzt, um dem Gehorsamsdienste gegen die buchstäbliche Aeußerlichkeit fröhnen zu können. Bei aller scheinbaren Cousequenz des rabbinischen Juterpretationssystems herrscht doch die größte Willkührlichkeit in demselben, und es kann für dm tiefem Kmner der Talmude keinem Zweifel unterliegen, daß jmes System ursprünglich mehr nur den bereits gettoffmen rabbinischen Bestimmungm zur Stütze und Anlehnung diente, nach seiner Berjähmug und der immer steigendm rabbinischen Gedankenlosigkeit aber zu neuen Bestimmungen führte, welche Bestimmungen aber immer erschwerende gewesen. Aus der entgegengesetzten Austastung des biblischen Gesetzes, des Zweckes desselben, mußte sich auch hinsichtlich der Folgen der Beobachtung oder Unterlassung dieses Gesetzes ein Gegensatz zwischen dem biblischen Judenthum und dem Rabbinismus herausbilden. Die Bibel, welche das Gesetz nicht als göttliches Machtgebot, sondern als zum alleinigen Wohl des israelitischen Volks in seinem Lande gegeben betrachtet, kann für die Nichtbeobachtung keine andere Folgen annehmen, als das Gegentheil von dem, was die Beobachtung herdeigeführt Haben würde, also das Wehe und Verderben des Volks, den Untergang des Staats rc. Man hat es dem alten Testament zum Vorwurfe gemacht, daß es das jenseitige Leben nicht in seine Gesetzgebung hineiugewebt, daß es für die Beobachtung und Unterlassung des Gesetzes nicht auf jenseitige Belohnungen und Bestrafungen hingewiesen und daß es überhaupt von der Unsterblichkeit der Seele keine bestimmte Vorstellung zu haben scheine. Dieser letztere Punkt des Vorwurfs findet in unzähligen Stellen des alten Testaments und in der ganzen Geistigkeit desselben die vollständigste Widerlegung. Das alte Testament hat die Unsterblichkeit der Seele wohl gekannt, daß es sie aber nicht in die Gesetzgebung hineingezogen, dies hängt mir dem Wesen und den Zwekken dieser Gesetzgebung aufs Innigste zusammen und kann ihm nur zur großen Zierde gereichen. Der Gott des alten Testaments hat bei seiner Gesetzgebung keine andere Absicht vor Augen, als das Wohl des israelitischen Volkes und Staats zu begründen, und wenn er strafend unter das gesetzverachtende Volk tritt, so thut er dies eben nur um sein Aolk zum allein heilbringenden Gesetz zurückzuführen; nicht aber den Ungehorsam ge» gen sein Wort zu rächen. Das aus der Beobachtung des Gesetzes fließende Wohl des Volkes und des Staates, sowie die der Nichtbeobachtung folgenden Strafen verbleiben daher im Erdenleben, weil das Gesetz selbst in diesem Leben seine Begründung hat. Der Rabbinismus dagegen, welcher in der Uebung des Gesetzes nur den Gehorsam gegen das göttliche Wort verlangte, und als den Zweck des Gesetzes die Bekundung der göttlichen Herrschaft bettachtete, sah folgerichtig in der Nichtübung eine Empörung gegen die göttliche Herrschaft, welche Empörung gegen den allmächtigen Herrscher auch

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