Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 23 (7.6.1846)
- Date
- 1846-06-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2566751-2567017-2567041--2085-2570095- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ISO jene große Rationalerinnerung durch ihr bloßes Dasein im Kreislauf der Zabre immer von neuem anzuregen, sie sind mit den andern hergehörigen Erinnerungsmitteln gleichsam das völlig gleichgültige rohe Material, auf welchem der Gesetzgeber jene denkwürdige Begebenheit ausgezeichnet. Dagegen haben sie im Rabbinismus eine selbstzweckliche Bedeutung erlangt. Dieser hat mit der allerängstlichsten Genauigkeit ganze Folianten mit Bestimmungen und Diskussionen über die Länge, Breite und sonstige Beschaffenheit dieser Hütten angefüllt, welches Alles aber in Anbetracht des biblischen Zwecks durchaus nichtig, ja diesem entgegen ist. Wobl mochte es der ältere Rabbinismus eingesehen haben, daß nur der in der Bibelstelle ausgesprochene Zweck die Veranlassung zu dem Hüttengesetze gegeben; da aber vergöttliche Gesetzgeber einmal befohlen, in Hütten zu wohnen, so sah der Rabbinismus von den Motiven und Zwecken des Gesetzgebers dabei ab und hielt sich an die buchstäbliche Aeußerlichkeit des Wortes. Wenn nun die Hütten, in welchen die Kinder Israels in der Wüste gewohnt, von dieser oder jener Beschaffenheit gewesen, so hatte ja natürlich' auch das biblische Gesctzeswort jene Hütten im Auge, und so gleichgültig dem Gesetzgeber auch diese Beschaffenheit war, so ist sie doch in seinem Wort, wenn gleich nur äußerlich, mit enthalten. In jener Grundanschauung des Rabbinismus, in welcher er nur blinden, nicht von der Vernünftigkeit der Gesetze geleiteten Gehorsam gegen dieselben verlangte, mußte ihm nun auch bald die buchstäbliche und zufällige Aeusserlichkeit der Gesetze mehr gelten als ihr innerer Geist, so daß in dem weiteren rabbinischen Ausbau die Flamme dieses Geistes bis fast auf die letzten Funken erstickt wurde. Die Vertheidiger des Rabbinismus könnten hier vielleicht auf den Einfall kommen, daß der Rabbinismus die von ihm festgehaltene buchstäbliche Aeußerlichkeit mit jener neuen , h" Hern religiösen Geistigkeit umgeben, indem er dadurch eine grenzenlose Huldigung gegen den göttlichen Gesetzgeber manifestirt, welche von inuen heraus fließende Huldigung er höher achtete, als die von der inner» Vernünftigkeit der Gesetze selbst bewirkte Befolgung. Aber die bereits angeführten rabbinischen Stellen zeigen zur Genüge, daß der Rabbinismus dem göttlichen Gesetzgeber selbst den leitenden Willen unterschob, daß seinen Gesetzesworten blinder Gehorsam geleistet würde, und daß in diesem Willen die allein gültige Erklärung der Gesetze zu suchen sei. Roch klarer ist dies ausgesprochen in dem allgemeimell rabbinischen Grundsätze: hjd rrans p'x nnso „Die Gesetzcsübung darf auch eine unbewußte sein." Es wird unter Anderem auch der Fall angegeben, daß Einer am Passahfcste von Räubern genöthigt worden, Mazzah zu essen, ohne daß er dabei an das Gesetz irgendwie gedacht, — und dieser so Genöthigte hat nach jenem Grundsätze der gesetzlichen Pflicht Genüge gethan, denn: bj» 'm ruom nso iß Mazzah! hat der , Herr gesagt, und er hat ja gegessen!" (s.- Traktat Rösch Haschanah fol. 28 a. b.) Also auch bei dem Gesetze der Mazzah, bei welchem die Schrift ebenfalls wie bei dem Hültengesetz den geistigen Zweck desselben, die nationale Rückerinnerung an die Befreiung aus Aegypten ausdrücklich angiebt, auch hier gilt dem Rabbinismus der vernünftige Zweck, der geistige Inhalt Nichts, auch hier hält er nur an dem gebietenden Buchstaben fest! und wie sollte er an eine Umziehung dieses Buchstabens mit neuer Geistigkeit gedacht haben? Findet dies nicht in dem eben angeführten Satze die vollständigste Widerlegung? Wir wollen nun auch aus der Reibe der Verbote einzelne Beispiele herausheben. Gen. 32 33. heißt es:! „Darum essen nicht (nach der rabbinischen Erklärung: j sollen nicht essen) die Kinder Israel die Spannader, welche über der Pfanne der Hüfte ist, bis auf den hcu-! tkgen Tag; denn er hat gerührt an die Pfanne der Hüfte! Jakobs, an der Spannadcr." Von der Unrichtigkeit! der rabbinischen gesetzlichen Auffassung dieser blos gej schichtlichen Stelle wollen wir hier gänzlich a.bsehen und i uns auf den rabbinischen Standpunkt stellen. Das , Motiv dieses vermeintlichen Gesetzes kann nun doch kein! anderes sein, als das aus der Schriftftelle ausdrücklich j angegebene, und der Zweck desselben eben nur die Fest-! Haltung des dem Vater Jakob widerfahrenen Begegj nisses in den geschichtlichen Erinnerungen. Es muß daher i auch völlig gleichgültig erscheinen. ob die Cpannader! aus der Hüfte im rohen oder im gekochten Zustande weggenommen wird. Der Rabbinismus achtet aber nicht'auf den Zweck des Gesetzes, sondern betrachtet die Spannader wie an sich verboten, als gleichsam mit dem Fluch des'Gesetzes beladen, welche beim Kochen sich auch biö auf rit* gewisses Quantum in die Hüfte verpflanze!» Dasselbe that der Rabbinismus bei dem Verbote der gesäuerten Brode am