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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-01-24 · Heft 4 (24.1.1847) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 4 (24.1.1847)
Date
1847-01-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Heiken des Zudenthums unter alle Menschen zu verbreiten — in den Staat einzuleben, und dieser rein religiösen Pflicht sei die blos symbolische zu opfern." Also die Einlebung in den Staat ist das Mittel, das Reinreligiöse des Zudenthums, seinen Glauben und sein Sittcngcsctz, unter die Menschheit zu verbreiten, d. h. mit andern Worten das Messiasreich herbeizuführen, wo dann nur dies Reinreligiöse ausschließliche Geltung haben und die symbolische Religion aufhören wird, und weil die Einlebung in den Staat ein solches Mittel ist ist sie zugleich die religiöse Pflicht Israels, und zwar eine rein religiöse Pflicht, der die blos symbolische weichen muß. Zst aber die Einlebung in den Staat durch Ucbernahme von Staatsdienst das einzige und ausschließliche Mittel, das reine Zudenthum unter die Menschheit zn verbreiten, ist nicht die Einlebung in alle Volks-und bürgerliche Verhältnisse ein eben so gutes und vielleicht noch besseres Mittel das Messiasreich berbeizusühren? Warum soll gerade der Staatsdienst als solcher der allein bevorzugte und nicht jede andere Beförderung deS Staatswobls durch Erfüllung seines bürgerlichen Berufs eine gleichberechtigte sein, um als religiöse und zwar als rein religiöse-Pflicht betrachtet zu werden, daß wenn die Sabbaibrubc ihr hindernd in den Weg tritt, sie alö eine blos symbolische weichen müsse? Und ist nicht, fragen wir wieder, mit der Anerkennung des Staatsdienstes als rein religiöser Pflicht Israels zugleich die Anerkennung der rein religiösen Pflicht im Allgemeinen, unter welche der Staatsdienst als besondere nur subsumirt wird, ausgesprochen, und muß nicht, wenn dies der Fall ist, vor jeder andern rein religiösen Pflicht, wo und wann sie zu üben ist, weil sie dem Glauben und den Sittlichkeitsideen des Zudenthums unter der Menschheit Geltung zu verschaffen vorzugsweise geeignet ist, jede blos symbolisch religiöse Pflicht zurücktretcn? Warum also den Staatsdienst als solchen allein hervorhebcn und nicht das Einlebcn in den Staat, die ungestörte Erfüllung aller bürgerlichen Pflichten, das Aufgehn in die Volksverhältnisse als solche Pflicht bezeichnen, welcher die symbolische Sabbathruhe weichen j müsse? Kann man, wenn das Reinreligiöse des Juden-! thums als sein Höchstes, als die die Herbeiführung der! messianischen Epoche bedingende und in derselben ausschließende Geltung zu erlangende Religion anerkannt wird, neben dieser noch das blos symbolisch Religiöse als ein Religiöses überhaupt anerkennen? Muß nicht vor der höher» und höchsten Religiosität die niedrigere und untergeordnete, die, wenn das Höhere allgemein zur Anerkennung gekommen sein wird, zum gänzlichen Weichen bestimmt ist, schon jetzt in eben dem Maße zurücktreten, als jene schon Geltung sich errungen hat? Muß nicht das Riederigere das Höhere in seiner Entfaltung und Wirksamkeit beeinträchtigen, wenn es neben ihm sich behaupten will? Können und dürfen wir unser religiöses Bewußtsein zerklüften und zerspalten, um neben dem Neinreligiösen, das wir als ein Höheres, als des Zudenthums ewig bleibendes höchstes Gut, als ein solches anerkennen, welches bestimmt ist, die ganze Menschenwelt mit seinem Segen zu beglücken, noch das symbolisch Religiöse für uns als religiös verbindlich zu betrachten? Würden wir neben unserem Gebetcultus den symbolischen Opferdienst dulden können, dulden dürfen? Wie kann man nach Außen hin, dem Staate gegenüber zur hohem Religionsanschauung sich erheben, und das Einleben in den Staat als eine rein religiöse Pflicht bezeichnen, und nach Innen der Gemeinde gegenüber, zur niedrigen Anschauung herabsteigen, und die symbolische Gottesverehrung durch Ruhe als religiös verbindlich erklären? Das müssen wir für einen großen inner« Zwiespalt, für einen unseligen Widerspruch halten. Man kann nicht zweien Herren dienen, entweder das Reinreligiöse des Judenthums für allein verbindlich, oder die symbolische Gottesverehrung mit dem Sittlichkeitsgesetz — wie dies in der Bibel der Fall ist — für gleichberechtigt halten. Zst letzteres der Fall, so läßt sich zwischen zwei als gleichberechtigt anerkannten Pflichten nicht willkührlich scheiden und jede derartige Scheidung führt zur talmudischcn Sophistik, mit welcher sie die Pflichtencollisionen zu lösen suchte. Für uns aber, wenn wir nur das Reinreligiöse des Zudenthums festhalten und das Symbol als in seiner Geltung für eine höhere Stufe religiöser Erkenntniß erloschen aufgeben, gibt es überhaupt und in Bezug des Sabbath in speeie keine Pflichtencollision. Die Sabbathweihe ist uns als Cultus für die Erstarkung des Reinrcligiösen höchst wichtig; sie muß aber in ihrer Begegnung mit dem Reinreligiösen selbst, dem sie dient, wo dieses als^Humanität, als Verwirklichung des Rechts und der Sittlichkeit im Staate

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