Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 13 (29.3.1846)
- Date
- 1846-03-29
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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99 daß der Urgeist, wenn er es vom Anfänge an mit der gegenwärtigen Subjektivität zn thun gehabt hakte, beides derselben conform eingerichtet haben würde. Zn diesem Glauben und Vertrauen zu sich selbst und zur Wahrheit finden alle Conflicte ihre befriedigende Lösung. Wir haben in unser« Antwortschreiben Nr. 49 diesen Gedanken dahin ausgcdrückt, „daß, wenn wir auch im offenbaren Gegensätze mit dem wörtlichen Inhalt und geistigen Zusammenhänge der Gesetzgebung, doch in vollkommener Uebereinftimmung mit dem Geiste des Gesetzgebers uns befinden." Fehlt aber das eigentliche Bewußtsein des Gegensatzes, wie das seiner in der Verschiedenheit der Bildungsstufen liegenden Erklärung, so kann der dessen ungeachtet dennoch in seiner ganzen Schärfe vorhandene Gegensatz nur eine Unzufriedenheit, ein Mißbehagen bewirken und, um dieses zu beschwichtigen, zu künstlichen Versuchen veranlassen, dem Bibelwort, dessen Stabilität unangefochten bleibt, seinen eigentlichen Inhalt zu nehmen und einen von der gegenwärtigen Subjektivität dictirten fremden Gedankeninhalt in dasselbe hineinzudeuten. Und ein solches Verfahren sollte sich sogar philosophisch rechtfertigen lassen und die Wahrheit darin sich nicht verläugnen? Mag es immerhin für ein kindliches Zeitalter, das sich nicht anders zu helfen weiß und den Widerspruch mit sich nicht berumtragen kann, sicherklären und entschuldigen lassen; dagegen wird Niemand etwas einzuwenden haben: aber die kindische Befangenheit wird ihm doch wahrlich nicht abzusprechen sein. Wie unser Vers, dieses noch weiter keine „Verstümmelung" des Wortes, sondern höchstens einen menschlichen Irrt hum nennen kann, ist mir ein unerklärlicher Widerspruch, und sollte ich glauben, daß jede auf Zrrthum beruhende Umdeutung zugleich eine Verstümmelung und wenn auch keine bewußte doch eine unbewußte sei. Sollte aber der Vers., wie es wiederum fast den Anschein gewinnt, mir etwa aufbürden wollen, als hätte ich dem Talmud eine „bewußte Verstümmelung" des Gesetzes vorgeworfen, so verweise ich ihn auf Nr. 48 S. 390, wo ich ausdrücklich sagte: „Daß dies, nämlich die Umdeutung des jus talionis, ohne Bewußtsein der Gesetzes-Verstümmelung geschah, versteht sich von selbst; vielmehr glaubte man bona üäe, das Gesetz nach dem Geiste zu interpretiren." Der Verf. gesteht am Schlüsse ein, daß wenn uns die talmudische Betrachtungsweise des Ceremonialgesetzes nach unserem Religionsbewußtsein vielleicht in vieler Beziehung eben so eine Absurdidät, wie dem Talmud das jus talionis erscheint, so haben wir zwar mit dem Talmud gebrochen und wollen dieses Bruches Wort haben, es sei aber doch weder falsch noch unredlich, wenn wir aus seinem eigenen Verfahren deduciren, er habe uns dazu das Beispiel und die Befugniß gegeben. Hinsichtlich des ersten wichtigen Ausspruches freuen wir uns, mit dem Berf. im vollkommenen Einverständniß zu sein; wie er aber diesen Schlußsatz daran fügen konnte, ist uns durchaus unbegreiflich. Wie kann nur aus einem Zrrthum, den der Verf. in Bezug auf die talmudische Reform wiederholt eingesteht, ein Recht, eine Befugniß für diejenigen abgeleitet werden, die den Zrrthum cinsehen? Das wird doch unser Verf. uns einräumen müssen, daß der Talmud, wenn er des Jrrthnms, der falschen Deutung sich bewußt worden wäre, entweder von seiner Reform gänzlich abstrabirt, oder zu einer gründlichen Reform in unserem Sinne mit vollem Bewußtsein des Gegensatzes zur Bibel sich erhoben hätte. Nehmen wir erstcres, was das wahrscheinlichere ist, an, so können wir doch unmöglich ohne Widerspruch auf den Talmud uns berufen, daß er uns zu einer Reform mit bewußtem Gegensatz zur Bibel die Befugniß gebe; ist letzteres der Fall, so liegt ja mehr Berechtigung in dem, was der Talmud gcthan hätte, als in dem, was er wirklich getban hat. Oder liegt nach unserem Verf. in der talmudischen Reform ein Zcugniß ausgesprochen, daß wenn er auch den Gegensatz eingesehen hätte, er dennoch die Reform nicht unterlassen haben würde? Außerdem, daß dies schwer zu beweisen wäre, müßte ja implicite zugestanden werden, der Talmud durfte ohne geschichtliche Unterlage, ohne seinen Durchgang durch die rationalistische Bibcldeutung zu nehmen, auf geradem Wege mit vollem Bewußtsein des Gegensatzes zur Bibel dieselbe reformiren. Welch ein Widerspruch liegt darin, die Nothwendigkeit der historischen Reform auf den Nachweis zu stützen, daß der Talmud, wenn er, wie wir, eine klare Einsicht in die Bibel hätte, zu einer unhistorischen seine Zuflucht genommen haben würde! Unser Verf., indem er einen liebgewonnenen Zrrthum nicht aufgeben will, verwickelt sich in der TKat in auffallende Widersprüche. Obwohl wir mit dem Talmud, der „gegen die Entwicklung sich sperrt und spreizt", brechen müssen, so gebe er uns doch dazu das Beispiel und