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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-03-07 · Heft 10 (7.3.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 10 (7.3.1847)
Date
1847-03-07
Page
– (sequence 4)
Language
German
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76 die Sabbathruhe wie das Arbeitsverbot find darum nicht minder vorhanden, find von der Religion für alle Ewigkeit gegeben. Auch die Sabbathweihe konnte fie zugestandenermaßen niemals und kann noch jetzt nicht ins Staatsleben ausgenommen werden und muß der Kirche, d. h. der auf die Freiheit der Gewissen einwirkenden ftcicn moralischen Kraft überlassen bleiben, wird aber darum auf ihrem Kreise nicht negirt; warum soll also die Sabbathruhe in ihrer Sphäre der freien Religiosität negirt werden, warum sie allein aus dem Sabbathbegriff scheiden müssen? Wenn der K.-B. dies thut, so ist er in seinem Rechte, indem er die Sabbathruhe und das Arbeitsverbot auf biblischem Standpunkte ursprünglich nur als unselbstständige der Weihe nur als Mittel dienende Elemente betrachtete. Herr A. Adler dagegen betrachtet das Arbeitsverbot in der Bibel als selbstständiges Element neben der Weihe, erklärt nur die besondere Einschärfung und Bestrafung desselben aus dem Gründe, weil dies grade diejenige Seite des Sabbathbegriffes ist, durch welche dieSabbathidee im Staatsleben zur Erscheinung kommen und in gesetzlicher Form sich entwickeln kann; er ist also durchaus unberechtigt, das biblische Arbeitsverbot außerhalb des Staatslebens gänzlich zu negiren, da der Staat nur dessen gesetzliche Ausprägung, aber nicht dessen religiöse Existenz an sich bedingen kann. Ist nun Hr. A. nach seiner Theorie zur Abrogirung des biblischen Arbcitsvcrbots selbst nach dem Ausspruch der 2. R.-V. über die Restitution des jüd. Staats nicht berechtigt, so sind wir nach unserer Auffassung der Sabbathbedeutung als einer symbolischen wohl in unserem Rechte, die Derogation derselben für den Standpunkt der 2. R.-V. in Anspruch zu nehmen, und zwar in Folge ihres Ausspruches über die Wiederherstellung des symbolischen Opftrdienstcs, womit sie alle Symbolik im Wesen des Judcnlhums für unbegründet erklärt hat. „Die nächste Consequcnz dieser über die juridische Form hinausragenden Sabbathidee ist", fährt Herr A. S. 78 fort, „daß zum Behufe des erhöhten Gottesdienstes und bei demselben die Verrichtung jeder unumgänglich nöthigen Arbeit gestattet wird. Allein in Wahrheit ist diese nächste Consequenz nur eine fernere Inconsequenz einer unrichtigen Argumentation. Denn aus dem Umstande, daß die Sabbathidee sich nicht mehr in juristische Formen einzwängcn läßt, folgt noch keinesweges, daß eine ganze Sette derselben wie die Sabbathruhe in der Bibel zerstört werden darf. Rur wenn man mit uns die rein innerliche Gottcsderehrung in ihre volle und ausschließliche Berechtigung für die Gegenwart und alle Zukunft einsetzt, und der symbolischen nicht blos dieser gegenüber und in Collisionsfällen nach talmudischer Weise, sondern überhaupt zurückzutrcten gebietet, nur wenn man mit uns erklärt, wir seien der symbolischen Religionssphäre ein für alle Mal entrückt und Cultusformen werden von uns nur nach bem Werthe ihrer anregenden Kraft geschätzt, ist man zu solchen Dingen befugt, nicht aber auf dem bereits hinter uns liegenden Standpunkte des Herrn A., der die Abrogirung biblischer Gesetze nur aus dem aufgelösten Zusammenhänge derselben mit den Staatselemcnten anzustreben sucht. Da darf nur soviel aufgegeben werden, als durch jenen Zusammenhang bedingt war, was aber auch ohpe denselben eine unabhängige Existenz beanspruchen kann, muß unbedingt festgehalten werden. Dagegen freuen wir uns, dem, was Herr A. Mer in Bettest des Staatsdienstes vortreffliches sagt, Mh cher Art, mit welcher er die irrigen Ansichten seines Bruders eifrig bekämpft, unsere volle Zustimmung geben zu können. „Für uns," sagt er mit edler Wärme und Begeisterung, „für uns ist dxr Staatsdienst ein heiliger, weil der partikuläre jüdische Staat für uns aus immer hin ist und wir innerhalb unseres Staates unsere religiöse Aufgabe lösen, aus demselben die universelle Theokratie herausbilden wollen. Diese Unterscheidung zwischen Militär-und Staatsdienst dürfte innerhalb der talmudifchen Anschauung Geltung haben, nach welcher 103J mpD nur auf das individuelle Leben beschränkt ist." S. Autonomie der Rab. S. 111, Not. 79. Nach dieser Erklärung wird A. Adler sicherlich nicht das religiöse Arbeitsverbot der Dienstpflicht gegenüber noch als Pflicht bestehen lassen, die beiden Pflichten als in Collision mit einander gerathen betrachten und sie mit Anwendung der talmudifchen Ausgleichungstheorie lösen wollen, sondern sich gewiß mit uns zu dem Grundsätze bekennen, daß dem Staatsdiener die Sabbathruhe gar nicht geboten sei, weil der Staatsdienst eine That der Sittlichkeit selbst ist, vor der die Sabbathruhe und Sabbathweihe, die doch immer nur den Charakter der Gottesvcrehrung haben und daher in religiöser Beziehung nur von relativer Bedeutung find, gar keine Geltung haben. Es hat uns daher nur befremdet, daß Adler so stillschweigend dem Anträge des K.-B. beigetreten, ohne wahrzunehmen, daß dieser noch eine Pflichtencollision voraussetzt, und dieselbe in ächt talmudischer Manier zu lösen sucht, während er selbst mit seiner höheren Anschauung über diesen engern Gesichtskreis weit hinausragt. A. Adler sprach es wie Wenige in der 3. R. - V. entschieden und unumwunden aus, daß wenn wir uns am Staatswohle betheiligen, alle unfern Kräften angemessene Staatsämter übernehmen wollen, die religiösen Formen, wenn sie hindernd in den Weg treten, von uns aufgegeben werden müssen. S. 79. Es hätte nur hinzugefügt werden müssen, daß die innige Betheiligung am Staats, wohl nicht auf den Staats- und Beamtendienst allein beschränkt

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