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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-01-24 · Heft 4 (24.1.1847) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 4 (24.1.1847)
Date
1847-01-24
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Keimtmtz und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt und herausgegeben von «». M. Heß, Großherzogl. Weimar'schem Land-Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang 3 Anzeigen für die gespaltene Zeile 6 oüi, 9tr, 4. Sonntag den T4. Januar 1847. VIII. Jahrgang. Ueberblick. Haupt - Artikel: Offener Brief über die dritte Rabbinerversammlung. Von vr. Holvheim. lForn.) — Geschichte des Tages: Frankfurt a. M.: Geigers Sendschreiben. — Berlin: vr. Sachs; die Reformer. — Liter. Anz. Offener Brief über die dritte Rabbinerverfammlung Don vr. Holdheim. (Fortsetzung.) Aber Herr Adler führt Beweise an, und diese beweisen eben ans das Bündigste, mit welcher Unklarheit Herr A. an seine Beweise gegangen ist. „Ceremonien", sagt er, hat die Tradition überall preisgegeben, wo sie dem Leben sehr hindernd in den Weg treten, wie naiDn p piDD »a^in Reisende sind befreiet von dem Gesetz der Laubhütte. Herr A. der sogern zur Quelle der ächten Tradition, zur Mischnah geht, hat diesmal die Mischnab (Sukkah 2, 6.) wo es heißt: naiDn p piös mso „Die zum Zwecke der Erfüllung eines religiösen Gebotes Reisenden sind befreiet von dem Gesetze der Laubhütte", wo also die Ceremonienicht dem Leben, sondern einer andern Ceremonie hindernd in den Weg tritt, bei Seite liegen lassen, und die Barcita vorgezogen, wo es allerdings heißt: „Reisende sind befreiet von der Laubhütte." Aber warum? weil (S, Tosepbat das.) für Reisende das Gebot der Laubhütte nicht gegeben ist, und sie darum auch nur so lange davon befreiet sind, als sie buchstäblich reisen, nicht aber wo sie an einem Rubepunkr angelangt sind, obwobl sie noch auf der Reise sich befinden: n’5^3 naiDa p”n ara c»m »a’^n nur von mso na-fr p^n, wo eine Collision der Ceremonien stattfindet, heißt es am Schlüsse: ara p pies rWa p. Damit der Beweis des Herrn A. etwas beweise, muß er erst beweisen, daß für den Staatsdiener die Sabbathruhe, weil sie ihm hindernd in den Weg tritt, nicht geboten sei, oder daß der Staatsdienst von der Tradition als eine so wichtige Ceremonie betrachtet werde, daß nur ihrentwillen das Sabbatbgebot zurücktritt. Dafür, daß die Tradition Ceremonien, wo sie dem Leben hindernd in den Weg treten, preisgegcben babcn, wird Herr A. den Beweis in aller Ewigkeit schuldig bleiben. Ein zweites Beispiel führt Hr. A. für seine Ansicht, daß nur ceremonielle aber nicht rationelle Gottcsverehrung dem Staatsdienste zu weichen habe, aus

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