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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-02-14 · Heft 7 (14.2.1847) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 7 (14.2.1847)
Date
1847-02-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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51 das Verbot der Verunreinigung * **)) sicherlich nicht zu gewagt; so dürfte folgende Stelle in Levit. 11/ 42— 43 vollends einen fiebern Beleg für diese Auffassung geben: „Alles, was geht auf dem Bauche, oder Alles, was geht auf Bieren, bis jedes Bielfüßige, überhaupt alles Kriechende, das da kriecht auf der Erde, sollt ihr nicht essen; denn ein Absehen sind die. Macht euch nicht zum Abscheu durch irgend ein kriechendes Tdier, und verunreinigt euch nicht daran, daß ihr unrein wurdet durch sie." Dieses Verbot der Verunreinigung kann sich, da bier von allen kriechenden Thieren und somit auch von solchen, welche durch Berührung nicht verunreinigen, blos auf das Essen beziehen und gilt also offenbar als Grund des Speiscverbotes. Wohl hcißt's auch Levit. 18, 30. b?2 lKDon *6i obgleich die dortigen Gesetze rein religiöser Natur und von ewiger Geltung sind; allein dort ist der Ausdruck nKDiD nur metaphorisch und bedeutet, wie die Commentatoren richtig bemerken, eine psychische, sittliche Unreinheit"*), welche der Sünde auch sonst beigelegt *) Es bedarf kaum der Erwähnung, daß beim Verbote, unreine Thiere zu genießen, im gewöhnlichen Sinne nur an solche zu denke» sei, deren Ableben auf die eine oder andere Weise schon erfolgt, indem der Genuß lebendiger Thiere ohnehin schon verboten ist. Indessen ist nicht abzusehen, warum das von einem lebendigen Thiere abgesonderte Fleisch nicht eben so wohl wie ein von ebendemselben abgesondertes Glied als Aas betrachtet werden soll, und was die Rabbinen in dieser Beziehung zur Unterscheidung zwischen eiden (Maim. Aboth Hatumoth 2, 3.) berechtigen könnte. Auch ein ganzes Insect, lebendig verschlungen, muß, da das unreine Thier auch durch Tödtung mittelst des Menschen zum Aase wird, als verunreinigendes Aas, in welches es eben während des Effens sich verwandelt, betrachtet werden.' (S. Maim. Machaloth Asuroth 4, 3. und Raschi zu Mackoth 16 b). Zn bemerken ist noch, ob nicht vielleicht das Verbot, das Aas eines sonst reinen Thieres zu essen. (Erod. 22 und Deuter. 14.), als in der dadurch vermittelten Verunreinigung begründet, erst nach der Niederlassung in Palästina womit das theokratische Berhältniß im Zusammenwirken der Heiligkeit des Bodens und der des Volkes erst vollständig in's Leben trat, Geltung erlangt, hingegen in der Wüste blos auf die höhere persönliche Heiligkeit des Priesters sich beschränkt haben sollte und darum Levit, 22, 8. ausschließlich von Letzterem gesprochen werde. Jedenfalls läßt der Zusammenhang von jenen Stellen auf palästinensische Verhältnisse schließen. Die Stelle in Jechcskel 44, 31. bliebe freilich auch bei dieser Annahme immer noch schwierig (S. Manachoth 45 a). **) Jbn Esra zu Levit. 18, 25. scheint merkwürdiger Weise auch das Verbot dieser psychischen Verunreinigung an den Auswird, und durch kein Reinigungsbad abgewaschen werden kann; hier aber handelt sichs um körperliche Unreinheit, welche, mag sie durch Berühren, Tragen oder Essen entstehen, nach ausdrücklichen Bestimmungen durch ein Reinigungsbad immer wieder aufgehoben wird und laßt auf biblischem Standpunkte durchaus Nichts auf das etwaige Vorhandensein einer psychischen Unreinheit neben der leiblichen, wie vom rabbinischen Judeutbume (S. Zoma 39 a und Zsserles zu Sch. A. Zvre Dea 81, 7.) angenommen wird, schließen. Daß die sittliche Verunreinigung in Levit. 18, 26. ausdrücklich auch dem Fremdling untersagt wird, wahrend die : in Rede stehenden Speiseverbote nirgends den Fremd-! ling treffen und ihn in Bezug auf .-6m (Teurer 14) | sogar förmlich ausfchließen, beweist vielmehr mit großer Evidenz, wie bei diesen Speiseverboten durchaus an keine andere, als leibliche Verunreinigung gedacht werden dürfe, welche dem minder heiligen Fremdlinge erlaubt ist, obgleich auch ihm die Pflicht der Reinigung, die das Verbot der Verunreinigung keineswegs involvirt, obliegt (Levit. 17, 15.) Nach der Ansicht der Rabbinen, welche in die Stelle in Levit. 17, 45. auf pis "fl beschränken und schon der Bibel eine Unterscheidung zwischen dem Proselytm und dem blos staatlich Ineorporirten vindiziren, wäre dieser Widerspruch freilich in noch anderer Weise zu lösen; allein für den Unbefangenen wird der pentateuchische -fl obgleich auch an manchen Gesetzen von ceremonieller Natur betheiligtz wohl überall eine Person von ein und demselben, wissenschaftlich noch festzustellenden religiösen Charakter bezeichnen. Hoppstätten, im Nov. 1846. Einhorn. enthalt Israels in Palästina zu knüpfen, was wir aber auf's Entschiedenste zurückweisen müssen. Die späterhin verbotenen i El^n Jacobs und Amram's, worauf diese falsche Ansicht sich stützt.; können, als vor der sinaituchen Gesetzgebung eingegangen, nichts : beweisen, obgleich diese das Verbot auch auf den Fremdling aust dehnt. —

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