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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-03-07 · Heft 10 (7.3.1847) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 10 (7.3.1847)
Date
1847-03-07
Page
– (sequence 6)
Language
German
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78 eimaumen müssen, daß ihr ein wahrer Gedanke zu Grunde liege, daß menschliche Arbeit im wahren Sinne des Wortes ein Schaffen, die Ausführung des Willens an einem Gegenstände sei. Ist auch der Talmud mit seiner eigenen Theorie in Widerspruch gerathen, indem er das Arbeitenlassen durch Nichtjuden aufbiblichem Standpunkte für gestattet hält, so weiß dieser sich noch durch einen an« dern Ausweg zu retten, indem er einen Nichtjuden für gar kein befähigtes Subjekt hält, daß ein fremder Wille auf ihn übertragen werden könnte, nämlich nin^lP f'X Kiduschin 41 d., Baba Mezia 71 b; eine Ausflucht, die uns nicht zu Gute kommen kann. Können wir von dem Grundgedanken nicht lassen, daß Arbeit die Ausführung eines Willens an einem Gegenstände ist, so müssen wir ihn mit allen seinen Conscquenzen festhalten und es für ununterschieven erklären, ob dieser mein persönlicher Wille durch meine eigene oder durch eine fremde Person ausgeführt werde. Der Unterschied, ob das Objekt, der ausgeführte Wille, eine sittlich oder religiös verbotene Handlung sei, bleibt hier ohne allen Einfluß. Sehen wir, ob wir nicht durch den Talmud selbst zur grösseren Klarheit über diesen Punkt gelangen. Im Talmud ist die Regel eine feststehende und allgemein gültige: CHX inibtP tniDD, wenn ich Jemanden beauftrage, etwas für mich zu thun, so hat die That erstens dieselbe Gültigkeit, als wäre sie durch mich selbst vollzogen, und zweitens bin ich nur, nicht der Beauftragte, für dieselbe verantwortlich. Von dieser allgemeinen Regel wird Kiduschin 24 b die Ausnahme statuirt: rPltf px ITVSy “D“1?, daß, wo das Objekt des Auftrages eine verbotene Handlung ist, nicht der Beauftragende, sondern der Beauftragte für sie verantwortlich gemacht werde. Der Talmud macht wie natürlich keinen Unterschied, ob die Handlung eine sittlich oder nur ceremoniellreligiös verboten sei. Daß der Bevollmächtigte, wenn er ein zurechnungsfähiges Subjekt und die Handlung auch ihm für seine Person verboten ist, für sie mit verantwortlich gemacht werde, sicht jeder für recht ein. Daß aber der Beauftragende von aller Verantwortlichkeit, wie cs hier der Fall ist, freigesprochen werde, dagegen werden Alle, wenn es einer sittlich verbotenen That gilt, entschieden protestiren; ich für meine Person muß auch da, wo es eine religiös verbotene Handlung betrifft, auf talmudischem Standpunkte nicht minder entschieden gegen die Freisprechung des Beauftragenden protestiren. Jndeß wird auch im Talmud selbst (Baba Meziah 10 b) diese Freisprechung des Beauftragenden noch näher bestimmt und eingeschränkt. Nach einer Ansicht muß, um den Beauftragenden von der Verantwortlichkeit zu befreien, der den Auftrag Vollziehende ein auf diese Handlung verpflichtetes Subjekt und sie muß auch ihm verboten fein. Ist die Handlung diesem nicht und nur dem Beauftragenden allein verboten, so trägt auch nur dieser allein die ganze Verantwortlichkett. Nach einer zweiten Ansicht das. braucht das den Auftrag vollziehende Subjekt nur ein der Willensfteiheit mächtiges und zurechnungsfähiges zu sein. (Forts, folgt.) Geschichte des Tages. Das Schofar - Blasen. (Hamburg, im Fcbr.) — Nr. 50 v. I. Ihrer Blätter enthielt u. A. den Entscheid der Tempel - Cultus - Commission über das Schosarblaftn. Es dürfte aber Ihre Leser interessiren, den Antrag selbst kennen zu lernen, weßhalb ich mir erlaube, Ihnen solchen wörtlich mitzutheilen. Er lautet: „Für eine biblische Begründung der im Judenthume zum Gesetz gewordenen Ceremonie des Schofarblasens njJ’pn) konnten die Rabbiner keine andere Schriftstelle im Pentateuch auffinden, als die wenigen sehr unbestimmt ausgedrückten Worte Num. 29,1." rprpnj/nnDl* (Maim, vom Schofar Abschn. 1. §. 1.) Gänzlich aus der Luft gegriffen aber ist es, daß das Blaseinstrument, dessen man sich an den beiden sogenannten Neujahrstagen bei dem Gottesdienste bedient, um jenem Gesetze zu genügen, unserm Schofar entsprechend sei, da das Wort Schofar, das im Pentateuch nur zweimal vorkommt, (Erod. 19, 16. Lev. 25, 9.) bei der in R.de stehenden Anordnung sich keines, weges befindet. Die gehaltlosen Gründe dafür sehe man Tract. rT-| Abschn. 4; Bl. 33. 34. Noch weniger begründet ist die Art und Weise, wie das Instrument gehandhabt und auf demselben geblasen werden soll, und ich möchte die sachkundigen Leser wohl bitten, über dieses Thema den Talmud!l"lvon S. 33 — 35 nachzulesen, um die rabbinischen Spielereien kennen zu lernen, die sie als Argumente angeben. Biblisch eristirt auch kein Schatten von allen den Verordnungen, nach welchen das Schofarblasen im heutigen Juden, thume erecutirt wird. Ja, sogar nach den strengsten Kasuisten ist es als Halacha festgesetzt, daß man, um sich den Besitz des Schofar zu bringen, auch das geringste rel. Gebot nicht verletzen darf, wie es ausdrücklich heißt: vby p-royo px n"-i bas "ms ♦d"’ nx vby pxi Dinnn nx Ich führe diese Stelle deßhalb an, um dadurch zu belegen, daß selbst die Talmudisten jener Ceremonie keinen übermäßigen Werth beilegten. Erst in denjenigen Jahrhunderten, wo die Kab-

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