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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-01-31 · Heft 5 (31.1.1847) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 5 (31.1.1847)
Date
1847-01-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
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35 bot gar nicht stattfindet, d. h. bei Gemeindeopfern die Unreinheit von Hause aus nicht verboten, oder erlaubt sei. Im ersten Fall wirkt das Verbot der Unreinheit, wenn auch zurückgedrängt, doch in der Art fort, daß es durch das Blech des Hohenpriesters gesühnt werden müsse nsno psn, ein Beweis, daß es seine Eristenz nicht aufgegcben und eine Gegenwirkung zu äußern nicht aufgchört habe, die nicht durch die höhere Pflicht gehoben wird und durch etwas Anderes gesühnt, d. h. beseitigt werden muß. Zn letzterem Falle mmn findet das Verbot gar nicht statt und bedarf daher keiner Sühne. Die Halacha entscheidet sich für die Ansicht: nun^ pu iopi nasa ton .mim ruxaiD. In Betreff des Sabbath gegenüber von Lebensgefahr lautet überall die Regel: naitf nnn, sie verdränge den Sabbath, und Maunonid. Sabb. 2. 1. sagt ausdrücklich mm mwM n:ao na;y wn. Siehe S. Magid Mischnah das., der die Frage, oder das Nnhegcbot bei Lebensgefahr blos verdrängt werde oder gar nicht statt finde, mit obigem Streite in Verbindung bringt und im Resultate dabin sich entscheidet: aaann a"ai mm -faa i^pi mmn i.xch nbin Vbn mm nattfnttf fnm daß die Sabbathruhe bei Lebensgefahr nur zurückgedrängt werde, aber nicht erlaubt sti. Wenn daher Maimonid, das. 3: 2. die allgemeine Regel aufstellt: nat? nan bw ft'da «int? mmnn dad ‘nna «in nn ruao ia min ’a& so ist theils die Formulirung der Regel in der Tbat nicht genau, theils wird sie durch den Schlußsatz hinlänglich auf ihren wahren Gehalt wieder eingeschränkt und zurückgeführt. Denselben Unterschied hebt der scharfsinnige Risflm ben Rüben in seinen Kommentar zu Alphasi Beza 2l zwischen dem Zurücktreten der Sabbathruhe vor lebensgefährlicher Krankheit und der Erlaubnis der Zubereitung der Speisen an den Festtagen hervor. Dort, sagt er, wirb das Arbeitsverbot nur verdrängt mm daher nur so viel und nicht um ein Geringes mehr als die Krankbeit erfordert, wie z. B. mehr kochen in einem Topfe als der Kranke braucht, obgleich das Arbeitsverbot nur Einmal verletzt wird ma "ian ro*6D; hier, bei den Festtagen, ist die zum Behufe der Zubereitung der Speisen nöchige Arbeit erlaubt mnn, daher kommt cs nicht so genau darauf an, wenn mehr zubereitet wird, als nöthig ist. Eine weitere Folge dieses Unterschiedes ist, daß die an den Festen zum Zwecke der Bereitung von Speisen erlaubte Arbeit überall und durchweg erlaubt ist, wenn sie auch nicht zu diesem Zwecke verrichtet wird. liiLv xbv ’dj mmn -pisb mmrw -pno Beza 12, während die für einen gefährlichen Kranken am Sabbath erlaubte Arbeitsverrichtung auf das unbedingt Rothwendige sich einzuschränken habe. Um also in talmudischer Terminologie zu reden, müßte man sagen: Das Arbcitsverbot am Sabbath sei dem Staatsdienste gegenüber nicht mm verdrängt, sondern mmn erlaubt, oder dem Staatsdiener sei die Sabbathruhe nicht geboten, dies geht aber auf talmudischem Standpunkt durchaus nicht an, man mußte ihm doppelten Zwang anthun: erstens den Staatsdienst ihm als Religionspflicht wie Lebenserhaltung aufdrängen, wovon er keine Ahnung hat, und zweitens dem Staatsdienste gegenüber die Sabbathruhe nicht blos verdrängen, sondern gar nicht Platz greifen laffen,was gegen seine ganze Theorie, wie Pflich-teneollinonen gelöst werden, schnurstracks znwiderläuft. Man hat ferner daS Argument geltend gemacht — S. Autonomie der Rab. S. 102 — der Staatsdienst sei doch mindestens so hoch zu stellen als der Opferdienst im alten Tempelcultns und wie die bei ihm suugirendcn Priester den Dienst am Sabbath verrichten durften und mußten, so dürfe und muffe auch der Staatsdiener am Sabbath seinen Dienst fortsetzen. Auch diese Analogie, ihre Wahrheit aut talmudifche.u Standpunkte zugegeben, beweist, daß man sich die Collistou wie deren Lösung' ganz im talmudischen Sinne und nach talmndlschcm Begriff dachte, und wie der Priester in dem Moment, wo der Dienst aufhörte, auf die Sabbarhrube verpflichtet war, also auch der Sraarsdiener. Ter K. B. spricht dieses in seiner Proposicion so klar und deutlich als möglich aus. „Die Versammlung wolle erklären, daß die Betheiligung am Staatswohle eine so hohe Pflicht ist, daß ihr in Collisionsfällen die Sabbarhfeier weichen muß. Sie erklärt daher den Soldaten, sobald es die Disciplin erfordert, von der Beobachtung des Sabbaths dispensirt; sie erklärt, daß der Beamte in so weit er sich am Sabbath den Geschäften nicht emzüben kann, seinen Amtspflichten genügen muffe". Wir sehen nun den K. B., nachdem er den talmudischen Sabbalbbegriff, in welchem die Ruhe selbstständig auttritt und in dem die Weihe gewissermaßen aufgeht, bekämpft und

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