Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 10 (8.3.1846)
- Date
- 1846-03-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Literatur-Blatt zum Israeliten des 19. Jahrhunderts. Enthaltend: Abhandlungen, Aufsätze, Recenfionen, literarische Aphorismen re. re. für die gelammte höhere Wissenschaft des Judenthums, und unter Müwirkung von Geiger, Holdheim, S. Hirsch, Jost, Rießer, Herzfelv, Wechsler, Maier, Rebenstein, Stern, Dukes, Adler und vieler anderer Gelehrten revigirt und herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogt.Weimarschem Land-Rabbinen in Eisenach. Nr. IO, Sonntag den 8. Marz 184«. I. Jahrgang. Letzte Proben einer „konservativen" Recension.*) Von Rabbiner Dr. Geiger. Ich war über „Prosbul" auf einen gewaltigen Kampf gefaßt; der pathetische Anfang, das Abbrechen in der Mitte ließen einen langen Kriegszug erwarten, er ist zu einer kläglichen Plänkelei wie bisher zusammengeschrumpft, und wenn nicht die entsetzlich gesperrten Lettern und die obligaten Schimpfwörter auShülfcn, so betrüge das Ganze blos einige Zeilen. Und in diesen wenigen Zeilen herrscht eine so maßlose Verwirrung, daß ich cs wahrlich für nutzlose Mühe halten muß, diesen Knäuel zu entwirren. Aber in geordneter Weise will ich dem Leser den Gegenstand klar darlegcn, besonders da ich mich in meinen „Lesestücken" kurz gefaßt habe. — Das Gesetz, am siebenten Jahre den Acker brach liegen zu lassen, ward auch, wie es scheint, während der Zeit des zweiten Tempels streng gehalten; wenigstens läßt der Verfasser des ersten Makkabäerbuches (6, 53) und nach ihm Josephus (Alterth. XU., 9, 5) selbst in den makkabäischen Kriegen dieses Gesetz beobachten, so daß die belagerten Juden dadurch in Hungersnoth geriethen, auch sonst den Krieg in diesem Jahre aussetzten (Jos. Alt. XIII, 81,) vgl. noch das. XIV, 10, 6. Natürlich dachte man bei der Befolgung dieses Gebots wie bei allen übrigen nicht anders, als daß die biblische Vorschrift ihre volle Anwendung auch für diese Zeit verlange, und auch die Mischnah Kiddnschin 1, 9, steht fest auf diesem Standpunkte, ihn noch etwas erweiternd (vgl. Lesest. Nr. 38 und 40.) In die Baraitha und in die Gemara's dringen andere Ansichten ein, ohne sich recht durcharbeiten zu können. Die an das Staatsleben in Palästina geknüpften Gesetze, ja sogar diejenigen, welche *) S. Nr. 5 und 6 vom vorigen und Nr. 5 und 7 von diesem Jahrgange. nicht in ausdrücklichem Zusammenhänge mit demselben stehen, erscheinen Einigen als blos für den ersten jüdischen Staat biblisch verbindlich, während sie später blos freiwillig angenommen wurden. Wenn diese Ansicht für Gesetze, welche, vom Boden gelöst, auch ihre Anwendbarkeit finden, sich gar nicht erhalten konnte, so gewann sie für Bodengesetze mehr Bestand. Nach Einigen hatten diese wirklich mit der Auflösung des ersten Staates alle bindende Kraft verloren und wurden mit der Gründung des zweiten blos fteiwillig übernommen Chi'? nnipya) was jedoch Andere in Abrede stellen und die biblische Geltung auch auf diese Zeit ausdehnten (n"l 'j?D). Letztere Ansicht verdrängt offenbar in °der Gem. nach und nach die erstere. Die Bodengesetze für das siebente Jahr find daher auch nach der M-, sobald die Israeliten Palästina inne haben, biblisch; bei den Spätem gibt es darüber zwei verschiedene Ansichten. Allein noch eine dritte tritt hinzu, welche zwar die biblische Gültigkeit aller Bodengesetze auch für den zweiten Staat annimmt, sie aber doch für die des siebenten Jahres in Abrede stellt, sie ständen nämlich mit den Gesetzen des Jubeljahres in Verbindung, diese aber könnten nur Statt finden, wenn die Stämme nach ihrer vorgeschriebenen Eintheilung das Land im Besitz haben, haben demnach blos im ersten Staate, aber nicht im zweiten gegolten; Andere jedoch behaupten, daß auch die Gesetze des Jubeljahres im zweiten gegolten, und umsomehr die des siebenten, ja die bab. Gem. kennt die erstere Meinung gar nicht und führt den Satz der j. G. ganz anders an. Für das siebente Jahr ist jedoch noch ein Gesetz, das mit dem Boden nicht verknüpft ist, nämlich das des Schuldenerlasses, gerade wie für das Jubeljahr ein mit dem Boden nicht verbundenes Gesetz eristirt, nämlich das Freilassen der Sclaven. Solche Gesetze haben nach der M. eine weitere^räumliche Ausdehnung, sie galten auch außerhalb Palästina's, eben weil sie zu dem Boden in keiner Bezie-