Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 10 (8.3.1846)
- Date
- 1846-03-08
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2566751-2567017-2567028--1911-2569766- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
49 dies durch seinen Tod oder durch Scheidung, dieses ist niiro; sie diente also der Frau als ein Schuldbrief, der jedoch nur unter gewissen Bedingungen in Kraft treten konnte. Ward die Frau nun geschieden, so geschah dies durch den von Seilen des Mannes ausgestellten Scheivebrief, M; dieser hatte nun eine doppelte Bedeutung, als Dokument zur Gewinnung ihrer Selbstständigkeit und dann als Ergänzung ihrer Schuldforderung, wodurch diese erst in Kraft trat. Um nun dem Manne ein Zeugniß zu geben, daß er seiner Schuld genügt habe, konnte es nicht wohl verlangt werden, daß die Frau ihm ihre rüiro zurückgebe, da sie diese im Laufe einer langen Zeit verloren haben konnte, überhaupt Unordnungen damit Vorkommen konnten, ebensowenig konnte verlangt werden, daß sie den Scheidebrief außer Händen gebe, da sie dieses Dokument auch in anderer Beziehung nöthig hatte, um sich als geschieden legitimiren zu können. Vielmehr ward dem Manne eine Quittung “Q157 ausgestellt, und wurde diese gewöhnlich gleichzeitig mit dem Scheivebriefe geschrieben, vergl. Gittin 1, 5. 8, 8. Baba bathra 10, 3. Cdujoth 2, 3, während diese Sitte, Quittungen zu schreiben, bei andern Schuldforderungen nicht angewendet wurde, da man da sich den Schuldbrief herausgeben lassen oder bei noch nicht ganzer Bezahlung ihn umwechseln konnte, ohne daß man den Schuldner in die Nothwendigkeit zu versetzen hatte, die Quittung immer aufzuheben, B. bathra 10, 6. und es sind daher auch andere Stellen, in welchen des "0157 gedacht wird, wie Mo'ed katon 3, 3 und D. mezi'a 1, 7 lediglich auf Quittungen, welche der Mann von seiner geschiedenen Frau erhält, zu beziehen. Und nun gehen wir an unsere Mischnah: Zeigt die Frau ihren Scheidebrief vor, hat aber ihre Schuldforderung nicht, so kann sie diese dennoch erheben (da nämlich das Dokument verloren sein kann, ihre frühere Vermählung mit dem Manne schon durch den Scheidebrief sicher ist, ihre Rechte allgemein festgestellt sind, der Scheidebrief also vollkommen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche genügt, der Mann aber nicht schon gezahlt haben kann, da er seine Quittung darüber vorzeigen müßte); zeigt sie ihre Schuldforderung vor, hat aber den Scheidebrief nicht (so hat sie durch das Dokument welches sie in Händen hat, noch keinen gültigen Anspruch auf die Auszahlung der Summe, da sie ihre Scheidung nicht ^beweisen kann) spricht sie nun: mein Scheidebrief ist verloren gegangen, er aber (stellt zwar die Scheidung nicht in Abrede, jedoch er) behauptet, auch seinerseits die Quittung verloren zu haben, so hat er nicht nöthig, etwas auszuzahlen (da nämlich die Sitte ist, daß alsbald gegenseitig die Verhältnisse regulirt werden, so wird vorausgesetzt, daß auch mit der Scheidung die nun eintretende Schuld getilgt wird, und blos dann das Gegentheil angenommen, wenn sie im Besitze ihres Documents, er aber ohne dasselbe ist). Simon Ben GaMaliel sagt: Seit den unruhigen Zeiten (in welchen man so viel wie möglich die Nothwendigkeit so leicht verkierbarer, schriftlicher Documente eingeschränkt hat) kann die Frau ihre Schuldforderung darüber erheben (wenn sie das erste Instrument darüber in Hänven hat) wenn sie auch den Scheivebrief nicht vorzeigen kann (weil sie nämlich diesen leicht verloren haben konnte, dem Manne aber eine Quittung gar nicht mehr gegeben wurde, indem eben solche schriftliche Zeugnisse zu unsicher waren, vielmehr wurde, wie die Thoßaftha zur St. ganz richtig ergänzt, nun die Einrichtung getroffen, daß der Scheivebrief zerschnitten wurde, sobald die Schuld bezahlt war, zum Zeichen, daß die daraus herfließende Schuld berichtigt war. .D naui p W33 injnpo wirw ipnn P'M ruDon p Da sie nun ihre erste Schuldforderung in Händen hat, er aber nicht Nachweisen kann, daß der Scheivebrief zerschnitten worden, so ist sie in ihrem vollen Rechte.) Daß nun der Scheidebrief nicht abkommen konnte, ist natürlich, da es sich hier nicht um bloße Formen zur Sicherstellung von Geldverhältniffen handelt, sondern »m richtige eheliche Verhältnisse, die nur durch das Schreiben des Scheidebriefs georvnet werden konnten; das Document, welches lediglich den gegenseitigen Gelvregulirungen diente, die Quittung, fiel wirklich ganz weg, und zwar nicht blos zur Zeit ver Gefahr, sondern für alle Zeiten, und eben so die Einrichtung, den Scheidebrief dann zu schreiben, welches die Qu'ttung ersetzen soll, erhielt sich gleichfalls für alle Zeiten. Also cS verhält sich gerade auch hier so wie bei Prosbul, nicht für die Zeit der Gefahr ward vorübergehend eine Einrichtung getroffen und nachher wieder zur alten Anordnung zurückgekehrt, sondern seit den unruhigen Zeiten ein für alle Male eine neue Anordnung getroffen, die darin bestand, daß man die schriftlichen Acte, insofern sie die Regulirung der Geldverhältniffe betrafen, möglichst verminderte. Daß man hie und da noch den alten Brauch auffrischte und den neuen nicht alsbald angenommen hatte, versteht sich von selbst; aber allmälig schwand Prosbul und Schober zugleich, unv während man für das letzte einen Ersatz suchen mußte, lieg man das erstere ganz auf sich beruhen. So ist das klare Sachverhältniß, das von den Spätern allerdings verwirrt worden, das aber bei unbefangener Aufnahme der Stellen hervorgeht und unserer Ansicht gerade eine neue feste Stütze ist. Den Rec. möchte man nun fragen: ist die Khetubah nach seinem Sinne nicht auch ein religiöses Actenstück, unv durfte sie auch dessen entbehren und dennoch ihr Recht geltend machen? Oder umgekehrt ist der Schober denn ein rel. Actenstück, warum legte man in der Zeit der Gefahr gerade nicht mehr Gewicht auf ihn, daß man ihn aufhob.