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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-03-14 · Heft 11 (14.3.1847) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 11 (14.3.1847)
Date
1847-03-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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83 aber die ewig wahre Idee des Monotheismus die Letensbasis eines Volkes ausmacht, da kann ein Sinken desselben von der einmal eingenommenen sittlichen Höbe unmöglich gefürchtet werden. Eine Ausartung der Juden, seitdem die Inden wirklich Juden geworden sind, seitdem sie den Monotheismus wirklich als den Mittelpunkt ihres Lebensprincips anerkannt haben, wird daher auch Herr Gutmann schwerlich Nachweisen können. Auch die Halacha ist für ihre Zeit keine Ausartung, sondern in der damaligen Weltstellung tief begründet; sie wird nur heute Ausartung da, wo sie eigensinnig, trotz der veränderten Weltstellung fcstgehalten werden soll. Auf die spccielle Polemik des Herrn Gutmann über meine Auffassung des symbolischen Gehaltes der Speisegebote, brauche ich mich nicht weiter einzulassen. Gerade sie hätte Herrn Gurmann zum Bewußtsein über das bringen sollen, um was es sich hier handelt. Wenn schon zwischen zwei Männer von Fach darüber Streit herrschen kann, welcheGedanken durch die mosaischen Spcisegebote veranschaulicht werden sollten, wie sollen sie nun noch dem Volke das sein, was sie dem mosaischen Zeitalter waren? Wie sollen sie dem Volke noch dienen können, ihm klare und bestimmte Religionsanschauungen einzuprägen? Gerade daß über solche Dinge Streit sein kann, beweist, daß unsere Zeit nicht mehr die der mosaischen Symbolik ist. Wollten wir uns auf diese specielle Polemik einlassen, so glauben wir die Einwürfe wohl beseitigen zu können. So z. B. warum das Rindvieh nicht auch verboten ist, da es doch mit dem Horne, dem Symbol der Kraft und Stärke versehen ist? Deshalb nicht, weil der Gesetzgeber nur das schädliche Ausschlagen mit dem ungespaltenen Hufe hervorhebt, im Horne aber wohl das Symbol der nützlichen Kraft und der Stärke, nicht aber eine Waffe erblickt. Ob das Schwein nicht auf Raub ausgehet, weiß ich nicht; ich vermmhe es aber, da man Beispiele hat, daß es sogar Kinder gefressen. Ob der Haase ein Raubthier sei, glaube ich auch nicht. Aber dem Gesetzgeber genügt, daß er mit ungespaltenen Hufen, mit dieser Waffe versehen 1jt, und das muß auch uns genügen. Der symbolischen Anschauung ist einmal der ungespaltene Huf eine, und zwar gefährliche, Waffe und dieses allgemeine Zeichen, nicht die sonstige Anschauung, macht das Thier symbolisch unrein. Schuppen und Floßfedern, das Symbol des Gepanzertseins und schnellen Entkommens, macht den Fisch zu einem reinen; weil aber die symbolische Anschauung den Unterschied hervorheben will zwischen Angreifen, sich mit einer äußerlichen Waffe thätlich vertheidi gen, und dem Gepanzert - Vertheidigt sein. Den Widerspruch, in welchen wir hier gerathen sein sollen, vermögen wir auch jetzt noch nicht einzusehen. Sind einmal die Thiere verboten, die angrrifen, oder sich thätlich wehren, so können bei den Fischen die auch nur verboten sein, die das Sinnbild des Angreifens und sich thätlich Wehrens an sich tragen, folglich können die nicht verboten sein, die das Sinnbild an sich tragen, daß sie nicht anzugreifen und nicht sich thätlich zu wehren brauchen, weil sie schon von Natur gepanzert sind und schnell entkommen. Der Panzer ist symbolisch das Bild der Undurchdringlichkeit, der Unangreifbarkeit. Doch, wie gesagt, ob wir hier recht oder nicht recht gesehen haben, darauf kommt gar nichts an. Gerade daß wir und noch Andere mit uns geirrt haben können, daß Streit möglich ist über den ursprünglichen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinn eines jeden symbolischen Gebotes, gerade dies beweist, daß die mosaischen Symbole der heutigen Zeit das nicht mehr sind, was sie der mosaischen waren; daß sie heute nicht mehr dazu dienen, uns die Religionsgedanken zu veranschaulichen, welche sie der mosaischen Zeit veranschaulichten. 0uo(l erat llemonstranckum. Luremburg den 30. Dezember 1846. Samuel Hirsch. Geschichte des Tages. Offener Brief über die dritte Rabbinerversammlung. Von Dr. Hold heim. (Fortsetzung.) Wir sehen also, daß nach der talmudischen Theorie und zufolge der zuerst erwähnten Ansicht, gerade das Arbeitenlassen durch Nichtjuden, weil diese auf das Arbeitsverbot nicht selbst verpflichtet find, wegen Verletzung des Arbeitsverbotes an dem, welcher das Arbeiten veranlaßt, bürgerlich bestraft werden müßte, wenn nicht eine andere Regel, wonach ein Nichtjude gar nicht in der Art bevollmächtigt werden kann, daß die durch ihn vollzogene That dem beauftragenden Juden zugerechnet werden sollte, dem entgegenstände; während das Arbeitenlassen durch Juden, weil dieser selbst verpflichtet ist, für diesen, aber nicht für den Juden,

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