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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-05-31 · Heft 22 (31.5.1846) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 22 (31.5.1846)
Date
1846-05-31
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Stellen entkalken, die den Juden brandmarken, und ihn von vornherein als Betrüger bezeichnen. Nur indem ein Gesetz gleiche Anwendung auf jeden Schuldigen findet, wessen Standes und wessen Glaubens er sei, ist es ein gerechtes. Referent glaubt daher die Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß bei der Revision unserer Gesetzbücher die erwähnten Ausnahms-Bestimmungen verschwinden werden, daß aber bis zum so ersehnten Erscheinen derselben sic einstweilen außer Anwendung bleiben mögen. Ist es nicht selbst für den Christen entwürdigend, wenn es Tbl. U. Cap. 3 §. 8, Nr. 3 im Codex Maximilianeus civilis heißt: „Juden mögen ihre gegen Christen habende For- „derung an einen andern Christen ohne Nullität „nicht überlassen':" Wenn bedacht wird, daß hiebei die Idee zu Grunde liegt: ein Schuldner dürfe durch die Cession seiner Schuld an einen Andern in keine nachtheiligcre Stellung kommen, als er es bei dem ursprünglichen Gläubiger war, und vorausgesetzt wurde, dieser Nachrheil trete schon allein durck den Umstand ein, daß der christliche Schuldner den Juden am Ende noch um seine Forderung prellen konnte, was bei dem christlichen Gläubiger nicht mehr möglich wurde, so möchte die Moralität eines solchen Gesetzes doch wobl in Zweifel gezogen werden können. Doch bei dem Edicte vom Jabre 1813 blieb man nicht sieben; das Heer der von Zeit zu Zeit erschienenen Vollzugs-Verordnungen (sie bilden den größten TKeil des Inhalts vom 6. Bande der Döllingerschen Verordnungs-Sammlung) schließen den Kreis der Beschränkungen, innerhalb welchen man dennoch verlangte, der Jude in Baiern solle sich zu einem tüchtigen Staatsbürger ausbildcn. Hiezu kommt noch, daß diese Ausnahms- Gesetze und Verordnungen nicht immer in milder berücksichtigender Weise von den Unterbehörden ausgelegt und ausgeübt werden, so daß auf solche Weise der Jude immer mehr Liebe für sein Vaterland, Anhänglichkeit für seine Regierung und Achtung vor den Gesetzen gewinnen kann. Beantragt man doch, die Prügel aufzubcben, damit besseres Ehrgefühl erwache, man säumt dagegen, den entehrenden Druck zu beseitigen, unter dem d:e Jude« nimmermehr verbessert werden. Tie gesetzliche Bestimmung, kraft welcher die Inden verbunden sein sollen, die Güter, welche sie erkaufen, selbst zu bebauen, scheint vorzugsweise auf Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Juden berechnet. Es ist das wohlthätigste und nützlichste unter den gegen die Juden jetzt bestehenden Ausnahmsgesetzen. Es werden vor Allem keine neuen Bewilligungen zum Treiben des Schacher- und Kleinhandels ertheilt, damit alle Jene, deren alleinigen Erwerbszwcig derselbe bildet, dadurch angehalten werden, ihre Kinder für einen besseren Beruf zu erziehen Eine Besserung der jüdischen Zustände bedingt jedenfalls, daß 1) die Ertheilung des Staatsbürger-Rechtes nur dann den Kindern zu Statten kommen könne, wenn sic sich persönlich zu dieser Emancipation qualifiziren; 2) für den Rückfall die Entziehung des Staatsbürger-Rechts vorgesehen wird. Ueber die Bedingung zur Erwerbung des Staatsbürger-Rechts für die Juden ist ein Gesetz nothwendig. Tie Gründe der Erlöschung dieses Rechtes dürften übrigens sehr präcis angegeben sein, damit sie nicht der Willkür Raum geben, und eine neue Ungleichheit zwischen christlichen und jüdischen Staatsbürgern gesetzlich begründen. Die Zulassung der Juden zum Staatsbürger- Rechte muß durch einen hohen Grad von Ueberzeugung bedingt sein, daß sie von Schacher und Wucher sich ferne halten, daß sie dem Feldbau, einem gemeinnützigen Gewerbe, einer Kunst, Wissenschaft oder dem Großhandel (im Gegensätze zum Klein- und Schachcrhandel) dauernd sich widmen werden, und strenge Vorschriften hinsichtlich des Zeitraums, binnen welchem der Recipient den Schacher gemieden und nützliche Geschäfte getrieben haben muß, erlassen werden. So lange nicht der Verlust des Staatsbürger-Rechts an den Rückfall als natürliche Strafe geknüpft ist, so lange nicht das Gesetz ausspricht, daß auch die Söhne jüdischer Staatsbürger vorerst, wie ihre Väter, sich zum Staatsbürger-Rechte qualificiren müssen, keineswegs aber durch die Geburt allein schon dazu qualificirt sind, wäre eine Gleichstellung der jüdischen Staatsbürger mit den christlichen in den verfassungsmäßigen Grenzen gewagt und keineswegs dauernd. Diese bürgerliche und politische Gesetzgebung, di«; Referent freilich hier nur in den abgemessenen rissest anzudenten vermag, muß mit EinrichtunHew'vebbundcn

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