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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-01-31 · Heft 5 (31.1.1847) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 5 (31.1.1847)
Date
1847-01-31
Page
– (sequence 2)
Language
German
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34 tcn N. * V. von Vielen gemacht worden und daß sie mich nicht überraschte, wird man mir um so eher glauben als ich namentlich vor mehren Jabren schon einer der ersten war, der diese Gesichtspunkte in der Autonomie der Rabbinen S. 100 — 112 auf talmndischem Grunde wissenschaftlich zu begründen suchte. Allein diese Entgegnung, wie die wissenschaftlichen Gesichtspunkte/ ans welchen sie gemacht wird, sind falsch. Es handelt sich bei uns nicht um eine Lösung der Collision von Pflichten in der Weise, wie eine solche in der talmudischen Theorie gegeben ist, nicht um eine momentane zwischen Pflichten und Pflichten, wenn sie für einen und denselben Menschen gleichzeitig zusammenstoßcn, nicht um einen Grundsatz, wie die niedrige Pflicht, die Ccremenic, die in ihrer allgemeinen Verbindlichkeit unangefochten bleibt, in einem bestimmten Fall, wo sie der höheren, dem Siltlichkeitsgesetz, cntgcgcntritt, diesem untergeordnet und von ihm znrückgcdrängt werde, sondern um einen Grundsatz, nach welchem Cercmonien, weit sie das Leben, Pas reinmenschliche sittliche Leben in seiner höheren Entfaltung und Entwickelung beengen, die Bctbciligung am Staatsleben nicht nur als Staatsd ieucr sondern als Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft/ als Theilnehmer an Allem, was diese crböhet und fördert, überall hemmt, beschränkt und behindert, in der Gegenwart gar r.i-.;-; Platz greifen, gar keine religiöse Verbindlichkeit in sich tragen. Zugegeben der Staatsdienst stehe auf talmndischem Standpunkte einer lebensgefährlichen Krankheit ganz gleich, so wird man doch cinräumen müssen, daß jener nach der bei dieser herrschenden Analogie behandelt werden müsse. Wenn nun — um nur ein Beispiel auzuführen — für den lebcns, gefährlich Kranken nach dem Aussprüche des Arztes zwei Oliven nöthig stnd, und es bangen zwei an dem einen Zweige eines Baumes und zwei andere an zwei andern Zweigen, und es müßte also, wenn die an zwei Zweigen befindlichen Oliven abgepflückt würden, das Arbeitsverbot der Ernte rm*p zwei Mal verletzt werden, während wenn die zwei Oliven von dem einen Zweige genommen werden, dasselbe Verbot ngr Einmal verletzt zu werden brauchte, so hat der, welcher für den lebensgefährlich Kranken zwei Oliven von zwei Zweigen gegepflückt, Einmal das Arbcitsverbot unerlaubter Weise verletzt, eine Todsünde begangen. S. Menachoth 64, wo ausdrücklich angegeben ist, daß wenn drei an einem Zweige und zwei an zwei Zweigen hängen, man die drei von einem Zweige nehmen müsse, woraus Salomon b. Aderet und R. Nissim zu Chullin 15 b. und Beza 21 den obigen Satz als entschiedene Halacha ab« leiten. Nach dieser Analogie würde der Staatsdiener, wenn er zwei Buchstaben mehr als der Staatsdienst unbedingt gebietet, schreibt, die Sabbathrnhe verletzt haben. Dieses Beispiel beweist schlagend, wie wenig uns mit dem talmudischen Begriff von Pflichtencollisionen und deren Lösung gedient ist, wie wenig eine derartige begriffsmäßige Lösung nützen kann so lange > der Grundsatz fcstgehalten wird, die Sabbathrnhe sei l auch für den Staatsdiener religiös verpflichtend und er von ihr nur in soweit befreiet, als seine Dienstpflicht ihre Verletzung gebieterisch fordere. Wir müssen sagen: für den Staatsdiener sei die Sabbathrnhe nicht geboten, wenn er nicht seine Dienstpflicht in die eine und die Sabbathpflicht in die andere Wagschale legen und beide immerwährend genau gegeneinander abwägcn sollte, ob sie sich immer einander das Gleich« gewicht halten. Ein solcher Ansspruch aber, wobei gesagt wird: gegenüber der einen höbern Pflicht kann die andere gar nicht Platz greifen, ist auf talmudiff' Grund und Boden, wo bei Pflichteneollisionen nur eine niedergehaltcn wird, aber dessen ungeachtet einen Gegendruck auszuüben nicht aufhört, rein unmöglich. Für den lebensgefährlich Kranken hat die Sabbathrnhe nicht aufgchörr, man kann nicht sagen, sie sei für ihn nichi verpflichtend, sie darf nur soweit die Krankheit es erfordert, verletzt rverden, kehrt aber in dem Moment, wo die Forderung aufhört, in voller verpflichtender Kraft für ihn zurück. Zm Talmud selbst wird übrigens dieser Unterschied hervorgehoben, was beweist, daß er für seine Begriffsbestimmung, wie Collistonen gelöst werden, mit vollem Bewußtsein sich entscheidet. Es ist nämlich im Talmud herrschende Regel, daß n«oiBn na pnn im wp oder nxDiiSi piO „Gemeindeopfcr auch bei Zritualer Unreinheit dargebracht werden dürfen und das sonst herrschende desfallsige Verbot verdrängen" und wird diese Regel in der Gemara Pesachim 76 mit jener parallelistrt, wonach die Opfer den Sabbath verdrängen. Daselbst 77 a findet darüber eine Discussion statt, ob rpimnxaiD in K\n das Verbot der Unreinheit bei Gemeindeopfern blos verdrängt werde, oder mnin das Der-

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