Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1846)
- Date
- 1846-05-17
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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nämlich als die des beschossenen Rufes. Wenn eS auch schwer ist. einzusehen, wie der Ruf einer Frau, die so unglücklich ist. keine Gunst mehr in den Augen ihres Mannes zn finden und deshalb von ihm verstoßen wird, weil sie nach der Schule Hillels das Es' sen verbrannt, oder nach R. Akiba der Mann eine schönere gefunden hat, ein bescholtener genannt werden kann, so wird unser Verf. freilich den freien biblischen Standpunkt behaupten, die talmudischen Auffassungen der Bibel abweisen; allein außerdem»- daß er in demselben tz. zu einer talmudischen Erklärung des seine Zuflucht nimmt, um aus ihr die Statthaftigkeit derben Prie« stern verbotenen Ehen für die Gegenwart zu beweisen, so ist nach seiner Auffassung der Schriftworte 5. Mos. 24 ,1, die er §. 29 S. 36 im Namen Michaelis anführt und derselben beipflichtet, das "Ul nny als Bedingung einer zulässigen Ehescheidung in der Bibel gar nicht begründet, mithin der bescholtcne Ruf einer Geschiedenen nicht erwiesen. Wenn übrigens der Zweck der die Kohanim betreffenden Ehegesetze der, daß sie „nur mit Frauen von durchaus unbescholtenem Rufe in ehelichem Berhältniß leben," so würde man nicht begreifen, warum der Hohepriester auch keine Wittwe heirathen darf, da diese doch von durchaus unbescholtenem Rufe ist und mehr als ein solcher auch für die höhere Helligkeit seines Amtes nicht verlangt werden kann? Wie es also gewiß ist, daß der unbescholtene Ruf derWiitwc die moralische Amtsheiligkeit des Hohenpriesters nicht verletzt und die Ehe mit ihr ihm dennoch verboten ist, so gewiß ist es auch, daß der Grund des Eheverbotes nicht in der moralischen Heiligkeit seines Anrtes zu suchen ist, wie denn überhaupt der priesterliche Dienst, wie al-. les, was mit demselben zusammenhängt, kein moralische» sondern nur ein symbolisch heiliger ist.*) Die moralische- Heiligkeit ist eine persönliche und innerliche und muß von allen Menschen in gleichem Grade gefordert werden. Es findet sich im mosaischen Gesetz rücksichtlich der Moral kein Unterschied zwischen Priester und Nichtpriester; nur die symbolische Heiligkeit als eine äußerliche ist in Graden abgetheilt und wesentlich an die Geburt geknüpft. Das Volk ist ein heiliges, von Gott auser« wähltes; der Kriesterstamm, aus dem heiligen Volk wiederum erwählt, ist das Sublimat von Volksheiligkeit und darum eine höhere. So lange dieser Unterschied zwischen symbolischer und reinfittlicher Heiligkeit nicht festgehalten wird, werden die mosaischen Gesetze in ihrer liefern Begründung nicht begriffen werden. Ist aber dieser erkannt, so hat man nicht nöthig auf vielen Umwegen die Nichtverbindlichkeit der Ehegesetze für die heutigen Priester zu : *) ii^er den Unterschied zwischen symbolischer, levit'scher and moralischer persönlicher Heiligkeit s. Maimoniv. HDnttf 13. §. 12 und 13. erweisen, sondern dem Grundsatz festzuhalten. daß hinsichtlich der sittlichen Heiligkeit zwischen Priestern und Nichtpriestern kein Unterschied stattfinde, und daß entweder eine Ehe mit den den Sohanim verbotenen Frauen überall gar nicht eingegangen werden dürfe, oder daß auch die Kohanim sie schließen dürfen, da die höhere symbolische Heiligkeit dieser heute eben so wenig eristirt als die symbolische Heiligkeit des israel. Volkes überhaupt, wie wir dieses in unfern Vorschlägen §. 28 in aller Kürze aber deutlich genug ausgedrückt haben. Die weitläufigen Erörterungen des Verf. sind eher geeignet, die von uns klar hervorgehobenen Gesichtspunkte zu verwirren, als sie anfzuhellen. Stehen wir noch immer im Mittelpunkte der theokratischen Symbolik, so wird sich an dem göttlichen Wort nicht zerren und nicht deuten lassen und in den meisten Fällen wird der Talmud dem Verf. gegenüber dennoch Recht behalten. Haben wir diesen Mittelpunkt verlassen, so haben wir dies nur ein für alle Mal einzugestehen, und der Geist des Gesetzes oder des Gesetzgebers wird uns nicht lange darüber in Zweifel lassen, was wir für die Lösung unsrer Aufgabe reinsittlicher Lebensheiligung zu thun und zu lassen, zu wählen und zu verwerfen haben: Betrachtet man nur die Ebegesetze der Priester nicht isolirt, sondern im Zusammenhang mit den übrigen sie betreffenden Verordnungen wegen symbolischer Reinheit, die gleichfalls in der priesterlichen Heiligkeit ihren Grund haben, so kann kein Zweifel darikber herrschen, von welcher Beschaffenheit diese Heiligkeit ist und ob^ie auö derselben refiilt: enden besetze noch in der Gegenwart Anwendung -finden. Es muß alles aus Einem Princip fließen, Wd dieses kann kein anderes sein, als welches wir bei unfern *Hzrfchlägen zu Grunde gelegt haben, nämlich: die theokratische. oyer symbolische Heiligkeit der Priester und des Volkes hat aufgehört und wie jetzt Israel kein heiliges Volk im theokratischen Wortsinne ist, so eristirt auch kein symbolisches Priesterthum und keine symbolische Priesterheiligkeit mehr. Wir kennen nur eine rein ethische, sittliche Heiligkeit, die in unendlichem Maße bei Gott sich findet und welche der Mensch in seiner Endlichkeit als Ideal anzustreben hat um durch sie Gott ähnlich zu werden. Die prie» sterlichen Ehegesetze können daher so wenig, wie die sie betreffenden Reinigkeitsgefetze auf Geltung Anspruch machen, und sollte erw islich moralische Heiligkeit der Grund derselben fein, so müssen sie für ganz Israel, ja für die ganze Menschheit gelten, da allen Menschen eine gleiche sittliche Aufgabe gestellt ist. Es wird daher überflüssig scheinen, auf die einzelnen Begründungsarten des Verf. näher einzugehen, da sie entweder auf das obige Princip sich zurückführen lassen, oder, insofern dies nicht der Fall sein sollt», offenbar falsch sein müssen. CS muß vielmehr höchlichst gemißbilli-1