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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-02-28 · Heft 9 (28.2.1847) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 9 (28.2.1847)
Date
1847-02-28
Page
– (sequence 2)
Language
German
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66 Mizrajim und nicht säuern konnten."*) Wie muß nun aber das biblisch so Einfache und Klarverständliche durch Talmud und Rabbinismus verkehrt und vervielfältigt worden sein, wenn man an die lästigen Vorbereitungen, welche jetzt das Pessachfest erfordert, an die totale Reform des Küchenwesens, und an die hundert und abermals hundert verbotenen Speisen an demselbcu denkt. Und in Wahrheit, so ist es! Nirgends bat sich das schriftauslegende und schrifterschwerende System des Talmuds so fruchtbar, oder besser, so furchtbar, weil die Gewissen über die Gebühr ängstigend, bewiesen, als hier. Zuvörderst zeigt sich das in dem Begriff von pcn. Die Schrift versteht offenbar nach dem von ihr angegebenen Grunde hierunter nur das gesäuerte (mit Sauerteig bestellte) Brod; der Talmud dehnt dieses aber auf Alles aus, was irgendwie zu einem gährenden oder säuernden Processe gelangt ist, wie z. B. wenn der Teig statt mit kaltem mit warmem Wasser geknetet worden**), wenn er 18Minuten ruhelos (d. b. ohne daß daran gearbeitet worden tpvy ^2) gelegen ***), wenn ein Tropkcn Wasser auf das Mehl gekommen, oder auch nur eine Maus (wegen ihres Speichels) ein Löchelchen in dem Mehlsack gemacht 10- Eine zweite höchst umfangreiche Erschwerung betrifft die Vermischung von Gesäuertem oder Säuerndem mit Ungesäuertem (pcn mnyn), welche der Talmud abermals dem Grunde, welchen die Schrift für das fEN-Verbot anführt, zuwider, aus dem Wörtchen „^3" Nichts Säuerndes dürfet ihr essen (2. B. Mos. 12,20) ableitet und hierauf nun den von ihm gebotenen Genuß des Biers, des Branntweins und vieles Anderen gründet^); ja wahrend mit wenigen Ausnahmen sonst überall, selbst nach talmudischem Maaß, die Quantität eines Sechzigtbcils erfordert wird, wenn eine mit einer *) Die Stelle (5. B. Mo,', ib. 8.): Sechs Tage sollst Du ungesäuertes Brov essen (NILE D’E’ TO) bietet keine Schwierigkeit dar, wenn man sie auf die neue Frucht, deren Genüffe mit dem 26ten Tage des Nissan begann, bezieht, wie dieses eine Meinung im Talmud selbst thut, der auch Zbn Esrah in seinem Commentar beitritt (BOTi bnnE Q’J1E“ipn nEX). **) Talmud Pessachim 42. Orach Chajim 455, 3. ***) Talmud Pessachim 46, Orach Chajim 459. -h) Orach Chajim 466, 4. Beth Chadosch 467. -HO Talmud Pessachim 43. erlaubten Speise vermischte unerlaubte jene auch ^zu einer verbotenen machen soll, wird dieses bei dem psn, (wegen der nur 7 oder 8 Tage im Jahre, auf welche das Verbot beschränkt, ist) auch durch den allerkleinsten Theil Oniwaa) bewirkt *), dergestalt, daß, weil (nach talmudischer Deutung psn baw *6 nb'DK “inn la «n» i6) — das Chomez am Peffach zu jedem Gebrauche verboten, niöna -iidn, Peffach 2t ein Waizenkörnlein, welches in einem Gerichte gefunden, sobald es nur durch das Kochen aufgespalten worden, das ganze Gericht zu einem für jedweden Genuß verbotenen macht.**) Diese t a lm ud i sch e Erschwerung hinsichtlich der B e rmischung von Gesäuertem und Ungesäuertem, ist die umfangreichste und hat jene vollständige Revolution des ganzen Küchenwesens für unsere Frauen, wie noch tausend andere Gewissensbcängstigungen und Verlegenheiten zur Folge. — Der dritte höchst erschwerende Zu« satz betrifft die Zeit, mit welcher das Chamez- Verbot beginnt, und die Nachwirkung, welche seine Uebertretung hat. In höchst eigenthümlichcr Weise übersetzt nämlich der Talmud (Pessachim 4) die Stelle (2. B. Mos. 12, 15) EDTttE TiNiy mratwi ptwnn ova Doch schon mit dem ersten Tage müsset ihr den Sauerteig aus eueren Häusern schaffen. — Einen Tag vor dem ersten müsset ihr re., läßt das Chomez - Verbot schon biblisch mit dem Mittag vorher beginnen und fügt nun, als Umzäunung noch eine Stunde und wegen der Ungewißheit an einem trüben Tage (zur Zeit des Talmuds gab es blos Sonnenuhren) abermals eine hinzu***), so daß die Zeit des Anfangs bis zu 10 Uhr Vormittags hinaufgerückt wird. Acußerst hart ist aber die Folge und resp rabbinische Strafe für den, welcher pan, wenn auch ganz unschuldig, oder dazu gezwungen, (iK OT3 ->nrn), am Peffach im Hause bebalten; es wird geradezu für jeden Gebrauch verpönt (niona iidn), weil zu besorgen , es möchte Jemand psn am Feste im Hause behalten, um es nach dem Feste zu genießen f). Merkwürdig ist noch, mit welchen Formen der Talmud (Pessachim 4, 5 und 116) die biblische Forderung, das *) Talm. Peffach. 6. Orach Chajim 447. **) Talm. Peffach. 40. Orach Chajim 467, 9. ***) Talm. Peffach. 2, u. 12. f) Daselbst 28.

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