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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-03-14 · Heft 11 (14.3.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 11 (14.3.1847)
Date
1847-03-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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84 auf dessen Geheiß die Arbeit verrichtet wird, die Verantwortlichkeit und die Strafe nach sich ziehen kann. Die Rabbinerversamm. lang, welche die talmuvische Regel nDJ1? niiT^ s'X von ihrem Gesichtspunkte aus abweist, kann daher auf talmudischem Grunde das Arbeitenlassen durch Nichtjuden am Sabaath durchaus nicht gestatten, indem sie den Nichtjuden auf die Sabbathfeier an diesem bestimmten Sabbathtage nicht verpflichtet hält, in welchem Falle der Talmud selbst die verbotene Handlung demjenigen, in dessen Aufträge sie geschieht, zurechnet. Der Talmud ist also in einem Falle, wo es sich um einen sittlichen, oder doch gewiß um einen Rechtsgrundsatz handelt, nämlich ob derjenige, in dessen Austrage eine religiös verbotene Handlung vollzogen wird, für sie verantwortlich zu machen sei, strenge wie die Rabbinervers. tvm ’deo tom Kjnaa 82'L'!! Auch ist der Talmud in allen den Fällen, wo er den Bevollmächtiger zu einer verbotenen Handlung für diese verantwortlich macht, selbstgeständig, daß überall, wo es sich um einen verbotenen Genuß, den nur der Bevollmächtigte allein hat, auch nur dieser dafür bestraft werde NW »♦ ♦ IJ’SO 3«nnD rm run:, Kiduschin 43 a. Es muß nach dieser allgemeinen Regel auch überall wo der umgekehrte Fall stattfindet, wo nur der Bcvollmächtiger allein den Genuß der verbotenen Handlung hat, auch nur dieser allein verantwortlich gemacht werden. Die talmudische Kasuistik ist daher gewissenhaft genug, überall wo sie das Arbeitenlassen durch Nichtjuden gestattet, den Gewinn und den Genuß der am Sabbath verrichteten Arbeit dem Juden zu verbieten. Die Rabbinerversammlung, und der sonst so talmudisch gewissenhafte Kahn nicht ausgenommen S. Protok. S. 50, ist also in diesem Punkte larer als der Talmud und die talmudische Kasuistik! Aber, wird die R.-V. antworten, was kümmert uns die talmudische Theorie und ihre spitzfindige Kasuistik, von der wir nichts wissen mögen; ihr haben wir doch wahrlich die Erleichterung nicht entlehnt, daß wir an ihre Consequenzmacherei sollten gebunden sein. Wir gestatten das Arbeitenlassen durch Nichtjuden, weil der Jude dann ungestört der Sabbathwcihe leben kann und der Nichtjude dadurch zu keiner i h m verbotenen Handlung veranlaßt wird. — Ja wohl, wenn die Sabbathcommission also spricht, hat sie noch ein Recht dazu, diese erkennt von Hause aus die Sabbathruhe und das biblische Arbeitsverbotnur als Mittel, die Sabbathruhe und Heiligung als Hauptzweck. Aber die 3. R.-B. hat ja in ihrer Majorität diesen Grundsatz der Commission perhorrescirt, hat ja den von dem K.-B. aufgestellten Sabbathbcgriff mit den aus diesem folgenden Bestimmungen und Einschränkungen des Arbeitsverbots auf gewerbliche und anstrengende Thätkgkeit verworfen: die Rabbiner - Versammlung erkennt ja daß das biblische Ruhegebot als ein selbstständiges. Mag daherder Jude, welcher durch Nichtjuden arbeiten läßt, der Sabbathweihe noch so strenge obliegen, so Übertritt er ja doch immer noch das Arbeitsverbot, indem er arbeiten läßt, und daß er es nicht übertrete, müßte sie erst beweisen. Der Talmud, dem diese Erleichterung ursprünglich angehört, verläßt sie; die rationale Anschauung ist ihr entgegen, zu wem will sie dann ihre Zufluchtnehmen? Wenn daher auch Geiger in seiner Broschüre über die 3. Rabbinerversammluug S. 9. diesen Beschluß in der Weise vertheidigt, cs sei in den Verhandlungen hervorgehoben worden, „daß lediglich aus dem Grunde die Nichtjuden die Arbeit des Juden verrichten können, weil jene an einem andern Tage ihren Ruhetag haben, den jüdischen Sabbath als Werktag betrachten, daher an ihm arbeiten dürfen," so hat er nur übersehen, daß er damit wohl die in dem K.-B. niedergelegte Ansicht, wonach cs sich nur um Sabbathweihe und Entfernung alles dessen, was diese stört, handelt, mit Recht vertheidigt, aber nicht die R.-V. in ihrer Majorität! Für diese, welche das biblische Arbeitsverbot am Sabbath als ein selbstständiges von der Weihe unabhängiges betrachtet, handelt es sich hier nicht um den Grund, warum die Nichtjuden am jüdischen Sabbath arbeiten und die Juden sie, da sie nicht auf Ruhe an diesem Tage verpflichtet sind, zur Arbeit veranlassen dürfen, sondern darum, warum der Jude an seinem Sabbath arbeiten lassen darf. Wenn man gegen das Arbeitenlassen durch Nichtjuden protestirt, hat man nicht die Nichtjuden und ihr Verhältniß zum Judenthum im Auge, sondern lediglich den Juden und sein Verhältniß zu feiner Religion, und der Protest hat weiter nichts als das Arbeitenlassen zum Gesichtspunkte. Auch ein Kind, das gar nicht verpflichtet ist, auch ein Thier, es gehöre wem es wolle, wenn cs von selbst arbeiten könnte, ja selbst eine Maschine darf ich nicht arbeiten lassen, wenn sie für mich arbeitet. Das religiöse Gebot ist einmal so streng in seinen Forderungen und der Talmud hat nicht immer Unrecht, wenn er auf die Consequenzen dringt. Man hat nur die Alternative, entweder es ganz oder gar nicht anzuerkenncn; sich durch Abbröckelung die Spitze abstumpfen lassen, wird es, so lange diese Spitze noch scharf ist, nicht geschehen lassen. Herr A. Adler, im naiven Glauben, es handle sich hier um die Erlaubniß der Nichtjuden, am jüdischen Sabbath zu arbeiten, hat, um diese Erlaubniß näher zu beweisen, noch hervorgehoben, daß wenn er auch gegen die Verlegung des Sabbath auf den Sonntag aus Gründen, die er bei einem noch vor-

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