Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-05-24 · Heft 21 (24.5.1846) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 21 (24.5.1846)
Date
1846-05-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2566751-2567017-2567039--2059-2570067
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

164 königl. Ministerium d. Z., wollte es gegenwärtig prüfen, wie weit ein großer Theil der jüdischen Bevölkerung in seiner Ausbildung vorangeschritten sei; verlassen doch seit mehreren Zähren die meisten jüdischen Jünglinge, die für Gewerbe, Landwirthschaft und Kunst sich ansgebildet baben, den vaterländischen Boden, um in Amerika ihr Heil zu suchen; denn ihnen war nicht gestattet, das Gelernte daheim zu üben und sich einen Heerd zu gründen; sollte ja doch in Folge des grausamen Ediktes vom 10. Juni 1813 die Zahl der Israeliten wo möglich vermindert werden. Die Matrikelzahl soll nicht überschritten werden, so verlangt es das Gesetz, und da nun nach 33 Jahren die zunehmende jüdische Bevölkerung nicht mehr in dieser Matrikel Platz findet, so stoßt Baieru den Ucberfluß hinaus, ohne zu berücksichtigen, daß es die Besseren sind, welche gezwungen das Vaterland verlassen. Herr v. G. geht nun zur Beurtheilung der Sache selbst über und was er hierüber im §. 6 äußert, zeugt von einer so edeln, ich möchte sagen, ächt adeligen Gesinnung, daß eine weitere Verbreitung zu wünschen ist und ich kann mich nicht enthalten, diesen §. vollständig hier wiederzugeben. Er lautet: „Referent ist nicht gesonnen, in diesem seinem Vortrage das traurige Loos des jüdischen Volkes bis auf das Mittelalter zurück zu verfolgen, um darzuthun, wie der unmenschliche Truck, der in allen Ländern, wo es sich niedergelassen, auf ihm gelastet, jeden Aufschwung zur Veredlung nicdcrgchalten, und wie die nationale Jsolirnng, die den Juden noch gegenwärtig zum Vorwürfe gemacht wird, nur die natürliche Folge aller jener früheren und späteren Gesetze ist, die sie von der Wohlthat eines freien Bürgerthums ausschtossen, und sie zwangen, sich fester aneinander anzuschließen, wie dies in jeder bedrängten Fage dem Menschen überhaupt eigen ist. Eben so wenig ist es des Referenten Absicht, eine Verbesserung der bürgerlichen und politischen Verhältnisse der Jsraeliteu auf allgemeine philantr.opische Theorien über Menschenrechte stützen zu wollen, wie dies schon so häufig geschehen ist. Er glaubt ganz einfach auf die Absicht der Staatsregierung Hinweisen zu müssen, welche der Erlassung des Edicts vom 10. Juni 1813 zu Grunde lag. Dieses war bei seinem Erscheinen gewiß ganz zeitgemäß und äußerte als vorläufiges Er» jiehungs- und Bildungs-Gesetz auf die Juden die vor- | theilhaftesten und segenreichften Wirkungen. Allenthalben im Lande wurde ein großer Theil der Judenfamilien durch dasselbe vom früheren Kleinhandel ab- und den Gewerben, dem Landbau, den Künsten und Wissenschaften zugewendet, so daß schon nach Ablauf von 12 Jahren in den zwei mit Inden am meisten bevölkerten Kreisen, nämlich im damaligen Rezatkreise sich die Zahl der Handelspatente um ein Viertheil, und im damaligen Untermainkreise sogar um zwei Drittheile vermindert hatte. Gleichwohl kann nicht in Abrede gestellt werden, daß in eben diesem Edicte Ausnahmsgesetze und rechtliche Beschränkungen enthalten sind, welche dem weiteren und höheren Aufschwung der Industrie und Cultur auf Seite der Israeliten nur hemmend und lähmend im Wege stehen, und welche dem ersten und vorzüglichsten Grundprincip unserer Verfassung „Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze" in mehrfacher Beziehung direkt widersprechen. Wenn nun das Edict vom Jahre 1813 als ein Erziehungs- und Bildungs-Gesetz zu betrachten ist, welches die jüdische Bevölkerung emancipircn sollte tnämlich in der engern Bedeutung des Wortes), d. h. sie reif für das Staatsbürgerthum machen sollte, so folgt daraus, daß diejenigen Israeliten, welche die Aufgabe gelöst, auch größtentheils von den Schranken befreit werden müßten, die sie nun hindern, als nützliche Glieder in daö Staatslebcn zu treten; daß ferner aber alle jene, die entweder durch längere Angewöhnung oder durch Abneigung gegen edlere Erwerbszweige, als zum Beispiel Landbau, Handwerke u. s. w., in dem verderblichen Klein- und Schacherhandel verbleiben, fortan unter solchen Ausnahmsgesetzen sich bewegen müßten, welche ihre Handlungen der Controle unterstellen, und ihnen die staatsbürgerlichen Rechte schmälern. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß für solche das Edict von 1813 in seiner gegenwärtigen Gestalt fortzubestehen habe, denn dieses ist schon an und für sich in einzelnen Theilen nicht mehr zeitgemäß; andererseits hindert es den Israeliten, den verderblichen Schacher- und Kleinhandel aufzugebcn, und einen andern bessern Erwerbszweig zu ergreifen." Der Herr Referent geht nun zur Enthüllung jntei Täuschung über, als wenn der Schacherhandel der Juden das Hinderniß der Gleichstellung wäre. Offen spricht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.