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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-01-09 · Heft 2 (9.1.1848) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 2 (9.1.1848)
Date
1848-01-09
Page
– (sequence 6)
Language
German
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schränken. Nein! warum immer und ewig di-.se Halbheit, dieses Documentiren und Argnmentiren mit dem Talmud, gleichviel ob ..mit seinem ersten oder zweiten Haupttheil." Weisen wir lieber darauf hin, daß nach der religiös-sittlichen Anschauung der heutigen orthodoxen und nicht orthodoxen Juden, der Eid an sich ihnen von hoher heiliger Bedeutung ist, mag er so einfach, so frei von allen Formalitäten geleistet werden alS er wolle. Begründen wir dieses durch das in so vielen Ländern gegebene Beispiel der jüdischen alt-und ncugläubigcn Neligionslehrer und Nabbinen, denen man doch wahrlich nicht Zutrauen wird, daß cs ihnen gleichgültig sei, ob fortan die Eide ihrer Pflegebefohlenen mit mehr oder weniger Gewissenhaftigkeit abgelegt werden, und freuen wir uns übrigens im Stillen und auf's Neue der hier wicderkehrendcn Erscheinung, daß auch unsere orthodoxen Rabbiner längst mit der talmuUschen Gesetzlichkeit gebrochen, daß diese stets. Wenn auch unbewußt, zur Seite tritt, wo das stärkere sittliche Bewußtsein der Gegenwart sich geltend macht, und daß demnach die Zeit nicht mehr fern ist, wo jene mit klarem Bewußtsein und vollem reichem Umfange wird verabschiedet werden. Dev Falksohnsche Eheproces;. Königsberg. Der Appellationösenat des hiesigen Tribunals hat vor kurzem das Erkenntniß rer ersten Instanz, welches bekanntlich auf Annulirung der Falksohnschcn Ehe lautet, bestätigt, obwohl wahrscheinlich auö andern Gründen, als die der ersten Instauz. Der Staatsanwalt, einschend, daß, wen» cs hier auf jüdische Ncligionsgrundsätzc ankämc, ihm vas Holdheiui'che Gutachten am Ende doch eine uuübcrsteiglichc Mauer bieten würde, suchte die Streitfrage auf ein anderes Gebiet hinüber zu spielen. Er erklärte — miruhile die tu! —. daß die christliche Kirche berufen sei, darüber zu entscheiden, ob ein Jude nach den Grundsätzen seiner Religion sich christlichen Ehegcsetzcn unterwerfen dürfe, weil bei anderer Annahme die Kirche den ihr von A. L. R. eingcräumten Einfluß auf christliche Ehen cinbußen würde. Ließ eine solche Supposition schon durch einfache Hinweisung auf den Wortlaut des Gesetzes zurückweisen, so ward sie um so unfehlbarer, wenn man erwog, daß das Allg. L. N. gar keine „Kirche" als Einheit, sondern nur„Kirchcngcscllschaften," geduldete und anerkannte, kennt. Soviel sich jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit — Gewißheit kann erst die Ausfertigung deS Erkenntnisses nut den Gründen gewähren — über die Gründe der Entscheidung des GerichtshoscS sagen läßt, theile ich Ihnen Folgendes mit. Man hat das Argument des Staatsanwaltes als widersinnig unberücksichtigt gelassen; man hat die von vr. Falkson gegebene Darstellung der Eigcnthürnlichkcit jüdischer Verhältnisse, welche keine kirchliche Autorität mit potc las ecclesiastica, also auch keine Möglichkeit zwischen dem Oettingerifchen und dem Holrhcimifchen Gutachkcn. authentisch zu entscheiden, gewähren, anerkannt; man hat das Octtingerische Gutachten als unwissenschaftlich verworfen, dem Holdheimischrn den Vorzug gegeben, und — Ihr Erstaunen wird sich steigern — aus diesem die Motive zur Nichtigkeitserklärung der Falkfonschen Ehe gezogen. Nämlich, man sagte: bei den Inden wird nur das Prinzip der Civilehe anerkannt, bei den Ehristen und nach dem Landrecht nur das der kirchlichen. Ein Jude wird daher, wenn er mit einem Christen in die Ehe tritt, auch das Vcrhältuiß nur als ein civiles betrachten, sich also einem christlichen Ehegesetz, denr der kirchlichen Trauung, nicht nnterwerfen können. Man debattirte lange ehe man sich entschied, ob nicht Holoheim um ein neues Gutachten anzugchen. ob nach jü» dischen ReligionSgrundfätzen auch die Ehe zwischen einem Juden und einem Christen nur als Civilehe zu betrachten sei; man schien endlich das Holdheimische Gutachten für deutlich genug zu halten, um keines mehr zu bedürfen. Soweit die Wahrscheinlichkeit; die Gewißheit werde ich Ihnen, sobald das Erkenntniß ausgcfcrtigt, nicht voreuthaltcn. Wäre das so. so gäbe es zur Zurückweisung dieses Arguments meines Bedruckens nur eine Antwort: Der Richter hat sich nicht darum zu bekümmern, aus welchen Gründen ein Jude nach den Grundsätzen seiner Rcligion sich nicht gehindert fühlt, sich christlichen Ehegcsetzcn zu ua. terwerfcn; es muß ihm genügen, daß er sich nicht gehindert kühlt. Wie ich bestimmt weiß, ist Nr. Fa'ckwn entschlossen, die dritte Instanz (geheimes Obertribunal in Berlin) vertrauensvoll anzutreten, und sollte cs ihm freistehenRov a bcizabringen. so wird er, wenn obige Bermuthunz gegründet ist, Holvheim ersuchen, ihm in dieser Beziehung ein Supplcmentsgutachtea zu crthei'cn das dann entscheidend sein würde. Vielleicht .ist aber dieses spitzfindige Argument auch nur eine Stelze, die der Verstand dem besten Willen, die Ehe für nichtig zu erklären, darbietcn müßte; Die Entscheidung ist mit 6 gegen 3 Stimmen erfolgt. Mit beharrlicher Mühe und Entschlossenheit verfolgt vr. Falkson diese für die socialen Verhältnisse der Juden so hochwichtige Angelegenheit, der er einen guten Thri! seiner Kräfte widmet, und er verdient den Dank aller wahrhaft gebildeten, gesimmngsvollen Juden. Hoffen wir, daß sein Kampf für das Princip der Gewissensfreiheit mit glänzendem Siege gekrönt fein werde!

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