Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 4 (23.1.1848)
- Date
- 1848-01-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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geu und zuvorkommen soll, während ein ähnlicher auf Leiten j der Gemeinde den Zweck haben möchte, dem beabsichtigten An. griff den Sieg zu sichern. Die Genossenschaft führt daher einen Leriheirigungökrieg zum Schutz des Rechtes gegen unbefugte Ein. griffe in ihr Gebiet der Glaubens- und Gewissensfreiheit, während die Eoalition in der Gemeinde einen angreifcnden Krieg führt. Und das, dünkt unS, fei ein wesentlicher Unterschied in der sittlichen Berechtigung der Krieg führenden Parteien. Denn daß man von der Genüsscnschaft einen ähnlichen Angriff in die Rechtssphäre der alten Gemeinde befürchten sollte, wie sie ihrerseits einen abzuwchren hat, dazu scheint uns die Genossenschaft bis fetzt keinen Anlaß gegeben zu haben.— Doch wollen wir mit unserem Urtheil keineöwegeS vorgreifen und von der billigen Einsicht und dem recht, lichen Sinn, die uns an einigen chrerwollen Mitgliedern, die man für jene Vereinigung gewonnen, persönlich bekannt sind, vielmehr hoffen, daß sie ihren Einfluß dahin geltend machen, daß zwar die Gesammtgcmeinde nicht durch Parieimänner die einer bestimmten religiösen Richtung sich zugefagt haben, aber doch nur von solchen Männern vertreten werden, deren nnparthciischer rechtlicher Sinn für die billige Berücksichtigung der religiösen Vcrhäliniffe und für eine nicht allzu engherzige Auffassung und Anwendung des Grundsab es der Glaubens« und Gewissensfreiheit hinlängliche Garantieen bieten. Wenn nur die Jude» beherzigten, welche Stellung ihrer Kirche im Staate angewiesen worden, wie sie der Staat der Landeskirche gegenüber als geduldete Neligionsgesellschaft hinstellt, und nur um dieser auch keinen Schatten der Berechtigung zu lassen und das Princip der Richtanerkeiimiirg bis zur äußersten Consequenz durchzuführen, ihr das Recht der religiös-kirchlichen Trauung. in dessen Besitz sie seit undenklichen Zeiten gewesen und der durch daö Edikt von 1812 auch staatsrechtlich fanctionirt war, genommen, und sich dazu entschloß, die sonst so mißliebige Civilehe der Juden als ein privilegum» odtosuai zu geben: so werden sie gewiß nicht ohne Schamrothe den Unterschied zwischen Duldung und Anerkennung gegen die eigenen Glaubensgenossen innerhalb der eigenen Gemeinde über ihre Lippen gehen lassen. Leider liegt das eigene3!echtsgefühl und die aus diesem allem hervorgehende bereitwillige Anerkennung fremder Berechtigung auch bei den gebildeten Juden noch sehr im Argen. Die Civilehe findet in uns sicherlich eben so wenig einen Gegner als die Autonorme oder die sie substituirende geistliche Macht der Rabbiner einen Schutzredner findet. Und roch müssen wir gestehen, daß die Motive, aus welchen nur den Juden die Civilehe zum Geschenk gemacht und nur die Rabbiner in dem neuen Zudengesctz ignsrirt würden, unserRechtSgessch! Lief verletzen. Segen dir allgemeine Einfühnmg der Civilehs wie gegen die allgemeine Abschaffung der geistlichen Macht von StaatSwegen haben wir sicherlich nichts cknzuwenren, aber sehr viel, daß die Juden mit diesem Privilegium beschenkt worden, um die Landeskirche nach allen Seiten hin in allen Beziehungen als eine vom Staate parivilegirte sichtbar hervortretcn zu lassen, und die höhnische Schadenfreude , mit der in gewissen jüv. Kreisen diese neueren Institutionen begrüßt werden, gilt uns wahrlich nicht als ein günstiger Maaßstab für deren sittliche Bildung. So sehr wir überzeugt sind, daß das Judenthum von Haus aus keine andre Ehe kennt als Civilehe und mit dem Rabbiner keinen andern Begriff als den eines unterrichteten und fach, verständigen Juden verbindet, so sehr wir dafür streben werden, diese Ueberzcugung unter den Juden herrschend zu machen, so müssen wir doch gestehen, daß solange diese Nebcrzeugung unter den Juden ebensowenig wie unter den Christen in Bezug auf Ehe und ihre geistliche Kraft verbreitet ist, der Staat dadurch, daß er diese Ansicht nur für die Verhältnisse der Juden zum Gesetz erhoben, die religiösen tteberzeugnngen und Gefühle der Juden stark verletzt habe, weßhalb wir in /dien schadenfrohen Jubel nicht mit cinstimmen können. Die Nabbitter im prerrß. Iudeugesetz. Berlin. — (Obwohl wir in der Regel nur Origmal-Artikel bringen, so wollen wir doch die nachfolgende aus dem Orient cnilchnrc aus wohlbewährter Zeder geflossene Correspondenz wegen der darin berührten interessanten Tharsachen rmsern Lesern nicht vorenthalten. Die Red.) Noch haben sich viele Leute nicht von ihrer Verwunderung erholt, daß in dem preuß. Jubengesetze gar nicht von den Rabdinen die Rede ist, namentlich, daß sie bei den zu bildenden Com» Missionen von neun Männern übergangen wurden: aber die Regierung hat hier ganz unter dem Einflüsse der von ihr berufenen Commission, aus Muhr, Nubo und Zunz bestehend, gehandelt und diese Herren waren es, welche der Nabdinatsgewalt den GarauS gemacht haben. Die Sache verhält sich so: Im vorigen Jahre verankaßte ein orthodoxes Mitglied der hiesigen Gemeinde den Oberpräsidentcn der Provinz Brandenburg, die Meinung dreier euhsdorer Männer außer der von der Regierung ernannten Commission über diese Angelegenheit zu hören. Der hohe Beamte aber in seiner Unpartheilr'Hkeit ließ zugleich auch drei Reformer rufe» und hörte beide Parteien gemeinschaftlich. Hier hat man den Vorschlag gemacht, in den Schoost der 9 Männer 6, sage sechs Rabbinen aufzunehmen, wohl weil man von dem Grundsätze aus ging, daß meist zwei Rabbinen erst einen Mann machen, und so 3 Laien und 3 Geistliche im Raths ffßsn. Dis echte, vrrant»