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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-03-07 · Heft 10 (7.3.1847) · page 5

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 10 (7.3.1847)
Date
1847-03-07
Page
– (sequence 5)
Language
German
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77 «erben könne, und baß jeder nützliche Beitrag zum Emporblühm des staatlichen und gesellschaftlichen Gemeinwohls dem Staats, dienste als solchem gleichzustellen sei; und da die religiösen For. men des Sabbaths an einem bestimmten Tage sowohl als andere Ccremonien in der That einer solchen innigen Betheili« gung überall im Wege stehen, daß sie aufgegeben werven müssen, was übrigens aus Adlers sehr wahren Theorie in diesem Punkte von selbst hervorgeht. „Daß aber „Lebensrettung" auf den Staat bezogen," fährt A. fort, „ein Höheres ist als auf das individuelle Leben bezogen, darin stimmen wir gewiß Alle überein, da gewiß ein jeder von uns jeden Augenblick bereit.ist, sein individuelles Leben dem Wohle des Staates zu opfern." Daß dies der Fall ist, darüber ist gewiß kein Zweifel vorhanden; eben so wenig aber auch darüber, daß gar viele sind, die die Unklarheit ihrer Begriffe dem eigenen besseren Bewußtsein zu opfern nicht im Stande sind. Wir kommen nach dieser Uebereinstimmung wieder zu einem streitigen Punkte, nämlich zu dem das Arbeitenlassen durch einen Nichtjuden betreffenden. Zuvörderst hat A. Adler uns mißverstanden, wenn er uns (S. 78) geltend machen läßt, „daß wir nicht nur keinen Andern zum Uebertreten eines sittlichen Gesetzes, sondern auch nicht zu dem eines religiösen Gesetzes verleiten dürfen." Hätte ich nur dieß gesagt, so läge der Einwand freilich auf der Hand, für den Nichtjuden ist das Arbeitsvcrbot an diesem Tage gar kein religiöses Gesetz und es wird daher von ihm ein solches gar nicht übertreten, S. Protokolle S. 69. Allein nicht für den, durch welchen die That geschieht, will ich den Unterschied zwischen einem Sitten- und Neligionsgesetz nicht gelten lassen, sondern für den, für wen sie geschieht und auf dessen Veranlassung sie geschieht. Was mir zu thun verboten ist, behaupteteich, darf ich weder selbst thun, noch thun lassen, ich darf mich weder meipeS eigenen noch eines fremden Armes bedienen, um die mir verbotene That zu vollziehen. Ob demjenigen, dessen ich mich bediene, das mir Verbotene zu vollziehen, gleich mir die That Verboten oder erlaubt ist, bleibt sich in Bezug aufmich ganz gleich. Das Arbcitsverbot am Sabbath ist in der Bibel Erod. £0, 10 so genau bestimmt, daß darüber gar kein Zweifel auflommcn kann. „Du sollst keine Arbeit verrichten, weder du, stoch dein Sohn, deine Tochter, dein Knecht, deine Magd, dein tzieh und der Fremde in deinen Thoren." Das Verbot richtet sich an ein bestimmtes Subjekt, und macht es für alle Arbeit verantwortlich, die sowohl durch ihn als für ihn geschieht. Insoweit hat der Talmud die Bibel richtig aufgefaßt, wenn er \tn Juden für die Arbeit seines Sklaven verantwortlich macht. Wenn er aber zwischen dem Leibeigenen und dem Lohnknecht auf biblischem Grund einen Unterschied macht, so ist diese Distinktion falsch, denn nicht deßhalb darf ich den Sklaven nicht arbeiten lassen, weil er wie das Vieh mein Eigenthum ist, sondern weil ich weder selbst arbeiten noch arbeiten lassen darf. Die Frage, die Hr. Adler mit vielen Andern an mich richtet: „warum sollte ich also den Nichtjuden nicht am Sabbath für mich arbeiten lassen können, da er doch den Sabbath, wenn auch erst am Sonntage, feiert? beantwortet sich ganz einfach: Der Nichtjude begeht keine Sünde, da er nicht an seinem Sabbath arbeitet, wohl aber der Jude, der an seinem Sabbath, wenn auch nicht selbst, doch durch Andere arbeitet, d. h. arbeiten läßt. Die Erwägung, daß der Nichtjude an einem andern Tage feiert, würde erst dann etwas zu bedeuten haben, wenn schon erwiesen wäre, daß der Jude durch einen Andern, dem die Arbeit nicht verboten ist, arbeiten lassen darf, daß für ihn ein Unterschied zwischen Thun und Thunlassen stattfindet: so lange aber dieser Vordersatz nicht erwiesen ist, ist die Erwägung ganz bedeutungslos. Bei Siitlichkeitsgesetzen sieht und gesteht man es ein, daß jeder Unterschied zwischen Selbstthun und Thunlassen verwerflich sei, wenn es auch nicht geleugnet werden kann, daß der Talmud denselben in vielen Fällen statuirt. S. das Religiöse und Politische im Judenth. S. 44. Nur bei religiösen Gesetzen will man einen solchen Unterschied mit Gewalt urgiren — Und worin — frage ich — soll denn ein solcher Unterschied zwischen Religions- und Sittlichkeitsgesetzen ruhen für denjenigen, der auf das Religionsgesetz verpflichtet ist? Soll ich am Sabbath in Bezug auf Arbeit meinen Willen nicht ausführen, ihn nicht an einem Gegenstände verwirklichen dürfen, kann es dann einen Unterschied geben, in welcher Weise mein Wille ausgeführt und verwirklicht wird, wenn er einmal ausgeführt und verwirklicht wird? Ist die Bevollmächtigungstheorie, wonach Alles, was auf mein Geheiß geschieht, in jeder Beziehung so betrachtet wird, als wäre es durch mich selbst geschehen, wonach der, welcher im Auftrag eines fremden Wittens handelt, nicht für sich, sondern für den fremden Willen handelt, eine an sich wahre, warum sollte die Arbeit, die auf meinen Willen verrichtet wird, nicht mir selbst zugerechnet werden? Um dieses in Ansehung des Sabbath zu behaupten, mußte man annehmen, die Bibel habe bei dem Arbeitsverbot nur das Moment der persönlichen Anstrengung im Auge und nicht, daß mein Wille an einem Gegenstände zur That reallfirt wexve. Allein hat auch die talmuvische Sabbaththeorie in Bezug auf prodncirende Thätigkeiten in ihrer gesetzlichen Ausprägung sich von der Wahrheit sehr entfernt, so wird man doch

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