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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-01-30 · Heft 5 (30.1.1848) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 5 (30.1.1848)
Date
1848-01-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Sehen wir auf die eigentlichen Bedenken und ihre Entgegnung von Seiten Einhorns (Beilage zur Nostocker Zeitung vom 23 Dezbr.) näher ein. Der Streit zerfällt in zwei Gesichtspnukte, nämlich erstens ob die Bcschneidung den Eintritt in das Indent bum bedinge, und zweitens ob die grundsätzliche Unterlassung der Beschneidung einem Austritt aus dem Jndenthume gleich zu achten sei. WaS den ersten Gesichtspunkt betrifft, so hat Einhorn gewiß recht, wenn er in seiner lebhaften Entgegnung findet, daß die Unkenntniß des talmudrschen Judenthums auf Seiten des Herrn Professors in gar keinem Verhältnisse stehe zu dem entschiedenen Tone, den er in seinem Bedenken anstimutte. Als wir Diese lasen, konnten wir raum unfern eigenen Augen trauen, daß ein Gelehrter, welcher auf dem Gebiete des Talmuds mit einem so entschiedenen Urtheil auftritt, euren so groben Schnitzer begehen könne, die Beschneidung des Proselyren, welcher eben L-irch dieselbe in die indische Volksgemeinschaft erst hin ein geboren wird, mit der Beschneidung des in dieser Gemeinschaft geborenen Juden, dem die Beschneidung nur als Zeichen des mit ihm als heiliger» Samen bestehenden göttlichen Bundes dienen soll, 'zu verwechseln. Diesen die Kenutniß des Zudenthnms des Herrn Professors gar arg compwmittirmden Fehler hat Einhorn scharf genug hervorgehoben. Mil Recht hob er auch hervor, daß cs noch streitig sei, ob für den Proselpken wenn er dem nach Vielen alleingültigeu Receptionsakre der Taufe unterworfen würde, die Beschneidung überhaupt nöthig sei. Nicht minder grundlos und fehlerhaft ist die Behauptung des Herrn Prof., was Einhorn vollständig nachweist, daß der majorenne Unbeschm'tterre von süd. Jlbkunft die religiösen Pflichten und Rechte eines Israeliten nicht ausüben darf, weil er von Tag zu Tag als der göttlichen Strafe verfallen anzusehen ist. Nach dieser Logik des Herrn Prof, braucht man nach der Lehre des rabbinischen JuderrlhumS nur ein : strafwürdiges Verbrechen zn begehen, um dann alle Vcr, brechen .»gestraft begeben zu dürfen oder gar begehen Zn müssen. Im Gegentheil ist der unöeschnittene gleich dem beschnittenen Juden auf alle Ge- und Verbote, die doch die Rechte und Pflichten enthalten, verpflichtet, mit Ausnahme der wenigen Ritualien, die j md) dem Talmud in besonderem Zusammenhänge mit der Beschneidung stehen, die wir in unserer Schrift über die Beschneidung S. 35, Aum. 27 wissenschaftlich znsammennellten und Herr Prof. Delitsch eines bessern hätten belehre). neu, wenn es anders nicht unter der Würde eines christlichen Professors wäre, von einem jüd- Rabbiner etwas zn lernen. — Herr Dr. Einhorn, insoweit er den talmudischen Standpunkt festhält, hat auf diesem dem Herm Prof., gegenüber mit aller Schärfe und Klarheit uachgcwiesen, daß die Beschneidung nicht den Eintritt in das Iudenthnm bedinge, daß vielmehr die Geburt dem jüd. Volke, -nämlich von einer jüd. Mutter, die Verpflichtung auf das Jndeuchum, nämlich die Verb.'udlichkeit des mos. Gesetzes, wovon die Beschneidung nur ein qnalisicirtes ist, nach sich ziehe. Würde erst die Beschneidung den Eintritt in das Judentbum bedingen, so könnte sie nach der talmudischen Theorie, wie wir dies in gedachter Schrift nachwiesen, dem geborenen Juden so wenig wie einem aus andern Völkern abstammendcn Menschen zur Pflicht gemacht werden. Nur weil er Jude, d. h. im Bunde geboren ist, ist ihm das Burideszeichen' am Fleische heiliges Gebot, nämlich die Thatsache der h. Geburt durch die als deren Co use g u c nr c n ihm ausschließlich gewordenen heiligenden Gebote zu bestäli^en. Was den Zweiten Gesichtspunkt, nämlich den dlustrirt aus dem Judenthum durch die grundsätzliche Verweigerung der Beschneidung, betrifft, so behauptet Einhorn mit gleichen! Recht, daß man dadurch nicht aus dem Iudenthnm ausjcheide, aus dem einfachedem Kenner der talmMfchen Theorie einleuchtenden Grunde, weil man nach dieser aus dem Bunde, in dem man einmal nolens vdlonL geboren .ist, unmöglich heranstreten könne, weil man selbst durch den faktischen Uebcrtritl zu einer andern Religion vom Judenrhume — insofern dies auf dem talmudischcn Standpunkt als ein zwischen Gott und dem jüd. Volksstamm für alle Ewigkeit geschlossener Bund betrachtet wird — in allen Beziehungen als noch immer in demselben stehend betrachtet und das Iudenthnm als. ein an dem jüd. Individuum unveräusserlich haftendes angesehen wird. AuS diesem Grundprinzip fließen alle §'.schliche Bestimmungen, die Einhorn zürn Theil auführt, als Eonscqueuzeu. Mag es sein, daß so lange die von Herrn Prof. Delitsch so herzlich bedauerte und sch . crZlich vermißte „Gemeindezucht" in der Synagoge bestand, d. h. solange finsterer Wahn nnd G-r^:.chusZwKNZ noch das Regimen! führten.

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