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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-03-01 · Heft 9 (1.3.1846) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 9 (1.3.1846)
Date
1846-03-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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eben. Sie lieferte, wie wir schon angeführt, eine große, bedeutende Schlackt, sie erklärte durch ihre Beschlüsse der ganzen talmudischen Anschauung den Krieg, und da war es denn sehr natürlich und zeigte von der ganzen Tiefe des deutschen Geistes, daß man alle Seiten und Punkte, gegen die man Jämpfte, besprach, daß der Eine noch Manches festgehalten haben, der Zweite anders, resp. idealistisch, aufgefaßt, der Dritte geradezu verworfen, Jeder aber von seiner Stellung auf dem großen Kriegsschauplatz sich und den Gemeinden Israels Rechenschaft geben wollte.! Es ist ferner darüber geklagt worden, daß man j zwei einzelne Gegenstände (das Spielen der Orgel I am Sabbath durch einen Juden und die Abschaffung des talmudischen Frauenbades, oder was dasselbe ist, des Verbotes der D’3W D’D) in Beratbung gezogen. Wollte man, so hieß es, das auch in der Folge bei den in die Tausende gebenden Satzungen der drei*) Schulchan Aruch, von welchen l%0 der fortgeschrittenen Ueberzeugung der heurigen Juden und dem Prinzip des reinen Judentbums selbst widersprechen, tbun, so würde dazu das Alter von Meschuselach nicht ausrcii chen. Es müssen vielmehr die Rabbiner-Versammlungen durch umfassende neue Schöpfungen, wie z. B. eines neuen Sabbath-, eines neuen Ebegesetzes, eine totale Reformirung des Schulchan-Aruch zu bewirken suchen. Auch dieses ist wahr und von den künftigen Versammlungen wohl zu beachten. Aber die zweite Rabbiner-Versammlung hatte doch Recht, daß sie, da sie einmal über die Reform des Gottesdienstes berietb, an die Einführung eines die Andacht so sehr bebenden Instrumentes bei demselben dachte; aber die zweite Rabbiner- Versammlung bat die Bahn, welche die folgenden zu gehen haben, gebrochen, indem sie kein Bedenken trug, geradezu die Unverbindlichkeit eines bestimmten talmudischen Gesetzes in einem speziellen Falle zu erklären. Ein dritter Vorwurf, welcher der zweiten Rabbiner- Versammlung gemacht wurde, war der, daß sie nicht bestimmt sich gegen den Talmud ausgesprochen, nicht die förmliche und ausdrückliche Erklärung abge¬ *) Die des vierten find, (Choschen Hamischpot.) mit Ausnahme weniger Bestimmungen, z. B. der über Zeugen und den Eid, durch die den Juden genommene Jurisdiction von selbst außer Gebrauch gekommen. geben, daß derselbe weder in dogmatischer, noch ritueller Beziehung eine verbindende Kraft habe. Wir waren selbst früher der Meinung, daß dieses äußerst wohlthärig sei, sind aber durch Vorgänge in der neuesten Zeit davon zurückgekommen. Warum sollte auch die Rabbiner-Versammlung eine Erklärung abgeben, welche das Zugeständniß entbalten würde, daß bis jetzt die Anerkennung des Talmuds einen Bestandtheil der jüdischen Rechtgläubigkeit gebildet; warum sollte sie auf diese Weise den Talmudgläubigen die Waffe in die Hände geben? Rein, mögen die Entschiedenen und Gesinnnngskräftrgen unter den Laien das thun, mögen sie durch eine solche Erklärung ein lautes Zeugniß von dem abgeben, was längst in ihnen, wie in Tausenden der deutschen Juden zur festen Ueberzeugung gediehen. Tie Rabbiner-Versammlungen werden sich aber vorläufig damit begnügen müssen, dieses auf indirecte, oder vielmehr nicht förmliche und bestimmte Weise, aber darum mit nicht minder umfangreicher Wirkung zu thun. Und nun noch Eines zum Schluffe: Ter §. il der Statuten für die Rabbiner-Versammlungen legt denen, weiche für die Beschlüsse der Versammlung gestimmt babeu, die moralische Verbindlichkeit auf, solche so weit ihre Kräfte reichen und Verhältnisse und Umstände cs möglich machen, in ihren respectiven Wirkungskreisen zu verwirklichen. In Beziehung auf die den Gottesdienst betreffenden Beschlüsse der zweiten Rabbiner-Versammlung ist dieses in größerem Umfange nur von Herrbeimer, in kleinerem von Geiger und S. Hirsch geschehen. Sollte nun bei allen andern Mitgliedern Verhältnisse und Umstände dieses durchaus unmöglich machen? Nein, was nicht ganz ist doch wohl in annähernder Weise zu erlangen, und die Verpflichtung dazu ist für uns alle eine ernste und heilige; von ihrer Erfüllung bängt zunächst der ganze Segen ab, den wir in unserem Amt und Beruf und durch uns unsere Gemeinden aus unseren gemeinsamen Beschlüssen ziehen können. Geschichte des Tages. Berichtigung. (Eisenach im Febr.) —Hr. vr. Auerbach in Frankfurt a. 33^ ersucht uns, für ihn zu dem Correspondenz-Artikel aus Frankfurt a. M.

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