Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 10 (8.3.1846)
- Date
- 1846-03-08
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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46 hung stehen; aber daraus ist auch folgerecht zu schließen, daß sie dann auch zeitlich ewige Verpflichtung haben, also auch nicht blos im zweiten Staate, sondern auch in der Zerstreuung, auch heutigen Tages. Dies ist auch die Meinung des Elieser Ben Simon, welche ich in den „Lesestücken" angeführt. Andere Lehrer aber gehen von dieser Meinung ab, geben die räumliche Ausdehnung zu, aber nicht die zeitliche, so daß das Gesetz, wenn cs gilt, auch außerhalb Palästinas Anwendung finde, dennoch aber blos dann biblisch gelte, wenn auch die Bodengesetze des fiebenten Jahres bestehen, also nach den Einen — die aber in der b. E. nicht vertreten find — blos im ersten Staate, oder wenn ein ähnliches Berhältniß wieder eintritt, nach den Andern auch im zweiten Staate und so oft die Juden Palästina inne haben, aber nicht in der Zerstreuung. Von dieser Meinung, welche das Gesetz nicht an den Boden, aber doch an den Besitz Palästinas knöpft, sage ich a. a. O., daß sie auf talmud. Standpunkte keinen innern Halt habe. Wenn nun nach dem Standpunkte der M. und der meisten Lehrer in der Bar. und der Gem. selbst die Bodengesetze des siebenten Jahres umsomehr der Schuldenerlaß im zweiten Staate bibl. Geltung hatten, nach Einigen sogar der Schuldenerlaß auch heute noch diese Geltung hat, so muß allerdings der G. auffallend sein, wie Hillcl mit seiner Einrichtung des Prosbul das bibl. Gebot aufhcben konnte, und wenn sic dennoch Hillels Einrichtung auf eine Zeit einschränken will, in welcher das Verbot nicht mehr bibl. sei, so muß sie dieselbe auf die Zeit nach der Zerstörung des zweiten Tempels cinschränkcn — was selbst nach der einen Ansicht nicht ausreicht —, während Hillel vor der Zerstörung gelebt hat, eine Schwierigkeit, welche bereits Jakob Tham in Thoßafoth vor mir bemerkt hat, und wirklich behaupten deßhalb mehrere Gemaristen und Nabbinen, daß auch das bibl. Gesetz damit umgangen werden könne. Des Rec. Gerede über diesen Gegenstand ist ein durchaus verworrenes, und Jeder, welcher die Quellen vergleicht, wird die Verdrehung und Verkennung, die durchaus oberflächliche Behandlung dieses Gegenstandes von dessen Stil bemerken, und es wäre sündhaft, auf diese Faselei weiter einzugehen. Allein selbst ohne Prosbul, d. h., ohne die gerichtliche Bescheinigung über seine Erklärung, daß die Schuld am siebenten Jahre nicht erlassen werden solle, konnte, wie ich in meinen „Lesestücken" bemerke, später der Gläubiger seine Schuld eintreiben, die Einrichtung des Prosbul kam außer Gebrauch, aber die Wirkung, welche es ftüher hatte, das Erlaßgesetz ungültig zu machen, dauerte auch nach dessen Erlöschen fort. Ich belege Dies mit der Mischna Khcthuboth 9, 9, wo es heißt: rüDOn p„ TQ'A Hin tys ♦ ♦ ♦ * seit den unruhigen Zeiten -erhebt der Gläubiger seine Schuld auch ohne die Vorsichtsmaßregel gegen das Erlaßjahr", indem solche gerichtliche Acte in den unruhigen Zeiten theils bei dem Mangel an ordentlichen Gerichten nicht vorgenommen werden konnten, theils schriftliche Documente, wenn sie auch angefertigt wurden, leicht verloren gingen, daher kam die ganze Procedur außer Brauch, die frühere Annullirung des Erlaßgesetzeö aber blieb. Bewahre, sagt der Rec., wohl hat man zu allen Zeiten das Prosbul geschrieben und ohne dieses bestand das Erlaßgesetz in voller Kraft; also auch in den Zeiten der Gefahr geschah dies, nur bestand eben damals die Gefahr darin, daß den Juden die Ausübung der religiösen Vorschriften verboten war und man sich daher fi'rrchten mußte, schriftliche Acte darüber aufzubewahren, deßhalb mochte es wohl sein, daß man diese schriftliche Documente verbrannte, und so konnte man auch ohne sie sein Recht in Anspruch nehmen. Allein diese Erklärung, welche die übliche ist, zeigt sich bei einer unbefangenen Betrachtung der Stelle als durchaus falsch. Was heißt denn nach ihr n»D,n p, von der Gefahr an und weiter? HJDDn nytfiQ, in der Zeit der Gefahr, müßte cs heißen; denn wenn die Gefahr vorüber ist, so tritt ja das alte Berhältniß wieder ein. Und warum rQU, er erhebt? rns, er erhob, mußte es heißen, da die Rede von einer frühern Zeit ist. Und welcher seltsame Gedanke, daß solche Dokumente über reine Geldverhältnisse von den Feinden als religiöse Acte betrachtet werden sollten! Beobachtung des Sabbaths, Beschneidung und dgl., dies waren Punkte, auf welche zu manchen Zeiten das Verbot sich erstreckte, aber wie die Juden unter sich ihre Schulden regelten, mochte dies auch mit religiösen Momenten verknüpft sein, das war ihren Verfolgern ganz gleichgültig. Also nicht blos zu jener Zeit konnte man ohne Prosbul die Schuld erheben, sondern von dieser Zeit an, und es versteht sich von selbst, daß unter solchenUmftänden die ganze Einrichtung schwand.— Allein, fragt der Rec-, müßte man dann nicht aus dieser Stelle auch folgern, daß der Scheidebrief DJJ außer Gebrauch gekommen war, weil es heißt: ttta *6» nrüirra mu naw n»Dn p? Sicher würde man so folgern, wenn man oberflächlich und befangen die Stellen betrachtet, wie es Rec. zu thun pflegt; wer mit gebührender und nüchterner Aufmerksamkeit liest, wird dies nicht thun. Betrachten wir zuerst, wie es sich mit der Gcldforderung, welche die Frau nach ihrer Scheidung an den Mann zu machen hat, und mit deren Entrichtung verhält, und nehmen denn unsere Mischnah vor! Bei der Verheirathung übergab der Mann der Frau ein Documcnt, in welchem ihr eine gewisse Summe als ihr Eigenthum verschrieben wurde, in dessen Besitz sie gelangen sollte, sobald sie aus seiner Gewalt getreten, sei