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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-02-15 · Heft 7 (15.2.1846) · page 5

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 7 (15.2.1846)
Date
1846-02-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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53 verliehenen Vorrechte u. m. a. Wir halten es für Pflicht, diese Mittheilung der Öffentlichkeit zu übergeben, und hoffen später noch Specielleres über diese hochwichtige, die Gemüther mit Recht bewegende Angelegenheit bringen zu können. Die Abhaltung der (Konfirmationen. / (Frankfurt a. M. im Februar). *) Das Neueste in unsrer Gemeinde ist, daß £>. Stein an den Vorstand das Ansinnen gestellt hat, ihm die Confumationen ausschließlich zu übertragen. Es ist bedauerlich, daß H. Stein so übel berathen ist und seine von seiner ftüheren ganz verschiedene Stellung so sehr verkennt. Es ist bekannt, daß das Zudcnthum noch im vorigen Jahrhundert von Confirmationen nichts wußte, und der Knabe bei beginnender Zurechnungsfähigkeit, d. h., nach zurückgelegtem dreizehnten Lebensjahre, zum Zeichen seiner religiösen Emancipation am Sabbath in der Synagoge den Bibel - Abschnitt an der Reihenfolge öffentlich rrcuute; Mädchen zählten nicht und blieben unbeachtet. Es mögen nun Fünf und zwanzig Zahre sein, seit in hiesiger Gemeinde zuerst Privat - Confirmationen bei angeseheneren Familien vorkamen; die Knaben wurden über die jüdische Religionslehre in einem gewählten Kreise eraminirt; cS pflegte das dreizehnjährige Lebensalter beibehalten, und der Unterricht von dcmReligionslehrer an einer öffentlichen jüdischen Schule ertheilt zu werden, welcher auch das Eramen vornahm, das der christlichen Kirchengemeinschaft die Benennung: Confirmatwn entlehnte und sich aneignete. Später ging dieselbe in die hiesigen jüdischen Schul - Anstalten über; sie kehrte periodisch, gewöhnlich jährlich um Pfingsten, wieder, erstreckte sich auch auf die Schülerinnen und berücksichtigte nicht länger das Lebensalter der Confirmandcn. So hat sich diese Institution zu einem Bestandtheile des an unserer jüdischen Real-Schule erlheilten Religions« Unterrichts ausgebildet, und Wir haben den nachfolgenden Artikel aufgenommen, obgleich wir Manches in demselben, namentlich die Weife, wie sich am Schlüße über die Confirmationsfeier ausgesprochen wird, nichts weniger als billigen können. Auch wollen wir nicht verhehlen, daß auch nach unserer Ueberzeugung im Allgemeinen wie jede öffentliche religiöse Ansprache so auch die Confirmation, den hiezu gebildeten und berufenen Geistlichen allein zustehen durfte. Allein in Frankfurt a. M. wo der Religionslehrer zugleich Prediger ist, möchte dieses doch nicht unbedingtzu fordern sein, am wenigsten vom Herrn Stein der ja auf den Grund jener Eigenschaft den Herrn Dr. Auerbach in die Rabbiner-Versammlung gezogen. Die N e d a c t i o n. bestanden bis heute. Man hatte immer für tüchtige Religionslehrer an dieser öffentlichen Anstalt gesorgt; zuerst bekleidete diese Stelle H. Z o h l s o n, ein bekannter Fach - Gelehrter, sodann der nicht unserer Gemeinde allein, sondern der ganzen Juvenheit, insbesondere der deutschen, durch den Tod zu früh entrissene, unvergeßliche Cr e i z e n a ch, und gegenwärtig ist sie durch H. vr. Z. Auerbach, in aller Beziehung trefflich, besetzt. Unser vormaliger Rabbiner, H. Trier, hatte von dem allen keine Notiz genommen, die Confirmationen geschehen lassen, und wenn man wohl im allgemeinen behaupten darf, daß diese neue Institution von der Schule und nicht von der Synagoge ausgegangen, so ist dahier die Thatsache zur unabänderlichen Einrichtung geworden. Der an den jüdischen Schulen ertheilte Religions - Unterricht weicht von dem an christlichen Schulen ertheilten nicht in den Glaubenssätzen re. allein, sondern auch in Methode und Umfang wesentlich, und namentlich darin ab, daß letzter einen weiteren Unterricht durch den Geistlichen zum Behufe der Confirmation welche durch die Spende des Abendmahls ein zugleich religiöser und kirchlicher Act wird, zum voraus setzt, während die jüdische Confirmation an sich ein solcher gar nicht ist, vielmehr die Weihe allein durch willkührlich hinzu gethane äußerliche Feierlichkeiten erhält; sie ist gleichsam die Spitze des Religions-Unterrichts, von Seiten des Schülers die öffentliche Darlegung des in der Schule, welche er bald zu verlassen hat, Erlernten und Angceigneten, und gehört wie jedes Schul-Eramen zum Ressort des betreffenden Lehrers. Anders mag sich das Verhältniß in der Gemeinde zu Burgkundstadt, wo H. S t e i n früher als Rabbiner in Function war, ausgebildet, er dort überhaupt den Religions Unterricht ertheilt, die Confirmation zuerst eingeführt nnd selbst vorgenommen haben. Das im Eingänge erwähnte Anfinnen desselben an den Gemeinde Vorstand ist unter den obwaltenden Berhältnißen, glimpflich gesagt, unbegründet und unüberlegt. H. Stein kann unmöglich glauben oder glauben machen wollen daß unser allgemein geachteter H. vr. Auerbach nicht die Fähigkeck oder den Willen habe, seine Schüler in den wahren Grundsätzen unsres Glaubens zu unterweisen, und es deshalb seiner Nachhülfe bedürfe; und gleich wenig wird er uns weismachen wollen, die Confirmation. gar die von einem Rabbiner vorgcnommene alllin, sei ein jüdischer Glaubens - Artikel. Beabsichtigt er dabei eine Vergrößerung seines Emkommens? Nun, das Confirmiren ist ihm nicht verwehrt, und er braucht sich nur Eonfirmanden zu verschaffen; die hiesige Real-Schule übt in der Beziehung keinen Zwang aus, sie überläßt es den Eltern, ob und von wem sie ihre Kinder confirmiren lassen wollen, unv es hat deren auch schon einige gegeben, welche dem H. Stein va-

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