Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 9 (1848)
- Issue
- Heft 2 (9.1.1848)
- Date
- 1848-01-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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13 halten, ist ein prmeipicller, confeguenter Widerspruch gegen das Princip der Gewissensfreiheit, das nur der freien Uebcrzcngung es überläßt. ob und wie man Jude sein will. Der Erlaß ist daher unseres Dafürhaltens eine Eembination des talmndischen PrineipS nach der Scire hin, daß man ohne und gegen feinen Willen durch die Geburt Jure fei, und des antitalmuvischen Pnncips der Ge» wisscnssrcihcct. wonach es dem eigenen Gewissen zu überlassen sei, sich am Jureuthum, in dem uran geboren ist, schrecklich zu versündigen. Es ist eine auf Täuschung beruhende Trar.saction mit der talnmdischen Orthodoxie. Man tritt den Consequenzen riues Princips entgegen, weil sie ins Leben greifen und genircn, läßt aber das Princip selbst, weil cs ohne Confeqnenzen nicht genannt ist, unangefochten. Daß aber für eine so hochachtbare Rcligionebehörde eine solche schiefe Stellung zur wissenschaftlichen Wahrheit ungecigiirt sei und vielleicht auch von nachthciligen Folgen begleitet sein könne, scheint uns rbcn so gewiß als daß die Orthodoxie wegen Mißbrauchs des heiligen Talmuds nicht ohne Grund sich beschweren dürfte. Wir hätten es lieber gesehen, wenn i i dem Erlaß alle Berufung auf dcu Talmud und den Schulchatt- Aruchs unterblieben wäre und mau den Gesichtspunkt der Gcwisscnssrcihcit allein im Auge behalten hätte, und zwar um so mehr als der vcrehrliche Obcrraih auf dem Grund und Beden unserer inustcrbasten Kirchen-Berfassnng §. 31 sub. II. hierzu vollkommen berechtigt gewesen wäre. Doch danken wir dieser wahrhaft erleuchteten Behörde für den Sieg der Gewissensfreiheit, zu der sie so willig und freudig die Hand geboten. DettiugerS Gutachten. Berlin. Ein jüngst beim königk.Kammergericht verhandelter und entschiedener Ehcscheidungsproceß zwischen jüdische» Eheleuten, von denen die grau zum Christenthum übergetreteu ist, erregt hier wegen der dem Erkcnntniß zu Grunde gelegten Motive einiges Aufsehen. Der jüdische Ehemann begründete seine Ehescheidmigsklage daraus, daß er nach den Grundsätzen der jüo. Religion mit seiner zum Christenthum corwertirten Ehefrau die Ehe nicht fortsetzen könne und bewiest dieses Hinderniß mit einem Sachverständigen Gutachten des hiesigen Rabbinatöass.ffors Oei.'mgcr, welches unter Anführung einer Gefctzeostelle aus dem jüdischen Codex behauptet, daß eine Ehefrau, welche jh einer andern Religion übergegangen, schon dadurch in Verdacht stehe sich des Ehebruchs schuldig gemacht zu haben. Man wundert sich hier allgemein, daß der Vorstand der hiesigen jüdischen Gemetude, der in seiner Mitte mehrere achtbare gebildete Mitglieder zählt, die Amts- Wirksamkeit seines RabbinatSverweserS nicht besser regulire und denselben an amtlichen AuSsprücbcn zu verhindern suche, die daS Indenthum und die religiös - sittliche Gesinnung der Berliner Juden auf daS Acuss rste zu compromittiren geeignet sind. — Aus Anlaß eines hier vorgekonnnenen Falles. daß ein jüdischer Familienvatrr an seinem ncugeborncn Sohne den Ritus der Deschneidunz vorzunehmen unterließ, stellte daS Nabbittat, aus dem gerächten Oektingcr und noch zwei Assessoren bestehend, den Antrag, cs möge durch össentlichen Anschlag an der Synagegcnthür bekannt gemacht werden, daß ein unbcschnilttner Jude in den Eemcindevcrbanv nicht ausgenommen werden würde, welchen Antrag der Vorstand aber entschieden abgelehnt hat. Senats - Bescheid. Hamburg. Die Leser des Israeliten werden gewiß gern etwas Genaueres über die erfreuliche Entscheidung, welche unser Senat in der vielbesprüchenen BeschueidungSsrage gefällt, erfahren wollen, weßhalb ich sie Ihnen nach ihrem Wortlaut mittheilen will. Conclusum et coinmissiun dem Kohlweisen Weddcherrn. den Vorstehern der deutsch-israelitischen Gemeinde ans ihre an den Wohlmeiscn Weddcherrn gerichtete Eingabe vom 9. Scpt. d. I. die Eintragung dcS SohnrS und Gemeindemitgliedes Felix Eduard Scligmann in die jüdischen Geburtsregister hiesclbst, so wie sie durch die Verordnung vom 30. Nov. 1815 die Einrichtung der Gcbnrts-, Trau - und Todtcnregistcr betreffend, vorgeschrirben worden, eine rein civilrechtliche und nicht religiöse Bedeutung haben; auch der. mit der Führung dieser Register beaustragte Beamte obrigkeitlich angestcllt und beeidigt werde, der Umstand, daß §. E. Seligmann seinen neugeborenen Sohn nicht beschneiden lassen wolle, der Eintragung desselben in die Geburtsregister der deutsch-israelitischen Gemeinde und der demnächstizcnAusstellung eines Geburtsscheines nichts entgegen stehe. Unser Chacham hat sich in der Sache nicht geregt, namcntlich unterlassen Zwaugsmaßregcln bei der Behörde zu beantragen. Darüber sind die Orthodoxen außer sich; sie meinen, wenn er noch vor sechs Jahren bei der neuen Auflage des Tem» pclgcbctbuchs sich so rührig zeigte, und den alten Bann gegen dasselbe erneuerte, und in der Synagoge verkünden ließ, daß der, welcher aus jenem Gebetbuch feine Andacht verrichte, nicht seiner Gcbctpflicht sich entledige, üb 6n *in»D "ptlD fcsnan) iroin n* {«KO, so hätte er bei einer so hochwichtigen Angelegenheit gewiß nicht schweigen dürfen. Allein die guten Leute bedenken nicht, daß Herr BernayS klug ist, daß er wohl z» horchen nicht uni..lassen, und da er dann von der vermuthllchea