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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-01-31 · Heft 5 (31.1.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 5 (31.1.1847)
Date
1847-01-31
Page
– (sequence 4)
Language
German
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36 Lbn sogar mit der Bibel und unserem rel. Bewußtsein in Widerspruch erklärt und die bibl. Sabbatbbedeutung nur als Weihe und Heiligung des Gemüths durch Suspension aller Berufsthätigkeit erkannt hat, wieder zu einer talmudischen Ausgleichungstheorie zurückkehren, die, was die Auffassung berriffr, ihm alle Ehre macht, was aber die Aneignung und Anwendung anbelangt, ihm zum Borwurfe der Znconscquenz angerechnet werden muß. Tenn nur nach der talmudischen Auffassungsweise des Ruhegcbotcs als eines selbstständigen, die Sabbatbweihe erschöpfenden Elementes läßt sich noch allenfalls die talmudische Ausgleichungsthcorie in Anwendung bringen und sagen: der Priester wie der Staatsdiener solle jeden Augenblick, den der Dienst nicht verlangt, der Rubwidmen. Mag die Arbeit mit der Ruhe so häufig wechseln wie sie will, so ist doch der Wechsel immer möglich. Die Arbeit wie die Ruhe sind beide materiell und iu dem Augenblick, wo der Beamte die Feder uicdcrlegt, ruhet er. Unmöglich läßt sich aber ein solcher Wechsel zwischen dem Staatsdienst und der geistigen Weihe und Heiligung denken und den: Staatsdicner, der mit Staatsangelegenheiten beschäftigt ist, zumuthen, er solle jeden Augenblick, den er dem Dienste entziehen kann, sich sabbathlich weihen, sein Gemüth solle zwischen Beruskpflicht, die den Geist erfüllt, und sabbathlicher Srimmnng an einem und demselben Tage immerfort abwechscln. Ist die Betheiligung am Staatswohle eine so hohe heilige Pflicht, wie der K. B. anerkennt, so muß dem, der sich ihr weihet, die Sabbachweihe gänzlich erlassen sein, und da die Religion dennoch selbst für den Staatsdicncr eine Sabbathwcihc für unentbehrlich hält, so muß ihm gegönnt sein, die Sabbathruhe an einem Tage vorzunehmen, an welchem der Staat seinen Dienst nicht in Anspruch nimmt. Dem Staatsdiener aber den Sabbath erlassen kann man nur wenn man mit der höhern Ansicht von der Betheiligung am Ctaaiswohl, von der der Talmud keinen Begriff hat, zugleich die Ausgleichungstheorie von Collisionen gänzlich aufgiebt, dieses kann man aber wiederum nur wenn mau den talmudischen Standpunkt nicht zur Hälfte, sondern gänzlich überwunden hat. Diejenigen aber, welche die Geltung des Symbols und der Ceremonie für die Gegenwart festhalten, müssen freilich, wenn sie die Collision zwischen der Sabbarhruhe und dem Staatsdienst lösen wollen, auf dem talmudischen Standpunkte verharren, müssen dem Staatsdiencr eine empfindliche Wagschale in die Hand geben, um seine Verpflichtungen gegen den Staat und gegen den Sabbath abzuwägen und genau darauf zu achten, daß das Zünglein aus der senkrechten Linie um kein Haar breit weiche, müssen das Gewissen des Staatsdicners auf die Folter spaunen. Ein solcher Staatsdiencr der nach Einhorn die messiauische Epoche vorbereiten soll, wird gewiß mit großer Sehnsucht auf den Messias hoffen, daß er ihn aus dieser Gewissensqual, iu die ihn die talmudische Ausgleichungstheorie versetzt, erlösen möge. Als ich in der 3. R. - B. meine Ansicht dahin aussprach, daß ich nach meiner Ansicht in jedem einzelnen Zurücktreten des Sabbath keine Suspension im talmudischen Sinne, sondern eine Verlegung erblicke und daß der Staatsdiener solange ihm nicht gegönnt ist, in Gemeinschaft mit seinen Glaubensgenossen an einem andern Tage den Sabbath zu feiern, er eine solche patikuläre Verlegung für sich allein vornehmen dürfe (S. Protokolle S. 197.198), da glaubte der Präsident den K. - B. gegen die Insinuation verwahren zu müssen, als wollte er mit dem Ausdrucke: daß der Beamte bemühe in andrer Weise die Sabbathwcihc hcrzustcü eine solche individuelle Verlegung auf einen andern Tag in meinem Sinne zu verstehen geben, was ich um so weniger bestreiten konnte, als der K. B. die talmudische Theorie so treu und unverfälscht wiedcrgegeben. Allein will er auch nicht die individuelle Verlegung auf einen andern Tag, so gibt er sie doch zu auf eine andere Stunde an demselben Tage. Der Unterschied besteht also darin, daß der K.B. auch dem Staatsdiener die Weihe dieses Tages zur Religionspflich t macht und ihn nur in soweit von ihr dispensirt, als der Staatsdienst seine anderweite Thatigkeit in Anspruch nimmt. Also bei dem antitalmudischem Begriff der Sabbathweihe als der allein selbstständigen Bedeutung doch hinsichtlich der Ausgleichungstheorie so ganz und gar talmudisch! Und hiermit möge diese lange Epistel endlich geschloffen sein. Auf Wiedersehen. Ihr Holdheim.

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