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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-05-17 · Heft 20 (17.5.1846) · page 9

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 20 (17.5.1846)
Date
1846-05-17
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Literatur-Blatt 3mit Israeliten des 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recensionen, literarische Aphorismen re. rc. für die gefammte höhere Wissenschaft des Judenthnms, und unter Mitwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfeld, Wechsler, Maier, Rebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten redigirt und herausgegebcn von vr. M. Heß, Großherzvgl. Weimarschem Land-Rabbincn in Eisenach. Nr. 20. Sonntag den 17. Mai 1840. i. Jahrgang. Vorschläge zu einer Reform der jüdischen Ehegesetze, von Pr. Herzfcld. Braunschweig, G. C. E. Meyer sen. 1846. IV. 47. Erster Artikel. Nächst der Reform des öffentlichen Cultus ist eine Reform * der bestehenden Ehegrsetze der wichtigste und würdigste Gegenstand, mit dem sich eine deutsche Rabbiner. Versammlung besch ästige», sollte, und die erste zu Braunschweig abgehaltene wird trotz dem oder richtiger, weil fie von den Gegnern einer wahrhaften Ent. - Wicklung so sehr verschrieen wird, schon deshalb ihren würdigen Platz in der Culturgeschichte behaupten und allen ihr folgenden Versammlungen als Muster dienen, daß fie mit ficherem Takt die faulsten Punkte in den bestehenden Verhältnissen des JudenthumS herausgefunden und ganz gemäß ihrer fich selbst gestellten Aufgabe, für die Erhaltung und Fortbildung des Juventhums und - Erweckung eines religiösen Sinnes wirksam zu sedt, die Entfernung und Ersetzung derselben dwHAefsere Jüstitutionen als.den. jenigen Gegenstand hervorgehobeMOvrauf.die Thätigkeü der folgenden Versammlungen zunächst MichMMtWge. Die Reform der Ehegesetze schließt fich in chrer .DAMeü. »vmütetbar der Cultusreform an, weil fie Wie diese auf euran Felde fich bewegt, wo die in visuelle Freiheit gefesselt und die Selbsthülfe des Einzelnen nicht ausreichend ist. Der llebelstand, in der religiösen Gemeinschaft oder deren antiquirten Anschauung wurzelnd und auf jeden Einzelnen ihrer Angehörigen fich erstreckend, kann nur durch die Gemeinschaft selber, indem fie die ältere Anschauung als ungenügend erkennt und aus derselben heraustritt, beseitigt werden. Es ist bekannt, daß eine gute Anzahl deutscher Juden, obwohl der religiösen Thätigkeit des Judenthums den Rücken kehrend, doch seinem wesentlichen» Kern treugeblieben und daher trotz der scheinbaren Entstemdung keine Veranlassung fand, fich äußerlich von der religiösen Gemeinde abzuwendcn oder sich von ihr loszusagen, weil ihre individuelle Freiheit gerade im Judentbnm. w» keine constituirte Kirche mit autonomischem Charakter eristirt, nicht auf beengende 'Schranken stieß. Es mußte fie zwar schmerzen, in den Mißgestaltungcn des öffentlichen Gottesdienstes keine Be. friedigung ihres religiösen Bedürfnisses zu finden; doch was war hierin zrk thun, da die Mehrheit an denselben festhielt, und mau tröstete fich, so gut man konnte, oder legte selbst für die Verbesserung desselben Hand ans Werk. Die antiquirten Ehegesetze müfsen dagegen einen Conflikt der individuellen Freiheit mit den bestehenden Formen herbeiführen, der dem Judenthum bereits viele Opfer gekostet, hat und in dem Maße an Größe zunehmen must, als einerseits das Gefühl individueller Freiheit täglich an Stärke gewinnt un4 andererseits die veralteten Ehegesetze in ihrer Unan. Aemessenheit für die Gegenwart immer mehr erkannt werden. I» LMdern, wo eine Art alter oder neuer Kirchenverfaffung durch den^St'aat anerkannt ist, muß die Verlegenheit in dieser Beziehung größer sein, als wo die Negierung jeder Einmischung in die religiösen Angelegenheiten der Juden sich enthält. So mag » Preußen das Bedürfniß nach einer Reform der Ehegesetze bei weitem nicht so dringend erscheinen, als in den übrigen Theile« Deutschlands, weil eben dort die Regierung nur die bürgerlichen Wirkungen der Ehe im Auge hat und die Beurtheilung der religiösen Folgen dem Rabbinen und dem Gewissen der Einzelnen überläßt, ja das Gesetz hält sich gegen die Zumuthung der Rabbinen*) streng an das jüd. Eherecht, welches von der Mitwirkung oder auch nur passiven Assistenz eines Rabbiners bei der Trauung nicht weiß, wie wohl es das jüd. Eherecht in den meisten Punkten ganz ignorirt **) und zum gültigen Vollzug der Ehe *) Eingabe des Vice-Ober-Landrabbiners M. S. Weyl vom 13. Nov. 1820. **) Ministerial-Refcript vom 15. Dec. 1820.

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