Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 52 (28.12.1845)
- Date
- 1845-12-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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410 nichts desto weniger will es uns bedünken, Hr. Sch. habe seinem Vorgesetzten etwas zu stark duftenden und darum betäubenden Weihrauch gestreut, zumal wenn man mit diesen glänzenden Epithetis des Hrn. E. das bescheidene Prädikat „hochbejahrt" vergleicht, welches dem anerkannt rabbinisch gelehrten Rabb. Bamberger aus Worms zugetheilt wird —. Doch sehen wir von diesen Aeußerlichkeiten des Berichtes ab, und halten wir uns lediglich an die mitgetheiltcn Verhandlungen der Versammlung! Wir suchen zuvörderst in's Klare darüber zu kommen, welches das leitende Reformprinzip gewesen, da wir sonst auch den an die Spitze gestellten, zu behauptenden „historischtraditionellen" Standpunkt nicht zu begreifen vermögen. Wer kennt nicht die Elasticität solcher allgemeinen Begriffe, wie sie sich beliebig verengern und erweitern lassen? Hat nicht die 2. R.-V. von vornen herein dem Hrn. l)r. Frankel erklärt, daß sie, gleich ihm, auf positiv-historischem Standpunkte fuße, und darauf beharren werde, und doch zeigte es sich bald, daß Hr. Frankel einen ganz andern Begriff mit dem Positiv-Historischen verband, als alle andern Mitglieder der R.-V.? Wie wahr bleibt des Dichters Ausspruch: „Mit Worten läßt sich trefflich streiten, mit Worten ein System bereiten". Wurde aber die Bezeichnung des Positiv-Historischen schon vieldeutig befunden; so muß es um so mehr der des Historisch-Traditionellen sein. Versteht man darunter das von unfern Aeltern überkommene im p'v enthaltene Zudenthum; wie wäre alsdann überhaupt irgend eine Reform möglich? Oder ist nur der Talmud in seiner Totalität als historisch-traditionell anzusehen, dagegen die spätem Zuthaten als ein superüuo zn betrachten? Sehen wir uns einmal die Reform-Anträge an, ob sie nicht bisweilen selbst gegen den Talmud verstoßen. Hr. Traub will Erleichterungen in den Trauergebräuchen, die der Talmud offenbar mißbilligt; Hr. Reiß geht noch weiter. So sehen wir uns ratblos und unaufgeklärt über den angegebenen Standpunkt —. Aus einigen andern Anträgen und Vorschlägen schien sich uns als Reform-Prinzip zu ergeben: nnmon onm -nD’K de iaru sollte nunmehr gestattet sein; das heißt: Alles dasjenige, was nicht verböte,/ ist, sei erlaubt (bekanntlich ein juristischer Grundsatz). So lautet z. B. ein Antrag des Hrn. E.: Inwieweit das Baden an Sabbath- und Feiertagen im Allgemeinm, und insbesondere bei einem auch nicht gefährlich (!' ) Kranken, dem die Badekur ärztlich verordnet ist, religionsgesetzlich gestattet werden könne? Da von dem hochgelehrten Hrn. E. vorausgesetzt werden muß, daß ihm das Cap. 326 des Schulchan-Aruch-Orach-Chaim wohlbekannt sei, wo zu ersehen, daß Baden im Flusse, wie im warmen Quellwasser unbedingt einem Jeden erlaubt, und nur in gewärmtem Wasser als ms» verpönt ist, dagegen aber dem Kranken selbst dem „nicht g e sä h r l i - lichen" auch solches gestattet ist: *) so muß angenommen werden, Herr E. wolle nicht länger das Vorurtbeil des unwissenden Pöbels gegen das Baden im Flusse, „weil das Wasser gespalten werde," fortbestehen lassen. Einen ähnlichen Antrag stellt Hr. Lindemann auf Gestaltung des Gebrauchs von Zucker, Oel und Butter am r?D*>. Das Verbot des Zuckers ist bekanntlich ohne Grund und lediglich der Unkenntniß von dessen Fabrikation zuzuschreiben, der Gebrauch der Butter ist nirgends verpönt, vielmehr har eine gewichtigere Autoritär, als die badische R. - V. solche ausdrücklich gestattet, nämlich der berühmte R. Simon Turan in seinem Rechtsgutachten toin. Hl., Rr. 258, dem Azula, (in Birke- Joseph fol. 129 a) unbedingt folgt. Also auch hier wiederum hd»k cna uru cnnw cnnTrn snzi. Roch ein anderer, im Berichte nicht erwähnter, Antrag führte uns auf das von uns ermittelte Reformprincip hin. Ter Rab. Reiß, während der heißen Sommerhitze sich in seiner Kopfbedeckung unbehaglich fühlend, schlug nämlich vor: die Versammlung sollte sich entkäppeln und dabeierklären, daß bei anßergottesdienstlichen Verrichtungen eine Kopfbedeckung nicht erforderlich sei; was wiederum ein “Oi ist, wie aus Talmud Berachokb Fol. 51, u und besonders aus Ascher z. St., ferner in Kol-bo Cap. XI. ersichtlich ist. **) Tiefem Anträge hatte sich jedoch Hr. Rabbiner Fürst widersetzt mit der Bemerkung: „er könne das Vertrauen Cr) seiner Gemeinden nicht auf's Spiel setzen"! Es wurde mithin dieses Princip nicht einmal in seiner Vollgultigkeit anerkannt. Dieses Schwanken und Herumtappen ohne sichern Führer mag auch den Rab. Bamberger, der uns *) Darf man ja bekanntlich am Sabbath darum den £mi heizen lassen, weil: nj’S n^n bl . **) Die letztere Stelle lautet: && 2DD ''oi vsnn 'ib'22 hdx wxar s"-in elte . sj*ion ^je recn epee dje’E vbv nirr:?