Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1846)
- Date
- 1846-05-17
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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90 weiter nichts verlangt, als die Zusammenkunft unter dem Baldachin und das Anstecken des Ringes*). Wenn also in Preußen ein Mann priesterlichen Geschlechtes eine durch Ehescheidung oder Chalizah degradirte Frau heirathen will und beide zunächst betheiligte Personen über diesen Punkt mit ihrem religiösen Gewissen ins Reine gekommen sind und auch die Einrede von Vettern und Basen zum Schweigen gebracht haben, so können sie, wenn Las Rabbinat oder der Schächter die Copulation verweigert, nur von zwei Zeugen, die nach dem A. Landrecht tüchtig sind, unter einem Trauhimmel zusammcnkornmen und feierlichZdenRing austcckeu**) und dürfen sicher sein, daß der Staat ihre Ehe als vollkommen legitim anerkennen werde. Nicht also ist es aber in andern Ländern, wo der Staat die Eheangelcgenheit vor das Forum der Rabbiner weiset, diese oder deren Substituten ausschliet ßend zur gesetzlich gültigen Vollziehung von Trauungen autorisir- und die Gültigkeit der Ehe überhaupt auch in Ansehung der bürgerlichen Wirkungen von dem Urtheil des Rabbiners nach jüd. Eherechte abhängig macht. Hier muß in einem oben angeführten Fall der Jude mit dem Rabbinen over von diesem - vertretenen IudenthuminConfliet gcrathen, muß offenbar Gewissenszwang erleiden, und wenn er Charakter und Gesinnung genug.hat, um" nicht in solcher Erbitterung eine Untreue gegen das Judenthum zu begehen, zum Schisma hingedrängt sich fühlen. Es Handel* ssch hier also darum, durch eine zeitgemäße Reform der Ehegesetze einerseits Gewissenszwang abzuwehren, andrerseits filtern Schisma im Iudenthum vorzubeugen. Es müssen also die tm. scntlichen Gesichtspunkte des Judenthums, welchen 'alle zum Judenthume sich bekennenden Israeliten ihre Anerkennung nicht Der, sagen können und die deshalb als der religiösen Gemeinschaft a^ gehörig betrachtet werden müssen, hervorgchoben und nach diefty die Frage beantwortet werden: ob diesen zufolge ein bestimmt«'? religiös.sittliches Eheverhältniß zwischen den dasselbe eingehenden Personen stattfindcn könne, und ob diese letzter« dadurch die Grundsätze des Judenthums und ihre Anhänglichkeit an dieselben verletzen? Aus diesem Gesichtspunkte betrachte ich die bezeichnete Aufgabe als eine richtige und der Rabbiner-Versammlung würdige und bedaure nur, daß Hr. vr. Herzfeld in seinen Vorschlägen, in welchen er in den meisten Punkten mit den unsrigen übereinstimmend sich erklärt, diesen Gesichtspunkt nicht festgehalten zu haben scheint, der ihn von der Aeußerung so mancher unrichtigen Ansicht bewahrt haben würde, wie wir dies ausfiihrlicher zu erörtern bald Gelegenheit haben werden. Die Reform der Ehegesetze ist un¬ *) Edict vom 11. März 1812, §. 25. **) Das oben angeführte Gesetz drückt dieganz unbe. stimmt aus. streitig weit wichtiger und dringender nöthig als die Sabbathfrage, die wir in ihrer Bedeutsamkeit wie auch in der Schwierigkeit einer genügenden Lösung keineswegs verkennen, weil beim Sabbath, vom öffentlichen Cultus abgesehen, die individuelle Gewissensfrei, heit nicht beschränkt ist und daher der bisherige Sabbathbegriff auch unreformirt, so beengend und belästigend er für den Rabbiner, dessen Stelle und Stellung auch in einer der gebildetsten Gemeinden Deutschlands durch eine unschuldige Spazierfahrt gefährdet werden kann, sein mag, doch bei weitem nicht so sehr den Keim eines zu befürchtenden Schisma in sich trägt, als die Ehe. gesetze. Der Sabbath betrifft freilich das gemeinsame religiöse Leben und dieses muß als zerklüftet betrachtet werden, so lange ein Theil der Gemeinde öffentlich die Sabbathfeier verletzt. Allein diesem täglich wachsenden Krebsschaden unserer religiösen Verhältnisse kann nicht durch einen reformirten Sabbathbegriff und Zurückführung desselben auf dessen angeblich biblische Bedeutung, sondern durch Verlegung abgeholfen werden, und insofern nur Ersteres Zielpunkt der Rabbiner-Versammlung sein kann, ist ihre Thätigkeit in dieser Beziehung nicht auf das gemeinsame religiöse Leben, sondern nur auf das individuelle gerichtet; dieses kann aber, da es in den Mitteln der Selbsthülfe unbeschränkt ist, der Hülfe von Seiten einer Rabbiner - Versammlung noch entbehren. Dagegen erwarten so viele Einzelne Hülfe von ihrer Hand, in einem Falle, wo ihnen jede Selbsthülfe unmöglich ist, nämlich einen Ausspruch, daß viele von dem bisherigen Eherecht als unstatthaft gehaltene Ehen, welchen daher auch der Staat die Legitimität abzusprechen nicht umhin kann, nach den Grundsätzen deS ^udenthums als statthaft zu erklären seien und die Anerkennung des Staates ihnen ferner nicht versagt werden dürfe. Durch einen solchen Ausspruch würde jeder Gewissenszwang von Seite» der Rabbinen aufhören und.Mch dem Staate zur Vermeidung desselben die schicklichste BeranMung gegeben werden. Mag der 'Staat, wie es hinfichtlHtzder Mischehe des vr. Falkssohn in Königsberg der Fall ist, g^gm das religiöse Gewissen der christlichen Braut, das Christenthum vertreten, so wollen wir ihm wenigstens die Verlegenheit sparen, gegen die religiösen Gewchen der Juden das Iudenthum zu vertreten. — Nach diesen allgemeinen Bemerkungen wollen wir den Berf. in seinen Vorschlägen begleiten. Der 1. Abschnitt handelt „über die den Kohanim verbotenen Ehen." Diese Ehegesetze bezwecken nach ihm zunächst, daß die Kohanim „nur mit Frauen von durchaus unbescholtenem Rufe in ehelichem Verhältnisse leben", weil „ein bescholtener Ruf ihrer Frauen mit der Heiligkeit ihres Priesteramtes unverträglich schien." Der Berf. faßt also die Priestrrheiligkeit als eine moralische, daher die Degradation der Frauen gleichfalls durchweg als eine moralische,