Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 2 (9.1.1848)
- Date
- 1848-01-09
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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13 Estschcidung dcS Senats gehört haben wird, nicht etwas Unj nutzes und sein Ansehen Verletzendes hat thun mögen. Vielleicht! hat ihn auch schon ein höherer Ehrgeiz, nämlich sich nicht bei der ganzen jüdisch-gelehrten Welt bloszustellen, davon zurückgehalten; denn hier weiß Jeder, daß der Eintritt in das Iuvcnthum nie und nimmermehr von der Brschncidunz bedingt ist, daß der Talmud, welcher (Kidnschm 27) dem jüdischen Gerichte (pin’TÜtm Weigerungsfälle des Vaters selbst die Deschneidung zu vollziehen, oder vollziehen zu lassen, zuspricht, eben jüdische Gerichte, die noch eine ExecutionSgewalt in religiösen Dingen haben, also jene Pflicht erfüllen können, vor Augen hat; der staatlichen Obrigkeit aber doch nicht wohl zugemuthct werden darf, dem Rabbknate wieder eine solche Erecutionc-gewalt zu verleihen, damit cs der Verpflichtung, welche der Talmud ihm dann aufcrlcgt, Nachkommen könne; zumal diesem Buche von keinem verständigen Rabbiner der Gegenwart, Hrn. Bernaps nicht ausgenommen, eine durchgängige Gesetzeskraft wird beigelegt werden. — Betrübend ist cs aber, in der Reihe derer, welche hier für einen Zwang (aber voraussichtlich ohne allen Erfolg, zumal viele Andere ihnen ciitgegcnlretcn) pctitiomrcn, auch Nichlorthcdore zu erblicken. Diese sollten doch bedenken, von welchen Folgen cs für sie und ihre Kinder sein würde, wenn wirklich das so kostbare Gut der Nciigions- und Gewissensfreiheit unter unS äußerer Gewalt und schnödem Zwange weichen sollte; diese sollten sich loch sagen, daß ein Jude, der den Math hat, sich von der noch so wichtig gehaltenen Bcschncidung zu cmanckpircn, aber dennoch Jude, in Hamburg, Jude bleiben will, mit viel höherem und edlerem Bewußtsein sich seiner Glaubcnsgemcindc verbunden fühlen muß, als mau es von dem voraussetzen darf, der jene Angehörigkeit durch ein Dlntsopfcr und Verstümmelung seines Kindes besiegeln zu müsse» glaubt. Der Eid more zrulalco. Aus dem Großherzogthum Hessen. Unsere Rabbincn haben kürzlich eine Zusammenkunft in Frankfurt a. M. gehalten, um sich über gemeinschaftliche Schritte zur Abschaffung der besonderen Förmlichkeiten bei den jüdischen Eiden zu berathrn. Mit Ausnahme eines Einzigen, der noch für Beibehaltung der Erfassung eines heiligen Gegenstandes beim Eide CyZT) riE’pj) stimmte, waren Alle für jene Abschaffung, und beschlossen, dcßfallsige Anträge bei der Negierung unter Vorlage der über diesen Gegenstand von Rabbiner Stein veröffentlichten Schrift (Frankfurt a. M. 1847) zu stellen. — Wir können diesen Schritt nur loben, wenn wir auch Hrn. Stein in seiner Auffassung und Begründung desselben nicht zu folgen vermögen. Es scheint unS nämlich durchaus nicht begründet, daß der Eid in der Hand des Judenhasses ein dreischneidiges Schwert war, um Ehre, Religion und Recht mit Einemmale tief zu verwunden. Dieses kann nur von einigen Gebräuchen gelten, die das Mittelalter dabei verordncte. Die neuere Zeit hat gewiß von keinem anderen Gedanken bei der betreffenden Gesetzgebung sich leiten lassen, als den jüdischen Eid mit den Formen zu umgeben, wie sie bei den ehemaligen jüdischen Gerichten stattgcfuiidcu, und darüber kann man sie nicht anklagen, wenn man bedenkt, baß der Eid seinem Ursprünge und Namen nach eine positiv-religiöse Institution ist. Daß aber, namentlich die in Frankfurt a. A. vorgeschriebencn Förmlichkeiten (Ableistung in der Synagoge; Anwesenheit eines Rabbiners; Lege» der Hand auf die geschriebene Gesetzrollc) zur Zeit der jüdischen Gerichte namentlich im vorigen Jahrhundert gcrichtsgebrauchlich waren, wird Herr Stein zngestrhen. 7 3 die Rabbincn zugleich die Richter waren, ist wohl wahr, aber sie waren letzteres in ihrer Eigenschaft als Rabbincn; denn der talmuvischr» Ansicht? — ist Ncchtsprechen, ja jede richterliche Funktion eine religiöse Handlung, sie weiß nichts von einer Trennung des Richters vom Rabbincn, sonder» läßt Erstcren in Jenem aufgehen, wie sie überhaupt Staat, Sitte, Rationen bildet, ja jedwede menschliche Thätigkcit. in die Religion aufgehcn läßt.— Warum hätte also der Staat eine solche Trennung machen und nickt vielmehr cs vorzichc» sollen, die ässisteiiz des jüdischen Geistlichen bei einer positiv-religiösen Handlung zu fordern. Dem Erfassen eines heiligen Gegenstandes beim gcrichilichcn Eide (°j>£n riu’p) wird vom Talmnv aber eine solche Wichtigkeit beigclcgt, daß er, wenn cs übersehen worden, einen nochmaligen Eid fordert, und hier nun, wie Herr Stein thut, einen Werth darauf legen, daß die Mischnah (der erste Haupttheil des TalmudS) noch nichts von jener Vorschrift weiß *) scheint uns doch sehr gewagt, wenn man bedenkt, daß die ganze rabbinischc Praxis einen solchen Unterschied nicht anerkennt, und cs uns auch in der Reform des jüdischen Lebens auf einen sehr schmalen und dem Prinzip nach ganz unhaltbaren Weg führen würde, wollen wir jene in solcher Weise umgangen und be- *) Daß der Talmud dennoch von HjiDD “CTO >"IP!2 spricht, weil jene Vorschrift auf einem Ausspruch Rab's, mit welchen die Reihe der Thanaiim schloß und die der Amoraim begann, zuriickgrführt wird, soll uns eben so wenig wie Hrn. Stein bekümmern.