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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-01-24 · Heft 4 (24.1.1847) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 4 (24.1.1847)
Date
1847-01-24
Page
– (sequence 2)
Language
German
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dem Umstande an, daß wnpü -iids jnn „ein junger Ehemann vom Lesen des Schma befreiet ist." Ausserdem, daß diese Satzung im Talmud (Sukka 250) auf die allgemeine Regel der Pflichtencollision "heb msran pDiy rosen ]£ zurückgeführt wird, mithin dafür, daß Ceremonien dem Leben preisgegeben werden, wo sie ihm hindernd in den Weg treten, gar nichts beweise, möchte ich doch Herrn A. fragen: Das Lesen des Schema ist ja keine symbo li sch e, sondern eben eine rationale Gottesverebrung, ein wörtliches also nicht symbolisches Bekenntniß des Monotheismus und aller daran bängenden Rcligionswahrbeiten, eine nobe rtap msc onaff, und wenn dieses Schemalesen vor irgend einer andern Pflicht zurückrritt, so ist ja dies eben ein unwiderleglicher Beweis, daß auch die rationelle Gottesverehrung, mithin auch das aus dem Weihegebot hervorgehendc Verbot gewerblicher und anstrengender Thätigkeit, wenn sie auch die Sabbathweibe stören und negiren, doch vor andern Pflichten weichen müsse, eben so gut weichen müsse, wie die ceremoniale Gottesverchrung durch Sabbathruhe zn weichen habe? Ist nun Herr S. Adler so lieberal den Staatsdienst so hoch zu stellen, daß er mit der häuslichen Pflicht des jungen Ehemannes rangirt, warum sollte die Sabbathweihe vor ersterem nicht ebenso zurücktrcten müssen, wie das Schema vor letztrem beschämt zurücktritt? Was beweist aber das Citat des H. A. in allem Ernste? Das gerade Gegentheil von dem, was H. A. im Namen der Tradition beweisen will, daß die Tradition nämlich, weit entfernt, einen Unterschied zwischen ceremonialer und rationaler Gottesverehrung zu machen, sie vielmehr einen solchen Unterschied negirt und die rationale Gottesverehrung des Schemalesens gegen die Ceremonie der 7NN2 ntya in den Hintergrund zurücktreten läßt. Das ist die wahre, ächte, hochgepriesene Tradition! H. S. A. fühlt noch einen kleinen traditionellen Skrupel und sucht ihn zu überwinden: „Hat sie", sagt er, nämlich die Tradition in den angeführten Beispielen, dies auch nur bei passiven Uebcrtrctungen ausgesprochen, so dürfen wir weiter gehen und es auch auf active ausdchnen, wo das Staarswohl es erheischt." Dürfen wir weiter gehen als die Tradition, welches ist die Grenze, ,wo wir stehen bleiben müssen? Und warum nicht auch so weit gehen, um auch die anstrengende und gewerbliche Thätigkeit freizugeben? Heißt aber nicht ein solches Weitergehen, wo das Staatswohl cs erheischt, den Sabbath völlig dem Staatsdienst preis geben, dem Staatsdienste zu liebe dem Zudenthume den Rücken kehren? Willkühr und nichts als Willkühr! Es ist Hrn. A. gegen seinen Unterschied hinsichtlich des Staatsdienstes zwischen productiven und andern gewerblichen oder anstrengenden Thätigkeiten auch vom Präsidenten der Einwurf gemacht worden, daß er dadurch das Charakteristische des Sabbaths, nämlich das, wodurch er sich von den Festtagen unterscheidet, preisgcbe. Gegen diesen Einwurf sucht sich Hr. A. S. 202 dadurch zu schützen, indem er das andere charakteristische Merkmal des Sabbaths, dasjenige, wodurch er sich m i t den Festtagen von den Werktagen unterscheide, zn retten vorgibt. „Was hat es nun wider sich", sagt er das., „wenn wir sagen, die starke Mauer, welche eine feste Scheidewand zwischen Sabbath- und Werktagen bildet, soll auch der Beamte nicht niederreißen, die schmale Linie aber, welche den Sabbath blos von den Festtagen ttennt, mag er in seiner eigenthümlichen Lage immerhin überschreiten?" Wie weit doch der Sophism. getrieben werden kann! Das Charakteristische des Sabbaths ist unstreitig dasjenige, was seine wesenhafte Bedeutung zur Darstellung bringt, und das ist die R n h e, von schaffender Thätigkeit, das Symb Wird auch dem Herrn A. bis auf Weiteres zugegeb. daß die Bibel und die Tradition neben der symbolischen Gottesverehrung durch Ruhe auch eine andere durch Gottesdienst einhergehend wissen wollen, so ist doch der Grund der an diesem Tage gebotenen Gottesverehrnng und Auszeichnung dieses Tages vor allen Andern kein andrer als der, daß Gott an diesem Tage geruhet, ihn gesegnet und geheiligt habe; diejenige Art der Gottesverehrung, welche das dem Sabbath zu Grunde liegende Factum, die Ruhe Gottes, veranschaulicht, nämlich die Ruhe der schaffenden Thätigkeit, die und keine andere muß auch als das charakteristische Merkmal des Sabbath angesehen werden, und wird dieses dem Staatsdienste geopfert, so ist der ganze Sabbath ihr preisgcgeben. Wir haben in unsrem Votum Herrn A. hierauf aufmerksam gemacht (S. 68); allein es beliebte ihm nicht in seinem speciell den Staatsdienst betreffenden Votum darauf einzugehen. Abgesehen hiervon, welcher Widerspruch liegt darin,.der Staatsdiener sollte den ganzen lieben Tag mit producirenden Arbei-

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