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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-05-31 · Heft 22 (31.5.1846) · page 11

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 22 (31.5.1846)
Date
1846-05-31
Page
– (sequence 11)
Language
German
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scheinen mit bloßen Füßen bei feierlichen Veranlassungen eben so nothwendig, als es nach unfern Sitten verächtlich ist." — ,Unv doch soll es für ewige Zeiten beibehalien werden! Nr. 12) Fasse! faßt sich ganz kurz in seinem Gutachten. Zur Charakteristik desselben mögen folgende 2 Sätze dienen. „Die Entblößung des Hauptes ist eigentlich nur verboten beim.Gebete und beim Ausspruch eines s. g. Segensspruches." Das Tragen der levernen Schuhe und Stiefel am 3"' ist nach rabbinischen Gesetzen durchaus nicht zulässig. Nr. 13) Hamburger in Böhmisch-Leippa nimmt einen An lauf, als wollte er alle die starren Formen, welche mit dem wahren Geiste des Mofaismus kaum in Berührung stehen, über den Haufen werfen, allein am Ende kommt das nämliche Resultat wie bei Fassel, heraus. Obgleich daß Verbot der Entbehrens der ledernen Schuhe der europäischen Gesittung fremd ist und seine ursprüngliche Bedeutung ganz verloren hat, so steht es doch keinem Rabbiner zu, es aus Gesetz und Leben hinwegzuleugnen und zu verbannen, karturiunt moutes unscetur ridiculus mus. Nr 14) Heß erörtert die vorgelegten Fragen kurz und bündig. Uebcr das Verbot von ✓"UDn sagt er, daß die Talinudisten selbst es nicht als mosaisch erklären, und die dafür angeführten Schriftstcllen als gelten lassen, daß ferner die Rabbincn in vielen Fällen, wo ihre Anordnungen sich nicht mit der herrschenden Sitte vertragen, und darum unangenehmes Aufsehen erregen, davon entbinden, daß sie bei dem fraglichen Verbote selbst für den ü’JCDK und sonst Ausnahmen gestatten; demnach müßte die Unterlassung dieses Gebrauches heutzutage wohl schwerlich als eine Entweihung des heiligen Tages angesehen werden können. Nr. 15.) Aub von Baireuth spricht sich fast in demselben Sinne aus: „Jedenfalls, wie wenig ich rathen möchte, die Schuhe anzulegen und den Frieden in der Gemeinde zu stören, kann von einer Verdammung des dieses Gesetz Nichtbcachtenden die Rede nicht sein." Nr. 16) Frankel. In diesem Gutachten ist die wichtigste der Fragen wegen ’rUDn nb’JJJ ganz übergangen; ob diese Auslassung dem Fragesteller oder dem Gutachtenabgeber zur Last zu legen sei, ist nicht recht klar. Ad 3 wird erklärt, daß die Berathungen der Gemeindevorsteher mit entblößtem Haupte gepflogen werden können, da diese nicht im Gotteshause abgehalten und weder ihre Besprechungen noch ihre Protokolle in hebräischer Sprache geführt werden. Also wohnt der hebr. Sprache an und für sich eine Heiligkeit bei, eine Behauptung, welche unsers Wissens Frankel b^der Rabbiner-Versammlung nicht aufgestellt hat. Nr. 17) Zipfer von Stuhlweißenburg hat das ausführlichste und mit dem größten gelehrten Apparat versehene Gutachten in der ganzen Sammlung geliefert. In einer etwas confus geschriebenen Einleitung werden die Elemente des heutigen Judenthums aufgezählt; a) die mosaischen Gesetze des Pentateuchs; d) ebenfalls rein mosaische Gesetze, die aber durch die erste (soll wohl heißen große) Synagoge und die spätcrn Talmudisten eine Deräuderung erlitten, .oder ganz beseitigt wurden; (diese können aber doch nicht mehr Elemente des heutigen Judenthums sein); e) mosaische Gebote durch die Tradition; d) rabbimsche Satzungen; e) altherkömmliche Gebräuche und Sitten, denen jede religiöse Grundlage mangelt. Da erfahren wir denn auch, daß die Opfer, weil sie bei dem fortgeschrittenen Zeitgeiste nicht mehr zur Hervorbringung der religiösen Gefühle und heiligen Empfindungen nothwendig waren, oder gar mit denselben in Widerspruch standen, von der ersten Synagoge (n"D ’E'jN) gänzlich ausgehoben worden sind, unter Hinweisung aus miro 26, b u. 32, a. In einer Amnerk. wird die Frage: Ob die heutigen Gebete oder nur Gebete überhaupt während des Teinpels auch eristirt hatten? mit ipvi beantwortet. Der Verfasser scheint also zu glauben, daß die nach der Zerstörung des Tempels gelebt haben. Tie Fragen selbst anlangend, so werden sie alle gründlich erötert und im liberalen Sinne beantwortet, nur das Verbot des r2 getraut sich Hr. Zipfer nicht anfzuheben, indem die Entscheidung, in wiefern man rel giöse Gebräuche dem Zcitgeiste zu accommodiren habe, nur einer Synode zukomme. Ad 2 tvirv der bekannte Grund des N"0-| zu j/'nx 61, 1. als unzureichend und der Gebrauch, die Trauungen außerhalb der Synagoge vorzunehmen, daraus erklärt, daß man in den früheren Zeiten jedem freudigen Umstande mehr Oeffentlichkeit ertheilte — und je mehr Israel in allen Aeußerungen des Frohsinns und der Freudigkeit des Lebens durch Druck und Verachtung gehemmt wurde, desto auffallender und geräuschvoller suchte es sich in den ihm erlaubten Freuden zu zeigen. Ob dieser Grund stichhaltig sei, oder nicht, muß dahin gestellt bleiben. Die noch übrigen 4Gutachten, nämlich Nr. 18) von Schwab, Nr. 19) von Neuda in Loschitz. Nr. 20) von Kahn in Trier, Nr. 21) von Herrheimer, fassen wir der Kürze halber zusammen, indem sich diese Gutachtenabgeber gleichfalls kurz geäußert und der Sache keinen neuen Gesichtspunkt abgewonmn haben. Alle. 4 sprechen sich nachdrücklichst für die Rechtmäßigkeit und Dring, lichkeit einer Cultusreform aus, und wir haben bloß noch zu bemerken, daß die Frage über 7"UOn rb'yi von Schwab gar nicht, von Neuda im Sinne des Stillstandes, von Kahn und

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