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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-04-19 · Heft 16 (19.4.1846) · page 11

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 16 (19.4.1846)
Date
1846-04-19
Page
– (sequence 11)
Language
German
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95 noch das andere geistigen Inhalt, in der inner» Beziehung beider auf einander liegt das Geheimniß, wodurch das Volk seinen Gott wie sein eignes menschliches Bewußtsein zu einem geistigen erhob; das Volk des alten Bundes ist zwar noch nicht wahrhaft freie Persönlichkeit, es ist dies noch nicht einmal in der Weise, wie es die Völker des klassischen Alterthums waren, denn ihm ist die Heiligkeit Gottes noch nicht sein eigenes Wesen, sondern nur ein fremder Wille, aber indem es doch in diesen, über alle Endlichkeit erhabenen Willen zugleich sich selbst, sein eignes nationales Dasein gesetzt weiß, so ist in seinem Bewußtsein erst die unendliche Berechtigung deS Einzelnen aufgegangen, wenn gleich nur sofern er Glied dieser bestimmten Nation ist und deshalb auch hierin noch nicht vollkommen." (518). „Im Mosaismus hat der Einzelne sein Recht, freilich in nationaler Weise. Diese Berechtigung des Einzelnen liegt in den Bestimmungen über die Levirathsehe, über idie Unveräußerlichkeit des Grundbesitzes u. s. w. — Jene Rechtlosigkeit des Einzelnen gegenüber dem Staate, welche die nothwendige Kehrseite des antiken Staates — bei den Griechen und Römern — bildet, ist in dem Mosaismus von Anfang an überwunden" u. s. f. Man merkt leicht daß durch diese Ansicht die für uns nothwendige Scheidung des rein Religiösen von dem Nationalen höchst erschwert und auf ein ganz selbstständiges Verfahren hingewiesen ist. Ja ste würde gänzlich mißlingen müssen, wenn nicht die Geschichte selbst den Prozeß begonnen und bereits im Prophetismus das unverholne Moment hervorgehoben hätte. Und doch leuchtet mir die Ansicht ein. Staat und Religion find nun einmal im Mosaismus keine zwei auseinanderliegende Pole, sondern ein innig verschmolzenes Ganze. Führt diese Verschmelzung einen Widerspruch herbei, weil die Religion über die Beschränkung des Staates hinausstrebt, so ist doch nichts für die Lösung des Widerspruchs gethan, daß man sagt, hier, in dem Einen Gesetze, in der Einen Lehre spricht der Staat, in dem Andern-die Religion. Sie durchdringcn sich überall, wie subjektiv in dem Bewußtsein des Volkes, so objektiv in der Lehre, in dem Gesetze selbst. Will man und muß man nun dennoch scheiden, so kann dazu nur die Geschichte und die Gegenwart den Scheidungsgrund und das' Recht geben. Wer ein anderes in dem Buchstaben und in der Interpretation des Mosaismus selbst sucht, der verfällt in Willkühr, der zerreißt und zerstückelt die geistige Einheit des Mosaismus. Mir behagt solche Zerstückelung, solche Willkühr nicht. Was durch die Ansicht Plank'S auch verloren gehen mag für den Universalismus unserer Religion in ihrem Anfänge, es wird mir reichlich ersetzt durch eben jene geistige Einheit, die zwar die Konflikte nicht ausgleicht und verwischt, wohl aber ihre Nothwendigkeit, ihre Berechtigung zuläßt und damit zugleich die Forderung, sie als solche dann nicht mehr bestehen zu lassen, wenn die Nothwendigkeit dazu nicht mehr vorhanden ist. Das und nichts anders ist die Aufgabe der Gegenwart." Ich breche indessen hier ab, um in meinem Berichte fortzufahren. Von diesem einen Grundgedanken auS beleuchtet Plank das mosaische Gesetz nach seinen Einzelheiten, läßt manche, wie z. D. die Reinigungsgesetze bei Berührung der Tobten, ganz aus der Naturreligion hervorgehen, während er andern eine höhere Bedeutung vindicirt; so zum Theile wenigstens der Beschneidung, welche zwar schon in der Raturreligion sich findet und da eine geschlechtliche Beziehung ausdrückt, jedoch im Mosaismus etwas Höheres ausvrücken soll. — Bemerkenswerth ist die Ansicht über dm Sabbath. (S. 504,) „Die ursprüngliche mos. Bedeutung des Sabbaths ist keine andere, als die, daß darin das menschliche Handeln unmittelbar auf Gott als das reine Selbst bezogen ist; eben damit ist hier das Thun des gewöhnlichen Lebens ausgeschlossen, das menschliche Handeln ist rein Gott geweiht. So weist der Sabbath einerseits in seiner ursprünglichen Bedeutung auf die Seite der mosaischen''Gottesanschauung hin, nach welcher Gott nicht Geist ist,-nach welcher er rein negativ ist, also auch das gewöhnliche menschliche Handeln auSschließt; allein in dieser unmittelbaren Beziehung des Handelns auf Gott ist zugleich Wieden,m dies negative Verhältnis aufgehoben, es liegt darin das entgegen, gesetzte, daß das Göttliche im Handeln des Menschen, also auch dem des gewöhnlichen Lebens -qne^kannt sein will, daß Gott über- Haupt Bundesgott ist. — Der Sabbath bildet sonach den Uebergang vom eigentlichen Sittengesetz zum reinen Ceremonialgesetze; denn während in dem ersten die göttliche Heiligkeit in ihrer völligen Bestimmtheit erscheint, so erscheint sie dagegm im Sabbath ebensosehr in ihrem reinen Besitz, als zugleich wieverumin ihrer wesentlichen Beziehung zum Menschen. — Der Sabbath ist die einzige rein positive Bestimmung des mos. Gesetzes, die, wmn gleich geistig umgewandelt, dennoch ebensosehr über das alte Testament hinaus sich erhalten hat; es hat dies seinen Grund ebm in dem Wesen des Gebots, sofern in ihm ungeachtet der Beziehung auf Gott in seinem reinen negativen Besitz doch zugleich das Verhältnis Gottes zum Menschen ausgedrückt ist; deshalb konnte dies Gebot in seiner geistigen Bedeutung eine Umwandlung erfahren, während das Ceremoniakgesetz rein an sich selbst beirach, tet nicht jenes geistige Berhältniß ausdrückt, und ebendeshalb nothwendig aufhören mußte." Vergleicht man diese Ansicht mit dem CommisfionSbericht über die Sabbathfrage (Protokolle der zweiten Rabbiaerversammluog,

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