Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1846)
- Date
- 1846-05-31
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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191 sich für das Staatsbürgertbum, und für solche Erwerbszwcige auszubilden, welches sie im bürgerlichen Leben dem Christen gleichstelle, dann in solche, die thcils durch die Verhältnisse gezwungen, tbeils aus Neigung dem Schacherhandel noch ergeben sind, und die gegenwärtig weder die Kraft noch den Willen haben, nach einem besseren geistigen und materiellen Zustand. zu streben. Dies ist der eigentliche jüdische Plebs, und bildet die größere Hälfte der Judenschaft in Daiern. Wenn nun eine neue Gesetzgebung bedacht sein muß, die Fesseln nach Möglichkeit zu löftn, welche die einen verhindern, die erworbenen Kenntnisse oder Fertigkeiten auszuübcn, sich einen Heerd zu gründen, und nützliche Staatsbürger zn werden, gleichsam als Belohnung für ' das unter den bisher so ungünstigen Verhältnissen un- , ermüdete Streben, so liegt ihr anderntheils die Pflicht ob, durch mildere Ausnahmsgesetze als die bisherigen, bei den Zurückblcibenden eine Aufmunterung zu erzielen, nicht aber das Besscrwerden zu erschweren, ja oft unmöglich zu machen. Die Vortheile, die der Eine nach Verdienst errungen, sie sind die wirksamsten Aufmunterungsmittel für den noch Zurückstehenden, und hiedurch würde zugleich auch die Unbilligkeit, ja Schädlichkeit vermieden werden, wenn gegenwärtig der Schacherjude dem wissenschaftlich oder gewerblich gebildeten Juden gleichgestellt werden wollte. — Vielleicht wird hier die Befürchtung Raum gewinnen, es möchte durch die Aufhebung der Ausnahmsgesetze die christliche Bevölkerung nicht mehr gegen den Wucher und die Uebervortheilung geschützt sein, welche nun der theilweise befreite Jude gegen sie ausüben würde. Dies Bedenken spricht sich deutlich, obgleich übertrieben, in den oben Erwähnten Vorstellungen der 12 Gemeinden aus der Oberpfalz aus. Allein es ist die Aufgabe der Gesetzgebung, diesem Unfuge zu steuern, er möge nun von Juden oder Christen verübt werden, vor den Strafgesetzen seien beide gleich, sowie sie beide gleichmäßig an der Wohlthat der Schutzgesetze Theil zu nehmen haben. Der wissenschaftlich oder gewerblich gebildete Jude, der Jude, dem in Folge seiner sonstigen Ausbildung Rechte gegeben worden sind, deren der Schacherjude noch entbehren muß, verliere diese Rechte von dem Augenblicke an, wo er sich dem Wucher oder sonst einem erniedrigenden Erwerbszweige wieder-hittgibt. Vor allem möge die §. §. 12, 13 ». 14 des Edikts vom Jahre 1813 als nicht mehr zeitgemäß, ja mitunter als grausam aus den Ausnahmsgrfttzen verschwinden. Wenn jedoch es dem Israeliten nicht erschwert werden soll, sich einen eigenen Heerd zu gründen, so glaubt jedoch Referent nicht, daß diese Erleichterung, wie gewünscht werden will, die Einwanderung und Niederlassung ausländischer Israeliten nach sich ziehen dune. Wollen wir vorerst die Hand dazu bieten, daß das. Loos der in Baiern wohnenden 60,000 Juden gemildert werde; unser Ansäßigmachungs - Gesetz ist ohnedem nicht so liberal, daß das zu beginnende Werk ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden könne. Welcher Grund konnte bis jetzt als Hinderniß gelten, daß der Jsraelite nach vollendeten juridischen Studien, die Advokatur ausübe, oder nach erworbener wissenschaftlicher Ausbildung den Lehrstuhl auf einer unserer Hochschulen besteige. Ist nicht 'gar schon jüdischen Lehrern und Rabbinern, also wissenschaftlich gebildeteu Männern, nur auf den Grund der Matrikel die Ansässigmachung verweigert worden? Die Verfassungs - Urkunde spricht zwar aus (Tit. VH. H. 12): „daß jedes Miglied der Kammer der Abgeord- „neten sich zu einer der drei christlichen Religionen bekennen müsse, " allein nirgend ist eine Bestimmung zu finden, welche die Juden von der Wahlhandlung auszuschließen befiehlt. DaS Edict vom Jahre 1813 enthält hierüber keine Silbe, weshalb soll nun der Jsraelite, der hiezu den erforderlichen Census entrichtet, der den Untertbancn-Eid geschworen har, von einer Handlung ausgeschlossen sein, die ihm ein höheres Interesse für seine vaterländischen Angelegenheiten geben muß, nachdem die Verfassungs- Urkunde doch deutlich sagt, daß die nichrchristlichen Glaubensgenossen in so ferne einen Antheil an den staatsbürgerlichen Rechten haben, als die sie betreffenden organischen Edicte hierin nicht Ausnahmen festsetzen. Es ist schon weiter oben erörtert worden, wie die Bestimmung in unserer Verfassungs-Urkunde „Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze," einer der schönsten, der beruhigendsten in unserem Grundgesetze ist. Mit Recht also wird dem Codex Maximilianeus civilis, dem Codex judiciarius, der bairischen Wechsel- Ordnung u. s. w. der Vorwurf gemacht, daß sie noch