Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 21 (24.5.1846)
- Date
- 1846-05-24
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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04 gangene Erwählung, welche nun einmal dem Volke Israel als der leiblichen Nachkommenschaft Abraham's, an welchen die Verheißung gegeben war, zu Theil geworden ist. So haben sich nun einmal die Verhältnisse geändert, und wir können nicht dafür, daß sie sich geändert haben, und müssen das, was in unserem Bewußtsein ein feit accompli ist, aussprechen. Auch stimme ich nicht mit dem Vers., der die Heiligkeit auf Monotheisten einschränkt, überein. Nicht die richtige Erkenntniß von Gott an sich verleihet nach unfern Begriffen eine Heiligkeit, sonvern die sittliche Heiligung des Lebens, zu welcher eine solche Erkenntniß führen soll. Wir dürfcn daher nicht die Heiligkeit des Menschen nach der Reinheit sei-- nes Glaubens, sondern ausschließend nach seinem persönlichen sittlichen Werth tarircn, und daß auch ein Heide einen solchen haben könne, wirb unser Vers, gewiß nicht in Abrede stellen und noch weniger die Tugend der Heiden für glänzende Sünden halten wollen, und man sieht, wie er bei aller Tüchtigkeit des Strcbens noch immer von einer gewissen dogmatischen Befangenheit nicht ' ganz frei ist. „Als Mitglieder einer solchen heiligen Gemeinde", fährt der Vers, fort, „sollten wir mit den 5. M. 23, 2 bezeichneten keine Ehe schließen, weil ihre Leibesgebrechen sie zur Ehe unfähig -machten und daher der geschlechtliche Umgang mit solchen ein unzüchtiger gewesen wäre." Insofern dies der Fall sein müßte, hätten wir dagegen nichts einzuwenven. Wo ein sittliches E'heverhältniß unmöglich ist, ist auch die Ehe unmöglich. Aber kann sich de? Verf. keinen Fall denken, wo selbst bei geschlechtlicher Unfähigkeit des einen Ehetheils dennoch ein sittliches auf gegenseitiger Willenserklärung beruhendes Verhaltniß stattsinden kann? In der Theokratie ist Fortpflanzung des heiligen Volkes das wesentliche Moment der Ehe und die Rabbinen haben in diesem Geiste die Ehe mit einer Unfruchtbaren als Ilnzucht erklärt. Ich glaube aber, daß sich auch hierin die Ansichten bedeutend geändert haben und es sind in unfern sittlichen gesellschaftlichen Zuständen wohl Fälle denkbar, wo selbst bei physischer Mangelhaftigkeit eine sittliche Verbindung zwischen zwei Personen stattfinden kann, und wo man dieselbe wohl gestatten dürste. Ueberdies hat der Vers, durch das Anhänfen von beliebigen Hypothesen den Gegenstand nur verwirrt. Denn auf dem rein biblischen Standpunkt ist noch erst zu beweisen, daß unter dem „Nichtkommen in die Gemeinde Gottes" das Heirathen eines Israeliten, oder das Heirathen überhaupt veestauden werde; auf dem rabbinischen dagegen ist es gewiß, daß der nssr? nroi senjnss wenn auch keine Zsraelitin, aber doch heirathen dürfen: (rmffitfDl mwü pnio) Mischnah Iebamoth 76 a. Das Verbot, eine Israelitin zu heirathen, kann also nicht in der Hypothese des Verf., daß der eheliche Umgang mit solchen ein unzüchtiger sei, seinen Grund haben, da, wenn dies der Fall wäre, derselbe schlechthin verboten sein müßte, sondern in der geringen Volks, und Priesterheiligkeit solcher Personen, die den heiligen Stamm nicht fortpflanzen können, weshalb der |ro Nin MS, der eine Israelitin zur il^n macht, eine mri und der SOI 81LS eine M'kiZ heirathen dürfen. weil wie die Gemara daselbst erklärt npi rpniBTlpa is6. Diese Stellt auf welche unsere Vorschläge §. 27 hinwiesen, sagt der Verf. in einer Note, spreche mehr gegen als für unsere Ansicht: eine Heiligkeit, die durch Leibesfehler verloren geht, kann wohl nicht eine ausschließlich volksthümliche sein. Es kommt aber nur darauf an, was unter volksthümlicher Heiligkeit in der mos. Theokratie verstanden wird, die zwar keine ausschließlich volksthümliche ist, wie sie der Verf. sich denken mag, aber doch eine eigenthümlich religiöse ist, welche an die volksthümliche Abkunft festgebunden ist und zwar in ihrer Integrität ausschließlich an fin solches Volksmitglied gebunden, welches die an das Volk ge. knüpfte religiöse Heiligkeit physisch fortzupflanzen im Stande ist. Insoweit diese religiöse Heiligkeit auch eine äußerliche, over an Aeußerlichcs geknüpft ist, kann sie gleichwohl durch Aeußerliches, d. h. durch leibliche Mängel verloren gehen, wie man einer rein innerlichen Heiligkeit durch innerliche Mängel verlustig wird. Der .. Verf., weil er im Grunde das ganze Sachverhältniß mißverstanden, muß zu sonderbaren Wendungen seine Zuflucht nehmen. Daß eine religiöse Heiligkeit durch Leibesfehler nicht eingebüßt werden kann, gesteht er selbst ein; allein, wendet er ein, es steht auch nirgendwo, daß der mit solchen Gebrechen Behaftete sie nicht besitze wenn er aber doch mit einer Ncssi na h sich ehelich verbinden darf »was sonst bei unverletzter Heiligkeit streng verboten ist, so „wurde ihr dies aus zu weit getriebener Nachgiebigkeit verstattet." Ist noch je ein solcher Vorwurf dem Talmud gemacht worden! Die den Priestern und Israeliten auf das Strengste verbotenen Ehen, welches Verbot doch zugestandener Maßen nur in ihrer Heiligkeit, sei diese eine religiöse oder volksthümliche, seinen Grund hat, werden denselben, wenn sie mit Leibesfehlern behaftet sind, gestattet, und dennoch sollte ihre Heiligkeit in voller Integrität gedacht werden? Ich begreife nicht, wie der Verf. über solche innere Widersprüche hinweggehen konnte. Daß die mit Leibesfehlern Behafteten ihre Heiligkeit nicht ganz eingebüßt haben, ist wahr, weil sie, wenn sie Priester find, Terumah essen dürfen, das. S. 70; eben so wahr ist es aber, daß sie dieselbe nicht ganz besitzen, weil sie solche hie Heiligkeit verletzende Ehen eingehen dürfen. Wo keine Heiligkeit verletzt werden kann, ist sie auch nicht vorhanden; das ist klar und läßt sich nichts dagegen einwenven. Eine solche Heiligkeit, die durch leibliche Beschaffenhei