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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-02-07 · Heft 6 (7.2.1847) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 6 (7.2.1847)
Date
1847-02-07
Page
– (sequence 2)
Language
German
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49 ihrer zustimmenden oder abweichenden Ansicht bitte, als auch allen übrigen, an den religiösen Zeitfragen sich betheiligenden Theologen Gelegenheit zur öffentlichen Anssprache etwaiger Einwendungen zu geben. Die Behauptung von der Nichtverbindlichkeit der Haupt-Speisegesetze in Lcvit. 11. für das gegenwärtige Israel ging meines Wissens bisher immer nur von zwei Gesichtspunkten aus; sie wurden nämlich entweder für bloße Sanitäts-Maßregeln gehalten, die lediglich eine lokale Geltung ansprcchen könnten, oder in Folge ibrer ceremoniellen Natur mit dem ganzen Ceremonialgesetze sammt und sonders ans der gegenwärtigen Entwicklungsstufe des Zudentbums für nicht mehr verpflichtend erklärt, die erste Ansicht, obgleich ihrem Wesen nach zum Theile schon von den ältesten Rabbinen ausgesprochen, dürste eine nähere Beleuchtung schwerlich aushaltcn können; die zweite aber wird selbst von ihrem in der neueren Zeit vorzugsweisen Vertreter vorerst noch, wenigstens für den größten Theil der Zudenbeit, als eine praktisch unfruchtbare zugestanden. Meines Erachtens hingegen dürfte die fortwährende Geltung der genannten Speiseverbote aus einem ganzen neuen Gesichtspunkte im höchsten Grade problematisch erscheinen. Wenn nämlich die heilige Schrift (ibid und Deuter. 14) den Speisevcrboten fast durchgängig die Worte N*n N2E anfugt und ferner hinsichtlich einer besonder« Classe unreiner Thicre ausspricht: „ihr sollt ihr Fleisch nicht essen und ihre Aeser nicht berühren, sie seien euch unrein", was liegt da näher, als die Frage, ob hier wohl das Verbot des Essens als ein selbstständiges auftritt, oder nicht vielmehr lediglich auf Verhütung körperlicher Berunrei' niguvg, wie das Verbot der Aasberührung, sich gründet? Ist aber Letzteres der Fall, dann kann natürlich außerhalb der Tempelzcit von den betreffenden Speiseverboten eben so wenig, wie von den übrigen Reinigungsgesetzen, mehr die Rede sein, welche seit der Zerstörung des Tempels thatsäcklich aufgehoben sind, sei es nun, weil, wie Rabbi Zehnda Hallevi im Buche Cusari HI, 46 auseinandersetzt, der Begriff der Unreinheit durch den der Heiligkeit bedingt wird und diese hinwiedrum von dem Aufenthalte Israels in Palästina abhängt, oder weil uns in Folge der nicht zu verhütenden Verunreinigung durch menschliche Leichname, wobei die vorgeschriebene Reinigung mittelst naon ">L8 unmöglich geworden, denn doch ein für alle Mal Unreinheit anhaftet, weßhalb es ja auch selbst dem orthodorestcn Israeliten nicht von Ferne einfällt in vorkommenden Fällen das in Levit 15, 16 vorgeschri'cbene Reinigungsbad heute noch als eine gültige Vorschrift zu erklären. (Vergl. Maimonides Thfilla 4, 4.) und ferner Abraham ben David zu Maimon, Nesiroth 5, 15. Die Verbindlichkeit des gegeuwärtigcu Priesterthums, sich an keiner menschlichen Leiche zu verunreinigen mit den Worten: D1TI Dirty tyl DH D'DQ 'X'DD PITM JDI3 DOTni rpjo wani? rty cni« D"iiDir hköiü konsequenter Weise in Abrede stellt. Dem rabbinischen Iudenthume gelten die in Rede stehenden Speiseverbote freilich als selbstständige und von den ttnreinigkeitsgesetzen völlig unabhängige; daher auch, diesem Standpunkte treu, Rabbi Iehuda Hallevi an der oben zitirten Stelle in Cusari den Grundsatz aufstellt: tyxnnras ’jdd rtan w'ty mios* pi »nsDin .-iNDian »xjro iityjn tdwd anna mso Allein diese rabbinische Ansicht hängt mit zwei folgenden Voraussetzungen zusammen, die offenbar auf einer durchaus falschen biblischen Interpretation beruhen. Die Rabbinen behaupten nämlich 1) cs sti biblisch in allgemeiner Hinsicht überhaupt gar nicht verboten, sich zu verunreinigen. Die Verunreinigung, sagen sie, ziehet wohl verschiedene positive und negative Pflichten nach wie z. B. die Nichtbetrctung des Heiligthums, den Richtgenuß heiliger Speisen, das Reinigungsbad u. s. w., aber an und vor sich selbst ist sie außerhalb der Festzeit (Rosch Haschana 16 b) und Maimon. Tuniath Ochlin 19, 9 —10) weder dem Israeliten, noch — mit Ausnahme der Vereinigung mittelst eines menschlichen Leichnams — dem Priester verboten; sie behaupten ferner 2) daß lediglich das Berühren oder Tragen eines Aases, nickt aber das Essen desselben als .ty'tyn rra nxoiD, wenn nicht etwa eine Berührung mit den äußern Körperteilen oder — nach der, übrigens durch die Braitha widerlegten Ansicht von Rava in Nidda 42 b — ein Tragen mittelst des Schlundes dabei stattfindet, verunreinigen könne, und lassen eine Ausnahme blos in Bezug auf das Aas eines reinen Vogels gelten, welches in geradem Gegensätze zu allen andern verunreinigenden Thieren nur den Essenden, nicht aber den Berührenden, oder Tragenden verunreinigt. Bei solchen Annahmen kann natürlich das Verbot

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