Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1846)
- Date
- 1846-05-31
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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uo gleichmäßig treffen. Fragen wir also, was wird geschehen, wen» wir die Schranken aufheben, die dieses Judenrhum isoliren?— Es wird Hereinbrechen, sich vermischen mit uns! Allerdings! und uns beherrschen? Keineswegs! Ein solcher Erfolg wäre physisch und moralisch gleich unmöglich." Referent stellt mm (§. 9) die Frage: wie soll eine bürgerliche und tkcilweise politische Gleichstellung der Juden in Baiern mit der christlichen Bevölkerung in einer Art zu Stande gebracht werden, welche 1) gegen die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde nicht verstößt, 21 aber die gegenwärtige Bildungsstufe der Inden nicht übersiebt; denn der Jude muß zum Bürger gebildet sein, wenn wir den Büger in ihm sehen wollen, wenn er diese Rechte benützen soll. Die Ertheilung der Rechte allein gewährt durchaus nichts (?). Die Umbildung eines Volkes und seines Nationalgeistes, seiner Denk- und Handelsweise, ist vielleicht die schwerste Aufgabe in der Politik,— und wir erwarten sie tbatenlos von der blosen Ausbebung einiger Schranken, vom Ausspruche einiger Worte!— Ehe jedoch Referent zur Beantwortung dieser Frage selbst übergeht, richtet er sein Augenmerk auf andere Staaten, und namentlich diejenigen, welche ganz oder zum großen Theile die Juden bürgerlich und politisch emanicipirt haben, als Frankreich, England, Holland, Rußland, Dänemark, Baden, Würtemberg, Kurhessen, von welchen letzteren drei Ländern sogar die bestehenden Gesetze bezüglich der Israeliten dem Referate bcigefügt sind. Referent stellt nun eine Vergleichnng an zwischen Baiern und jenen Staaten, hinter welchen crstercs zurückgeblieben wäre, auseinandersctzcnd, wie jene Frage in Bezug auf Baiern zu lösen sei. (§. 10.) Cr äußert sich hierüber folgendermaßen: Aus dem oben Gesagten ist zu ersehcn, wie sowohl in Würrembcrg als in Kurbesseu und Baden die Verhältnisse der Juden zeitgemäß von dem Augenblicke an geordnet wurden, wo das constitutionelle Leben in diesen Nachbarländern erwachte, und die Vertreter des Volkes eine lebhafte Theilnahme für das Schicksal der in ihrer Mitte lebenden bedrängten Israeliten aussprachen. Baiern steht hierin noch zurück; bas Edrkt vom Jahre 18i3 stcht noch in seiner ganzen Härte aufrecht, trotz der 5 Jahre später ercheilten Verfassung, welche einen Segen über das Land bringen sollte, an dem 60,000 südische Einwohner bei gleichmäßiger Tragung aller Staatslasten keinen Theil nehmen dürften. Der Tit. IV. H. 9 der Verfassungs-Urkunde spricht aus: „Die in dem Königreiche bestehenden drei christ- „lichen Kirchengescllschaften genießen gleiche bür- „gerliche und politische Rechte. Die nichtchrist- „lichen Glaubensgenossen haben zwar vollkom- „mene Gewissens-Freibeit, sie erhalten aber an „den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maße „einen Antheil, wie ihnen derselbe in dem organischen Edicte über ihre Aufnahme in die Staats- „Gesellschaft zugesichert ist." Dieses organische Edict, es war das vom 10 Juni 1813. Wohl mochte die Staatsregiernng schon vom Jahre IS19 an füblen, daß es ihre Aufgabe sei, 60,000 Einwohner des Landes zu utilisiren, sie zu brauchbaren, nützlichen Bürgern heranzubilden; allein sie zögerte, Hand an dies schöne Werk zu legen, und glaubte, das genannte Edict, welches sie ein Erziehungs- Edict nannte, habe noch nicht sattsam seine Bestimmung erfüllt. Dabei wurde aber ubersehen, daß der Druck sowohl die körperliche als die geistige Umbildung unmöglich macht, und daß vor Allem die Fesseln gelockert werden mußten, sollte in den Juden die Lust rege werden, alle Kräfte daran zu wenden, die Freiheit zu verdienen. Nun sind 33 Jahre vorübergeflosscn, seit Erlassung des Edicts vom Jahre 1813. Was dasselbe leisten sollte und konnte, hat cs geleistet. Eine neue Generation ist es nun, die mit andern Mitteln einer höher« Sttkfe zugeführt werden soll; was die Regierung schon im Jahre 1819 versprochen, was sie im Jahre 1831 wiederholt verheißen, es möge nun in Erfüllung gehen. Allein soll eine auf Gründlichkeit und Billigkeit basirte Revision des oftgenannten Edicts vorgenommen, sollen unsere Gesetzbücher von jenen die Juden betreffenden Erceptioncn gereinigt werdkn, welche gegen die verfassungsmäßige Zusicherung der Gleichheit vor dem Gesetze streiten, so erfordert andererseits die ans der Erfahrung geschöpfte Klugheit hiebei nichts anders erzielen zu wollen, als eine neue und letzte Uebergangs- Periode zu einer vollkommenen Emancipation der Juden zu schaffen. Wohl dürfte dabei ins Auge gefaßt werden, daß die jüdische Bevölkerung sich in zwn sehr distincte. Theile thcilt; in solche, deren Ernst Eünd war,