Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1846)
- Date
- 1846-05-31
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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173 werden, mittelst deren die Sorge des Staates künftig nicht auf Ueberwachnng des Schulunterrichts beschränkt wird, sondern in gleicher Weise dem jüdischen Religions- Cultus sich zuwenden und darauf Bedacht nehmen muß, denselben in seiner ursprünglichen Reinheit zu erhalten, ohne lästigen oder gebässigen Gewissenszwang. Es fehlt in Baiern gänzlich an einer Behörde, überhaupt an einer Einrichtung des Staates, um die Culmr- Fortschritte der Juden sowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere den Neligions - Cultus und das Syuagogcnwesen der Juden aus dem Gesichtspunkte der Staatshoheit zu überwachen, und in einem gewissen Zusammenhänge und nach bestimmten Grundsätzen zu leiten. In Würtemberg und Baden bestehen bereits solche Behörden. Im Großherzogthum Hessen war schon vor ein paar Jahren ein Entwurf zur Errichtung eines israelitischen Consistoriums ausgearbeitet, welches die inncrn und äußern Religions-Angctegenbcircn der Juden überwachen und beaufsichtigen sollte. Man stieß jedoch dabei auf manche Hindernisse, so daß diese Idee bis jetzt noch nicht ins Leben getreten ist. Auch in Baiern wurde vor ungefähr 20 Jabren- und auch noch später diese Angelegenheit von der Regierung ins Ange gefaßt, jüdische Synodal-Zusammenkünfte in allen Kreisen des Königreichs sauf eigne Kosten der Inden) veranstaltet, und nachdem diese die Beschlüsse ihrer Beralbungen an die Regierung eingcsendet, nachdem sie mehr als fünfzig tausend Gulden an diese Angelegenheit gewendet, blieben diese Vorbereitungen ohne Resultat, aus Gründen, die dem Referenten unbekannt sind. Wobl darf bei einer solchen Anstalt berücksichtigt werden, d^ß einerseits kein Eingriff in die Gewissensfreiheit geschehe, andererseits aber, wenn dieser Anstand durch genaue Festsetzung des Wirkungskreises einer israelitischen obern Kirchenbehörde beseitigt wird, für die Kosten, welche die Einrichtung einer solchen Behörde erfordert, mit Zuziehung der jüdischen Gemeinden im Staats-Budget Vorsorge getroffen werde. Was die Kosten der zu organisirenden Behörde betrifft, so können diese nicht sehr bedeutend, und jedenfalls kein Grund sein, ein Bedürfniß, wenn es als nochtvkindig anerkannt wird, ohne Abhülfe zu lassen. Ebeth. wenig wird cs an geeigneten Personen | fehlen, da Baiern an wahrhaft aufgeklärten, durch wissenschaftliche Bildung, wie durch Charakter ausgezeichneten jüdischen Theologen keinen Mangel hat. Die herzlichen, liebreichen Worte, mit welchen Hr. v. G. sein Referat schließt, wollen auch wir zum Schluffe noch anfübren. Mil Bangen, sagt Referent, ging er an die ihm aufgetragene Arbeit; eine ansehnliche Literatur war durchzugehen, der Juden - Emancipation in verschiedenen Ländern mit aufmerksamem Auge zu folgen, und die den Israeliten ungünstigen Ansichten gleichfalls nicht gering zu achten. Möge die immer wachsende Theilnahme, welche den Referenten im Laufe der Arbeit für die unter harten Gesetzen gebeugte jüdische Bevölkerung beseelt bat, einen Wiederhall in der hohen Kammer finden; möge dieselbe, deren Aufgabe es ist, Bitten, wie Beschwerden des Volkes an den Thron zu bringen, es sich zur Aufgabe machen, jene 60,000 bairische Untcrthanen, denen es verfassungsmäßig nicht gestattet ist, selbst Vertreter in die Kammer zu senden, von dem Trucke solcher A us nahmsgesetze zu befreien, welche noch so viele Spuren mittelalterlicher Unduldsamkeit in sich tragen. Sein Schlnßantrag lautet dabin, Se. Maj. den König zu bitten, Allerböchstdieselbcn mögen anzuordnen geruhen, daß 1) bis zum nächsten Landtage ein Gesetzentwurf zur Beseitigung der gegen die Israeliten bestcbenden civilrechtlichen und processualischen Ausnahms - Gesetze den Ständen vorgelegt werde, 21 daß das Edict vom 10. Juni 1813 einer gründlichen und zeitgemäßen Revision unterworfen werde, und daß 3) bis dahin der fchonendste Vollzug der 12 und 13 des genannten Ediktes angeordnet und dem Handel mit Laudesprodukren kein Hinderniß entgegengesetzt werde. Tiefer Antrag wurde von sämmtlichen Ausschußmitgliedern zum Beschlüsse erhoben, jedoch von dem Ausschußmitglied Hrn. Christmaun (aus der Pfalz) folgendes Separaroornm abgegeben: „Seiner Ansicht nach gebühre den Israeliten in Baiern die politische und civilrechtliche Gleichstellung mit ihren christlichen Mitbürgern; da aber den Ständen ein Antrag auf vollständige Emancipation verfassungsmäßig nicht zukomme, sonach seinem Wunsche eine verfassungsmäßige Schranke gegenüberstebe, so trete er zwar den von der Mehrheit des Ausschusses gestellten Anträgen bei, beantrage jedoch noch ferner: